Definition: Störerhaftung

30. Juni 2010 von Christian

Wer hat da jetzt Schuld? Das ist eine beliebte Frage, nicht nur in Beziehungen. Da der Gesetzgeber in seiner allseits fürsorglichen Art nicht mit den Schultern zucken mag, wenn sich diese wieder einmal nicht beantworten lässt, hat er sich einen Trick ausgedacht. Der Trick heißt S. und bedeutet: Wenn wir den wahren Sünder nicht kriegen, nehmen wir eben den Nächstbesten. In diesem Fall also den, der dämlich genug war, seinen Kram herzuborgen oder nicht gescheit wegzusperren (womit die Bedeutung von Störer erheblich erweitert wurde, aber das nur am Rande). Denn, so die nur für Juristen logische Logik, man ist auch für Folgen eines Dingsbums verantwortlich, wenn man zwar nicht dabei, aber “verfügungsbefugt” war (da steckt zweimal fug drin, das kann also gar kein Unfug sein). Da schau her, kann man da mit Gerhard Polt, mit Eckhard Henscheid, von dem wir den weisen Satz geklaut zitiert haben und mit dem brummendem Kopf nur nicken. Bei Sturmgewehren (auch ein schönes Wort), ist das ja noch zu verstehen. Aber warum ein drahtloses Netzwerk aka WLAN so riskant sein soll, dass unbedingt immer irgendwer dafür verantwortlich sein muss, ist uns nicht so ganz klar. Und wie sieht das dann mit Kindern aus? Kann man bei denen auch lebenslang in S. genommen werden? Immerhin hat man “durch eine eigenständige Handlung die Beeinträchtigung bewirkt“. Also durch die Zeugung die Geburt jetzt, das Kaputtmachen erledigen die Gören schon selbst. Aber gerade das spielt bei dem Trick ja keine Rolle. Weswegen uns gleich noch ein geklauter weiser Satz einfällt: There’s always a catch. Leider wahr.

[via neusprech.org]

Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze

17. Juni 2010 von Reto Mantz

Für das am 12.5.2010 verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html).

1. Unklare Sachlage

Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit Vorliegen der Urteilsgründe leider noch nicht vollends geklärt. Unklar ist nämlich, wie das WLAN des Beklagten gesichert war. S. dazu auch http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html

2. Die Entscheidung des BGH

Auf Rechtsfolgenseite hat der BGH folgendes entschieden:

-       Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten scheidet aus.

-       Der Beklagte haftet als Störer grundsätzlich auf Unterlassen, allerdings soll die Klägerin ihren Unterlassensantrag vor dem OLG Frankfurt noch präzisieren, insofern wird an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

-       Wegen der Kosten wird ebenfalls an das OLG Frankfurt verwiesen.

3. Eine kurze Analyse der wesentlichen Punkte der Urteilsgründe

Das Urteil des BGH ist bisher ingesamt eher negativ aufgenommen worden. Das liegt nicht unbedingt am Ergebnis, sondern vielmehr daran, dass der BGH nicht nur die Chance vertan hat, seit dem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2006 bestehende Rechtsfragen im Hinblick auf die Störerhaftung für WLAN-Netzwerke zu klären, sondern darüber hinaus selbst in den Fragen, die der BGH definitiv hätte beantworten können oder müssen, für neue Verwirrung gesorgt hat.

a)     Keine Haftung auf Schadensersatz

Der BGH hat relativ ausführlich zur Frage Stellung genommen, ob der Beklagte als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung haftet. Dabei muss man stets im Hinterkopf behalten, dass für diese Haftung nach §§ 19a, 97 UrhG ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen und begründet werden muss. Auch wenn die Ausführungen zur Schadensersatzhaftung einen guten Eindruck machen, war hier eine andere Behandlung kaum denkbar.

aa)  Sekundäre Darlegungslast zur Täterschaft und Routerprotokolle

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass den Beklagte in einem Filesharing-Verfahren eine sekundäre Darlegungslast trifft und sich darin dem insoweit meinungsführenden OLG Köln angeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die sekundäre Darlegungslast keinen Vollbeweis erfordert. Es reicht vielmehr aus, den Vortrag der Klägerin substantiiert zu erschüttern, was zugegebenermassen häufig einem Vollbeweis nahekommt.

Vorliegend reicht es laut dem BGH aus, dass die Klägerin darlegt, dass der Beklagte Anschlussinhaber des für die Rechtsverletzung genutzten Anschlusses ist. Dem ist der Beklagte erfolgreich damit entgegengetreten, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig im Urlaub war. In solchen Fällen ist es also hilfreich, wenn es Zeugen dafür gibt, dass man zum fraglichen Zeitpunkt auf der Arbeit war, im Urlaub, im Sportclub etc.

bb) Keine Übertragung der Halzband-Entscheidung

Die immer wieder ins Feld geführte Entscheidung „Halzband“ (BGH NJW 2009, 1960) ist laut BGH nicht übertragbar, da eine IP-Adresse gerade keine eindeutige Identifizierungsfunktion innehat. Ganz im Gegenteil stellt der BGH erfreulicherweise fest, dass der Inhaber des Anschlusses dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten seinen Anschluss zur Verfügung zu stellen.

b)    Ausführungen zur Störerhaftung

Anders als bei der Verschuldenshaftung lässt der BGH bei der Begründung der Annahme der Störerhaftung (http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung) einige klärende Antworten vermissen. Zur Erinnerung: Störerhaftung erfordert eine adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung, eine Abhilfemöglichkeit und die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, die im Ergebnis eine Abwägung der beteiligten Interessen darstellt.

aa)  Adäquate Kausalität

Der BGH hat – auf einer Linie mit dem LG Hamburg und der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Frankfurt die adäquate Kausalität der Handlungen des Beklagten angenommen. Adäquate Kausalität liegt verkürzt gesprochen vor, wenn ein Ergebnis oder Kausalverlauf nicht vollkommen unwahrscheinlich und fern jeder Lebenserfahrung ist. Dies ist auf den ersten Blick der Fall. Allerdings hat das OLG Frankfurt hier darauf abgestellt, dass keine Daten dazu vorliegen, ob WLAN-Netze durch Dritte genutzt werden.

Diese Frage stellt sich noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Netz des Beklagten tatsächlich gesichert war. Während man bei einem unverschlüsselten Netz noch davon ausgehen kann, dass dieses evtl. von Dritten genutzt wird, wenn sie darüber „stolpern“, ist dies bei einem mit Verschlüsselung und Passwort gesicherten Netz nicht der Fall. Ganz im Gegenteil ist es völlig unwahrscheinlich, dass sich jemand bewusst in ein gesichertes Netz begibt und dieses nutzt – unabhängig davon, ob ein Standardpasswort verwendet wird oder nicht. Hier geht der BGH davon aus, dass es normal ist, dass Dritte sich unter Verstoss gegen § 202a StGB (wenigstens nach aktueller Instanzrechtsprechung, s. http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/01/29/ag-zeven-nutzung-eines-offenen-wlan-strafbar) in strafrechtlich relevanter Art und Weise Zugang zum Netz eines Dritten verschaffen. Hier hätte der BGH wenigstens nach der Fragestellung, die das OLG Frankfurt aufgeworfen hat, deutlich mehr Aufwand für die Begründung betreiben müssen.

bb) Zumutbarkeit der Änderung des Passworts

Anschliessend stellt der BGH fest, dass es zumutbar ist, dem privaten Inhaber eines WLAN aufzuerlegen, sein Kennwort zu ändern.

Interessanterweise stützt der BGH die Zumutbarkeit auf das Eigeninteresse des Betroffenen. Da der Beklagte ein vitales Interesse am Schutz seiner eigenen Daten gehabt habe, sei ihm aus diesem Grunde der Schutz der Interessen Dritter zumutbar.

Diese Begründung hat bereits viel Kritik erfahren, da es sich um ein unzulässiges Abstellen auf ein „Verschulden gegen sich selbst“ handele (dazu http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html und http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html).

In diesem Punkt hat der BGH offenbar vom Ergebnis her gedacht, allerdings die technischen Gegebenheiten nicht richtig beachtet. Denn hier hätte der BGH sauber trennen müssen: Die Unsicherheit des WLAN bedingt nicht die Unsicherheit der Daten. Trotz Zugang zum WLAN kann der Beklagte die Freigaben auf seinem Computer restriktiv und damit sicher eingestellt haben. Hierzu haben aber weder die Instanzgerichte noch der BGH tatsächliche Feststellungen getroffen. Ob ein solches Interesse also vorlag, lässt sich nicht ohne weiteres postulieren.

Auch die Daten auf dem Router selbst, also z.B. die Zugangsdaten zum DSL-Anbieter, müssen nicht zwingend unsicher gewesen sein. Denn das Kennwort zum Zugang zum WLAN und das Administratorpasswort des Routers sind in der Regel nicht identisch. Ob der Beklagte das Administratorpasswort des Routers geändert hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Gerichts.

Dennoch ist dieser Teil beachtlich, denn er hat für Freifunk und institutionelle Anbieter von offenem WLAN (worunter ich jetzt z.B. auch Internet-Cafes fasse) eine grosse Bedeutung: Wenn der Anbieter eines offenen Netzes seine Daten schützt und dennoch das Netz bewusst öffnet, dann kann sich der BGH nicht auf das Eigeninteresse des Anbieters schützen und daraus eine Pflicht ableiten. Gerade bei Freifunk ist es üblich, dass das Setup zwei Router umfasst, von denen einer das offene Netz bereitstellt. Durch diese Aufteilung erfolgt eine netzwerktypologische Trennung der Netze und damit eine Sicherung des privaten lokalen Netzes vor Zugriffen der Nutzer. Ebenso dürfte es sich bei institutionellen Anbietern verhalten.

cc)  Marktübliche Sicherung

Anschliessend konkretisiert der BGH die Pflichten des Beklagten, indem er darauf abstellt, dass derjenige, der einen WLAN-Router kauft, wenigstens diejenigen Sicherheitseinstellungen einhalten muss, die zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblich sind. Eine Überwachungspflicht sieht der BGH als unzumutbar an.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der BGH diesbezüglich von einer Unzumutbarkeit für den privaten Inhaber spricht. Das könnte darauf hindeuten, dass institutionelle Anbieter ihre Sicherheitseinstellungen regelmässig zu überprüfen haben.

dd) Privilegierung von Geschäftsmodellen

Ein m.E. ganz wichtiger Punkt der Entscheidung ist der folgende Absatz (II.2.b.dd). Denn der BGH drückt aus, dass es dem Beklagten zumutbar war, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, da er KEIN Geschäftsmodell verfolgt.

In der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung hat sich immer wieder gezeigt, dass der BGH Geschäftsmodelle grundsätzlich schützt – wenigstens insoweit als eine auferlegte Pflicht nicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebes führen darf.

Man kann den BGH also so verstehen, dass er geringere Pflichten auferlegt, sobald hinter dem Angebot ein wie auch immer geartetes Geschäftsmodell steht. Dies darf allerdings nicht in einem streng wirtschaftlichen Sinne verstanden werden, sondern dürfte sich auf jegliches organisierte und bewusste Öffnen des Netzes beziehen – und damit auch auf Freifunk.

ee)  Keine Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG – (doch) eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche?

Bedeutsam ist ferner der Teil, in dem der BGH auf die Anwendung der Privilegierung der §§ 7 ff. TMG eingeht. Interessanterweise bezieht sich der BGH hier nur auf § 10 TMG, der für Host Provider wie Ebay gilt und mit dem Bereitstellen eines WLAN nichts zu tun hat.

Ungeachtet dessen offenbart eine Analyse dieses Abschnitts möglicherweise eine Überraschung.

Der BGH geht im ersten Teil des Absatzes auf das Geschäftsmodell und seine Internetversteigerungsrechtsprechung ein. Dann stellt er fest, dass die Privilegierungen des TMG keine Anwendung finden. Argumentativ ist nach dieser Feststellung der Platz für eine Begründung der Feststellung. Bisher hat der BGH an dieser Stelle immer auf seine entsprechenden Entscheidungen verwiesen und damit gesagt, dass die Privilegierungen ohnehin nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Damit wäre dieser Punkt abschliessend behandelt.

Stattdessen führt der BGH aus, dass das Interesse an WLAN dem nicht entgegensteht.

Fraglich ist, wie dies zu verstehen ist. Denn nach dem bisherigen Vorgehen des BGH hätte es dieses Satzes nicht bedurft. Man könnte dies als Hinweis darauf sehen, dass der BGH von seiner grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche abrückt und stattdessen eine neue Begründung benötigt. Eine ähnliche Tendenz hat der BGH bereits im Urteil zu Google-Thumbnails (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) erkennen lassen (s. zu dieser Problematik http://www.internet-law.de/2010/05/anmerkung-zum-urteil-des-bgh-zur-google-bildersuche.html und http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/19/bgh-google-thumbnails-und-die-anwendung-der-privilegierungen-der-%c2%a7%c2%a7-7-10-tmg-auf-unterlassungsanspruche).

ff)   Das Interesse an WLAN ist hoch zu bewerten und berechtigt

Besondere Hervorhebung gebührt noch der Feststellung des BGH, dass das Interesse an „leichtem und räumlich flexiblem Zugang zum Internet“ hoch zu bewerten und berechtigt ist.

Hier hat der BGH tatsächlich Farbe bekannt – und damit einen Baustein für künftige Abwägunsentscheidungen gelegt. Wichtig ist dies, da das Interesse am Zurverfügungstellen von Infrastruktur im Hinblick auf den „Digital Divide“ sogar noch höher zu bewerten. Damit gibt der BGH Freifunkern ein weiteres wichtiges Argument an die Hand.

4. Zur Kostendeckelung nach § 97a UrhG

Interessanterweise enthält das Urteil – entgegen der Pressemitteilung, die insofern mindestens missverständlich war – keine Erwähnung zur Anwendung der Kostenkappung für die Abmahnung auf 100 EUR. Zur Kritik daran s. http://www.telemedicus.info/article/1773-Pressemitteilungen-und-Urteilsgruende-beim-BGH.html).

Alle diesbezüglichen Ausführungen in die eine oder andere Richtung sind damit hinfällig. Allerdings gilt dies auch für den Hinweis in der Pressemitteilung, dass § 97a UrhG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll. Denn der BGH hat die komplette Kostenentscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Es liegt jetzt in der Hand des OLG Frankfurt, nicht nur den Streitwert zu bestimmen, sondern auch über eine Anwendung von § 97a UrhG auf Altfälle zu entscheiden. Diese Auffassung nimmt beispielsweise das OLG Brandenburg ein.

5. Fazit und Auswirkungen

Insgesamt ist das Urteil sehr unbefriedigend. Denn der BGH hat es versäumt, offene Rechtsfragen klar und deutlich zu beantworten. Zudem hat der BGH die über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung seiner Entscheidung verkannt (diese wurde im Vorfeld der Entscheidung mehrfach in der Literatur diskutiert, s. Garcia, Telepolis v. 19.4.2010, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html; Stadler, http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html; Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 3 ff., 29, http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm) – oder bewusst ignoriert. Denn die Entscheidung hätte für offene Netze und institutionelle Anbieter Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bringen können.

Diese bringt die Entscheidung des BGH nicht. Es ist keine Antwort darauf gefunden, welche Pflichten Betreibern offener Netze obliegen – bzw. ob der BGH bei ihnen überhaupt Pflichten annehmen würde. Die Ausführungen zur Privilegierung nach §§ 7 ff. TMG bewirken eher weitere Unsicherheiten.

Damit bleibt es bis auf weiteres bei den Handlungsanweisungen von Wulf, http://freifunkstattangst.de/2010/05/14/was-gibt-es-zur-zeit-zu-sagen-wenn-uns-jemand-zum-bgh-urteil-i-zr-12108-fragt/.

Die Ausführungen zum Geschäftsmodell machen Mut, dass solche Anbieter eher besser behandelt werden. Allerdings sieht der BGH möglicherweise auch eine Pflicht zur weiteren Überwachung der Entwicklung von Sicherheitsstandards bei nicht-privaten Anbietern.

S. auch http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/04/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/

Was gibt es zur Zeit zu sagen, wenn uns jemand zum BGH-Urteil I ZR 121/08 fragt?

14. Mai 2010 von Wulf Coulmann

Viel von dem was bis heute geschrieben und gesagt wurde ist Meinung und Emotion, wir haben bis heute aber nichts als eine Presseerklaerung des BGH. Hier zwei wichtige Punkte zur aktuellen Sachlage im Bezug auf Freifunk, denn das ausfuehrliche Urteil und die Begruendung sind z.Z. nicht bekannt .

1.

Es geht im aktuellen Urteil nicht um offene Netzwerke, diese Frage wurde nicht behandelt.

Ob offene Netze in Zukunft noch moeglich sein werden, in diesem Punkt sind wir heute nicht schlauer als vor dem 12.05., vielleicht koennen wir dazu was sagen wenn das Urteil mit Begruendung vorliegt.

Die rechtliche Unsicherheit fuer die Betreiber von offenen Netzen ist nicht neu. Natuerlich sind Betreiber von Freifunkzugaengen verunsichert, da sie ihr Risiko nicht gut einschaetzen koennen. An dieser unbefriedigenden unklaren Situation hat sich aber durch die Pressemitteilung des BGH nichts geaendert, weder zum aus unserer Sicht positiven, noch zum negativen. Bis heute gibt es offene Freifunk-Zugaenge und wir hoffen stark im Sinne der Demokratie und Informationsfreiheit, das das auch so bleibt.

Hier Klarheit zu schaffen ist eigentlich Aufgabe der Politik und nicht der Gerichte. Doch wenn die Politik nicht handelt, werden die Gerichte fuer Fakten sorgen. Allerdings ist das im Bezug auf offene Buergernetze auch von der ausfuehrlichen Begruendung des aktuellen Urteils nicht zu erwarten. Dazu muesste der Fall eines offenen Buerger-Netzes verhandelt werden.

2.

Es entsteht in der Diskussion der Eindruck offene oder schlecht gesicherte Wlans seien die letzte Moeglichkeit fuer anonymes Surfen im Internet und diese muesse nun beseitigt werden damit das Internet nicht durch Anonymitaet quasi rechtsfrei wird.

Zugangskontrolle gewaehrleistet keine Nutzerzuordnung. Der Anmeldeprozess ist eine Technische Huerde ohne Vorteil fuer die Strafverfolgung.

Sollte es eines Tages nur noch Internet fuer Registrierte Benutzer geben, verbessert dies die Moeglichkeit der Strafverfolgung leider nicht. Hierzu muesste auch noch die IP-Adressenbuendelung (NAT – Network Address Translation) abgeschafft werden. Das ist weder im Gespraech, noch ist es bei der aktuellen technischen Struktur realistisch. Also bleibt beim Konfliktfall eine mehr oder minder grosse Gruppe von Nutzern und somit das Problem der Tatzuordnung bestehen.

Wer glaubt dies sei eine seltene Situation im Netzalltag irrt. Nicht nur die WG oder Familie tritt nach aussen mit einer gemeinsamen IP-Adresse auf, auch viele Andere Nutzer werden zusammengefasst und das nicht nur im privaten oder small-Business. Z.B. schicken auch einige bedeutende deutsche Mobilfunkbetreiber allen Mobilen Datenverkehr unter einer IP-Adresse (NAT) in das Internet. Tausende von registrierten Benutzern und doch ist keine Verbindungszuordnung moeglich. Selbst bei Netzzugang ohne NAT (ein Netzwerk teilt jedem Nutzer eine oeffentliche IP-Adresse zu) bedeutet Zugangskontrolle nicht automatisch die Moeglichkeit Datenverkehr einem Nutzer zuzuordnen zu koennen. Die Infrastrukturen sind in den meisten Faellen darauf ausgelegt die Nutzungsberechtigung zu pruefen und/oder Kosten abzurechnen, nicht aber IP-Adresszuordnungen zu speichern.

Die angesprochen Bereiche beziehen noch nicht die vielen Moeglichkeiten von der Identitaetsverschleierung durch Technicken wie TOR, VPN etc mit ein und diese sind schon lange nicht mehr nur Technik-freaks vorbehalten. Die Anforderung der Zugangsbeschraenkung kann das Beduerfniss nach Taeterzuordnung also nicht befrieden.

[Update] Erste Stimmen und Reaktionen zum BGH-Urteil

12. Mai 2010 von Christian

Auch wenn eine genaue Einschätzung erst möglich ist, wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse im Volltext vorliegt – hier schon mal ein paar Stimmen und Reaktionen von Rechtsexperten zum Urteil und deren mögliche Auswirkungen:

Thomas Stadler (Fachanwalt für IT- Recht):

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an.

Quelle: BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen und Grundrecht auf offene Netze?

Jens Ferner (Diplom-Jurist für Internetstrafrecht):

Für WLAN-Betreiber bedeutet dies: Sichern Sie ihr WLAN-Netz “vernünftig” nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt. Mit WPA2 und einem eigenen, ausreichendem Passwort werden Sie mit dem BGH auf der sicheren Seiten sein. Andernfalls werden Sie für Rechtsverletzungen durch Dritte, im Zuge der so genannten Störerhaftung, einzustehen haben.

Quelle: Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb

Dr. Olaf Koglin (Anwalt u.a. für IT-Recht):

Spannend ist die Argumentation bezüglich des Unterlassungsanspruchs, namentlich die Details zur Störerhaftung: Nach der Pressemitteilung des BGH haben auch private Anschlussinhaber die Pflicht zur Prüfung, „ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.“ Demnach reicht es im privaten Umfeld aus, einmalig bei der Installation einen angemessenen Schutz herzustellen. Einer laufenden Überwachungs- und Anpassungspflicht erteilt der BGH für den privaten Rahmen eine klare Absage. [...] Spannend ist auch, wie nach diesem Urteil Rechtsprechung und Literatur die Kriterien für die Störerhaftung und Haftung bei solchen offenen Netzwerken adjustieren werden, die mit einem nicht-privaten Hintergrund betrieben werden. Dies erhebliche Folgen für offene Internet-Verfügbarkeit in Hotels, Universitäten, Firmennetzwerken, Cafes und anderen Hot Spots haben.

Quelle: BGH bejaht Unterlassungsanspruch und begrenzt Abmahnkosten bei schlecht gesichertem privatem WLAN, aber schließt Schadensersatz aus

Tobias Sommer (Fachanwalt für Rechtsschutz):

Internutzer erhalten mit der Entscheidung eine praktikable Lösung, das Risiko eines WLAN wird planbar. [...] Nicht geklärt ist immer noch die Verantwortlichkeit bei eigener Täterschaft oder anderen Sachverhalten, die sich nicht vollends aufklären lassen. Dies sind aber durchaus häufige Fälle, denn diese Fragen stellen sich zum Beispiel dort, wo mehrere Personen den Internetzugang nutzen wie in Internetcafés, Hotels oder einfach Familien und Wohngemeinschaften.

Quelle: Leagal Tribune: BGH fordert eigenes Passwort – werkseitige Sicherheitseinstellungen genügen nicht

Dr. Reto Mantz (Anwalt u.a. für Rechtsfragen offener Netze):

Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.
Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.

Quelle: BGH entscheidet zur Haftung des Betreibers eines WLAN

… to be completed

Entscheidung der Bundesgerichtshof zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

12. Mai 2010 von Christian

Heute hat der BGH über die Störerhaftung entschieden. Hier die Pressemitteilung des BGH:

Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Inwiefern das Urteil Einfluss auf das Betreiben und damit auch das Nutzen offener Funknetzwerke hat, muss nach Veröffentlichung des gesamten Urteils genau geprüft werden. Wir werden demnächst eine weitere Voreinschätzung vornehmen.

War unser Kampf gegen die digitale Spaltung umsonst?

22. April 2010 von Monic

Das Chancen auf den Internetzugang ungleich verteilt und stark von sozialen Faktoren abhängig sind, ist wohl jedem klar … oder doch nicht?

Nicht jeder kann sich einen Breitband-Anschluss leisten und noch nicht mal jeder kann einen kaufen. Das haben wir in den vergangen Jahren versucht deutlich zu machen:

Zitat aus einem Artikel vom 12.01.2004 von Iris Rabener und Jürgen Neumann:

„Bestimmte Regionen dieser Welt scheinen von kommerziellen Internetanbietern den Status “area of market failure” erhalten zu haben. Das bedeutet für die betroffenen Menschen in den zumeist dünn besiedelten strukturschwachen Regionen, überhaupt keinen oder keinen Internetanschluss jenseits von 56 kbits zu erhalten. Die Rede ist von der digitalen Spaltung – dem digital divide.“

Das ist jedoch kein auf das Ausland beschränktes Phänomen.

„In kaum einer Region Deutschlands hat die Politik (Anmerkung der Autorin: und ich fürchte auch die Justiz) verstanden, welche Chancen mit dem Aufbau selbstinitiierter Netzwerke verbunden sein können. Die technische Vernetzung geht nämlich stets mit der Bildung neuer lokaler, sozialer Netzwerke einher. Strukturschwache Regionen können wieder an Attraktivität für die Bevölkerung sowie für kleine und mittelständische Unternehmen gewinnen.“

Das gilt nach wie vor. Zudem muss man noch nicht mal aufs Land fahren, um mit diesem Problem konfrontiert zu sein, sondern nur an den Stadtrand von Berlin. Daran hat bislang auch der im Konjunkturpaket 2 erklärte Wille zur Förderung ländlicher Gebiete und der zugesagte Zuschuss für die Telekom zum Ausbau der Netzinfrastruktur nichts geändert. Denn einige Gemeinden wie Priort sind wiederum zu stadtnah, um von diesen Geldern zu profitieren. Also müssen die Gemeinden weiter nach anderen Möglichkeiten suchen.

Derweil stellten in den letzten Jahren die freien Netze auf die Beine, was die Privatwirtschaft nicht wollte und die Politik nicht vermochte. Das beweisen an die 150 lokale Freifunk-Inititativen im deutschsprachigen Raum, die genau wegen der Offenheit der Netze so gut funktionieren.

Mit der Störerhaftung werden unverschlüsselte Netze und anonymes Surfen unmöglich. Die Hürden werden höher bis unüberwindlich. Eigentlich kann nur noch der Inhaber selbst seinen Anschluß nutzen, denn er muss Angst haben, was andere in seinem Netz treiben. Wer wird diesen Aufwand und das Risiko auf sich nehmen?

Wir befürchten, ein Aus für alle offenen und geteilten Netzwerkzugänge! Das betrifft nicht nur öffentliche Netze wie Freifunk, sondern auch Hotels, Restaurants, Internetcafés, Bibliotheken und kommunale Netzwerkangebote. Kurz gesagt jedweden anonymen Zugang ins Netz.

Die Entscheidung am 12.05.2010 geht alle etwas an. Schätzt das BGH die gesellschaftlichen Auswirkungen richtig ein? Helft uns darauf aufmerksam zu machen, was auf dem Spiel steht!

Wehrt euch gegen Abmahnungen!

21. April 2010 von Monic

Windige Advokaten überziehen unser Land mit einer Welle von unberechtigten Abmahnungen. Sie diskreditieren die Freifunkidee und versuchen Freifunk in die Ecke von Internetkriminalität zu stellen. Gemeinsam wollen wir alle Rechtsmittel ausschöpfen und uns dagegen wehren. Aus dem Rechtshilfefond sollen bedrohte FreifunkerInnen unterstützt werden, damit sie sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren können.

Es wird ein allgemeines Klima der Rechtsunsicherheit, Überwachung und Angst geschürt werden. Der Lobbyismus der Rechteindustrie hat Rückschläge und Erfolge erzielt. Nachdem das Thema der Vorratsdatenspeicherung im ersten Entwurf gescheitert ist, geht es nun um unverschlüsselte drahtlose Internetzugänge, angeblich ein zivilrechtlichen Risiko.

Von dieser Rechtsunsicherheit profitiert die Abmahnindustrie. Konkret handelt es sich um einige dubiose Anwaltsbüros die das Abfischen von Filesharingnutzern als höchst lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt haben. Diese verbinden sich selbst mit einer Tauschbörse und suchen dort nach IP-Adressen aus der Bundesrepublik über die gerade urheberrechtlich geschützte Inhalte getauscht werden. Dabei werden Screenshots gemacht, diese sollen bei Bedarf vor Gericht als Beweismittel dienen.

Zwar haben Gerichte verfügt, dass die Adressen von Anschlussinhabern zu den jeweiligen IP-Adressen nur bei strafrechtlich relevanten Vorgängen herausgegeben werden müssen, doch dieser Schutz wird von den Abmahnanwälten umgangen, in dem zunächst ein Strafverfahren eingeleitet wird. Dies ist zwar aussichtslos, aber sie kommen so an die Adressen der Anschlussinhaber.

Daraufhin flattert dann den Anschlussinhabern per Briefpost ein Abmahnschreiben ins Haus. Inhalt: Der Anschlussinhaber soll eine Geldbusse in der Höhe von 400-600 Euro an die Abmahnanwälte bezahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben, mit der er/sie sich verpflichtet bei einem weiteren Verstoss eine exorbitante Summe zu bezahlen. Widrigenfalls wird mit einem Gerichtsverfahren gedroht.

Da viele Leute Angst haben, sich auf dem ihnen unbekannten Gebiet des Rechts auf ein Abenteuer einzulassen, haben die Abmahnanwälte leichtes Spiel und streichen mit wenig Aufwand ordentliche Gewinne ein. Nur ein kleiner Teil davon geht an die Inhaber der Urheberrechte. Dieses Geschäftsmodell floriert offensichtlich mittlerweile, denn in letzter Zeit trifft es nun auch einzelne Betreiber von Freifunk-Gateways. Da lädt irgend so ein Dummkopf die “Grössten Hits von Ballermann sechs” über den Gateway von Floh Fleissig herunter und dieser bekommt anschliessend seltsame Briefpost.

Was nun?

In diesem Fall heisst es: Zuerst einmal Ruhe bewahren. Auf gar keinen Fall sollte man derartige Erklärungen unterschreiben und damit den Kopf in die Schlinge stecken oder die geforderte Summe in voller Höhe bezahlen. Ängstliche Naturen können eine von unseren Anwälten modifizierte Abmahnerklärung abgeben. Wer meint, er oder sie möchte versuchen die Abmahnanwälte durch kleine Geschenke zu beschwichtigen kann 100 € bezahlen. Mehr ist ein derartig einfacher Urheberrechtsverstoss laut der Auffassung vieler Gerichte ohnehin nicht wert.

Wer nicht so ängstlich ist sollte es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Schliesslich gilt es unsere Freiheit und Freizügigkeit zu verteidigen.

Beweise?!

Zunächst einmal ist die Beweislage (Screenshot mit einer IP-Adresse) äusserst dünn. Dass ein Screenshot als Beweismittel gelten kann, können nur diejenigen glauben, die noch nie ein Programm wie Photoshop oder GIMP aus der Nähe gesehen haben. Ausserdem: Der Bittorrent-Tracker “Opentracker”, der unter anderem von dem populären Torrent-Tracker “ThePirateBay.org” verwendet wird, generiert auch zufällige IP-Adressen als vermeintliche Peers. Zu dieser Strategie der Entwickler von “Opentracker” kann man stehen wie man will. Ob auch andere Tauschbörsen ähnliche Strategien anwenden, oder nicht, ist nicht bekannt. Doch damit ist die Beweiskraft eines Screenshots zusätzlich fragwürdig. Es kann daher lediglich ein dummer Zufall sein, dass die IP-Adresse des Gatewaybetreibers im Screenshot der Abmahner aufgetaucht ist.

Floh Fleissig schwört jedenfalls Stein und Bein, dass ihm schon beim Gedanken die “Grössten Hits von Ballermann sechs” anhören zu müssen, das Blut aus den Ohren tropft. Ausserdem betreibt Floh Fleissig offene Gateways. Er kann laut Telekommunikationsgesetz gar nicht überwachen, wer sich was wann über seinen Gateway klickt. Seit wann ist Floh Fleissig als Zugangsprovider für die Inhalte verantwortlich, welche die Nutzer über seinen kostenlos bereit gestellten Zugang nutzen oder anbieten? Dem steht die Auffassung einiger Richter entgegen: “Wer einen ungesicherten Internetzugang anbietet ist prinzipiell selbst schuld.” Das sehen einige Richter so und andere Richter anders.

Wenn Floh Fleissig vor Gericht in der ersten Instanz verliert kostet es etwa 1400 €. Diese Euros braucht Floh Fleissig nicht selbst alleine zu bezahlen. Schliesslich sind wir eine Community und der Angriff auf die Freiheit und Freizügigkeit von Floh Fleissig geht uns alle an. Das Problem haben nicht nur wir Freifunker, sondern alle die offene Internetzugänge betreiben. Seien es nun Cafes, Kneipen, Clubs, Vereine, Universitäten, Bibliotheken oder jede Person, die der Meinung ist, dass ein schneller und teurer Breitbandanschluss für mehr als eine Person ausreicht.

Die Freiheit anderen gegenüber freizügig zu sein, dürfen wir uns nicht von den Profitinteressen einer wild gewordenen Industrie nehmen lassen. Das ist nicht Recht und auch nicht billig!

Spendet deshalb mit dem Stichwort: “Freifunk statt Angst!” an den gemeinnützigen Förderverein Freie Netzwerke e.V. damit wir die juristische Klärung des Sachverhalts finanzieren und die finanziellen Risiken auf viele Schultern verteilen können.