Freifunk statt Angst | Urteile | Die alte Dame

Die alte Dame

12. Juni 2020 von Beata Hubrig

und ihre angebliche Verantwortlichkeit in einem Urheberrechtsfall.

Wie inzwischen viele tausende Freiwillige hat ein Kölner in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Anschlussinhaberin und damit Vertragspartnerin des Providers ist seine Mutter, die jedoch selber den Internetzugang – schon in Ermangelung eines eigenen Computers – nicht benutzt. Darüber hinaus ist ihr die Nutzung eines Rechners, geschweige denn der Betrieb von Software zur Teilnahme an Peer-To-Peer-Netzwerken, komplett fremd. Nach Ansicht der Warner Bros. Entertainment GmbH soll sie trotzdem Täterin in einem Fall „illegalen Filesharings“ gewesen sein. Dieser Ansicht trat das Amtsgericht Köln am 08.06.2020 (148 C 400/19) bei und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes i. H. v. 2000,- €.

Die Entscheidungsgründe sind außerordentlich interessant und fassen exemplarisch eine gefährliche Entwicklung zusammen, die in vielen Fällen tendenziöser Rechtsprechung der letzten Zeit deutlich wurde. In solchen Urheberrechtsverfahren müssen Anschlussinhaber neuerding darlegen, dass sie als Täter nicht in Frage kommen, teilweise sollen sie dies sogar beweisen. Auf diese Art räumen RichterInnen den Rechteinhabern wie Warner Bros. einen prozessualen Vorteil ein. Sie müssen nicht mehr selber Tatsachen vortragen, durch die sie ihre Ansprüche begründen – im Gegenteil wird nun der Anspruchsgegner einer diffusen sogenannten „Darlegungslast“ ausgesetzt, seine Nichttäterschaft vorzutragen. Dies geschieht gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der mit der Novelle des TMG (3. TMGÄndG von 2017) ausdrücklich eine Haftungsgefahr für Anschlussinhaber ausschließen wollte, unter anderem, um den digitalen Standort Deutschland nicht durch eine Welle unlauterer Abmahnungen zu gefährden. In den letzten Jahren sahen sich jedoch weit über 100.000 Menschen in Deutschland einem solchen Rechtsstreit ziemlich hilflos ausgesetzt.

Im eingangs beschrieben Fall ermittelte eine Firma mittels eines Forensic-Systems eine Person, die in einer Tauschbörse zum Download einer urheberrechtlich geschützten Datei angeboten haben soll. Dies stellt nach unserem Urhebergesetz eine unerlaubte Handlung dar. Der Anbieter wird über die IP-Adresse bis zu einem konkreten Internetanschluss verfolgt. Im Wege eines sogenannten Gestattungsbeschlusses des zuständigen Landgerichts gab die Deutsche Telekom AG als Provider die ladungsfähige Adresse der Mutter des Freifunkers heraus. Warner Bros. mahnte sie daraufhin ab. Zwar wusste Warner Bros. nicht, ob die Mutter ihren Anschluss alleine nutzt und die Urheberrechtsverletzung von ihr begangen wurde, vermutete dies aber. Mit der Abmahnung verlangt Warner Bros., ohne den tatsächlichen Schaden zu konkretisieren, einen Schadensersatz von 2000,- €. Um dies in eine greifbare Relation zu setzen: Dies entspricht ungefähr dem Vierfachen des Hartz-IV-Satzes.

Nach den allgemein gültigen Regeln des Zivilrechts dürfte es für Warner Bros. nicht ausreichen, einen Täter nur zu vermuten, sie müssten den Täter konkret benennen, um einen Anspruch geltend zu machen. In diesem Fall geht das Gericht jedoch davon aus, dass es Warner Bros., nicht zumutbar ist, über den Anschluss hinaus noch mehr Informationen zum Täter zu sammeln, um eine schlüssige Klage vor Gericht einzureichen. Und das, obwohl sie wirtschaftlich und technisch ungleich besser ausgestattet als die einfachen BürgerInnen.

Der zuständige Richter nennt diese prozessuale Erleichterung die „tatsächliche Vermutung eines Sachverhalts“. Die Folge davon ist, dass die Mutter im Wege der nicht gesetzlich konkretisierten „sekundären Darlegungslast“ zu dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung Stellung nehmen muss. Einfacher ausgedrückt: Es ist einem Anschlussinhaber ohne rechtlichen Nachteil nicht möglich, seine Täterschaft einfach so zu bestreiten. Er muss nun im Gegenteil darlegen, wie sein Anschluss genutzt wird und wer außer ihm noch als Täter in Betracht kommt.

Die Beweiserleichterung für Warner Bros. führte dann in diesem Fall zur Konstellation, dass eine fast siebzigjährige Dame, die zum Tatzeitpunkt weder einen Computer zu benutzen wusste noch den Hauch einer Ahnung von Fileharing-Tauschbörsen hatte, als Täterin genau einer solchen Handlung verurteilt wurde und für eine Tat 2.000,- € Schadensersatz zahlen soll, die sie –  von der Gegenseite komplett unbestritten – nicht begehen konnte.

Der Richter am Amtsgericht Köln Köster-Eiserfunke begründet hier seine Rechtsansicht mit der unerfüllten Anforderung, Dritte zu benennen, damit die Rechteinhaber die Möglichkeit bekommen hätten, entsprechend Beweis anzutreten. Die Beklagte genüge ihrer Darlegungslast nur, wenn die Gegenseite mit den gelieferten Informationen konkret etwas anfangen könne, was zur Durchsetzung der Uhrheberrechtsansprüche führe.

Dabei verkennt Richter am Amtsgericht Köln Köster-Eiserfunke nicht einmal, dass die Mutter DiensteanbieterIn ist, da sie Dritten den Zugang zum Internet vermittelt, § 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengestz. Er wendet jedoch die gesetzlich bestimmte Haftungsprivilegierung zu ihren Gunsten nicht an, sondern verweist wieder auf die sekundäre Darlegungslast. Er verpflichtete also die Beklagte vorzutragen, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht beging. Wenn es nun schon in einem so offensichtlichen Fall wie der alten Dame ohne eigenen Rechner unmöglich ist, den Richter davon zu überzeugen, dass diese als Täterin nicht in Betracht kommen kann – wie sollen die Millionen von Menschen aus der tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschäft entkommen?

An diesem Punkt besteht enorme Rechtsunsicherheit: Was alles hat der Anschlussinhaber vorzutragen? Der Gesetzgeber hat dazu in § 7 Telemediengesetz geregelt:

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Die Rechtsprechung ist jedoch der Ansicht, dass es eine Nachforschungspflicht gibt:

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013,396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

Jedoch ist diese nicht ausreichend konkretisiert, so dass Anschlussinhaber nicht wissen, was ihnen im Einzelfall zugemutet wird. 

Diese Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers weiteten RichterInnen zuletzt dermaßen aus, dass sie eine Klage gegen einen Anschlussinhaber nur dann abwiesen, wenn der Anschlussinhaber selber einen potentiellen Täter benennt. In der Folge muss der Beklagte die Arbeit des Klägers erledigen. In keinem anderen Gebiet des Zivilrechts kann einem Anspruchsgegner auferlegt werden, selber detektivisch tätig zu werden. Schlimmer noch: Einem Betreiber eines Internetzugangs – hier eines Freifunkknotens – ist es juristisch tatsächlich verboten, so umfangreiche Protokolle anzufertigen, um später den Täter einer einfachen Urheberrechtsverletzung nennen zu können.

Dies steht ohne Frage in direktem Widerspruch zum gesetzgeberischen Wille, der sich in der Novellierung des Telemediengesetzes im Herbst 2017 manifestierte. Der Gesetzgeber hatte mit der Novelle ja explizit versucht, die Unsicherheiten abzuschaffen, die mit dem Teilen eines Internetanschlusses einhergingen. Die aktuelle Rechtsprechung unterläuft den Willen des Gesetzgebers.

Das Urteil des Amtsgericht Köln vom 8. Juni 2020:

https://austausch.kanzlei-hubrig.de/Public/Die_alte_Dame_anonym.pdf

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105 Antworten zu “Die alte Dame”

  1. Warum sagt:

    Warum richtet man jemandem einfach Freifunk gegen seinen Willen ein?
    Warum schaltet man kein VPN dazwischen?
    Warum haftet der Administrator nicht selbst?

    Ich will es einfach nicht verstehen…

    • Beata Hubrig sagt:

      Die Einrichtung des Freifunk-Knotens geschah nicht gegen den Willen der alten Damen. Es gibt viele Menschen, die ihren Anschluss mit Dritten teilen. Das Tunneln ist ein Krücke und vielen Menschen möchten schlicht ein freies Netz. Der Gesetzgeber will ausdrücklich freie Netze unterstützen. Dies hat er im Gesetzgebungsverfahren zum 3. TMGÄndG von 2017 sehr deutlich gemacht.

      Dass der Administrator haften soll, erschließt sich nicht und wäre mit weitreichenden neuen Problemen verbunden.

      • Andy sagt:

        Servus,
        die Fragen die ich hier sehe sind folgende:
        – der Tatzeitpunkt war doch vor der Änderung des TMG, warum wird versucht mit dem „neuen“ Gesetz zum „alten“ Tatzeitpunkt zu argumentieren, m.W.n. muss das zum Tatzeitpunkt geltende Gesetz angewendet werden….und demnach sind die Urteile m.M.n. so nicht zu beanstanden
        – wie kam der Kläger an die IP? War die Tunnelung von Haus aus inaktiv so sollte Freifunk dafür haften, wurde die Tunnelung aktiv von einem Dritten deaktiviert, so sollte dieser für den Schaden gerade stehen!
        – wenn hier aktiv von einem Dritten die Tunnelung „für ein freies Netz“ deaktiviert wurde und das Providerprivileg noch nicht auf den Privatanbieter anwendbar war, dann finde ich es unfair es hier so erscheinen zu lassen, dass die Richter willkürlich handeln
        – persönliche Meinungen zu „freien Netzen“, auch von Rechtsanwälten (m/w/d) bedeuten nicht, das die geltende Rechtslage außen vor gelassen wird

        • Max sagt:

          Das ist falsch, mit diesem Gesetz sieht man ein Vergehen ab sofort nicht mehr als illegal an. Dann wäre es ziemlich unlogisch zu sagen, du bist schuldig, du hast es vor dem Gesetz getan. Theoretisch würde man sogar aus dem Gefängnis frei kommen, wenn das Vergehen, das man begangen hat nicht mehr als illegal eingestuft wird. Warum soll jemand im Gefängnis sitzen, wenn man der Meinung ist, das die Tat, die er getan hat, nicht bestraft werden soll?

      • Tom Hofmann sagt:

        Tunneln , also über einen VPN-Dienst , ist doch gut. ich hatte IVACY. Egal welchen Auslassserver in der Welt ich getestet habe, 15MB/s waren immer drinne. Europäische Server waren mit 25MB und mehr.
        Es gibt auch eine schwedische Firma die Router zu 400.- verkauft, wo einige VPN Dienste, auch IVACY, bereits vorprogrammiert sind.
        Bei IVACY war das Daten-Volumen auch unbegrenzt

  2. baka sagt:

    Geht bei Freifunk der Traffic nicht über zentrale Knoten der Vereine?

    • Beata Hubrig sagt:

      Nur wenn man dies möchte und einstellt. Viele Freifunker tunneln nicht. Sie wollen ein freies Netz.

  3. Bernd Lauert sagt:

    Bitte lest Eure Texte einmal mehr Korrektur, das Uhrheberrecht ist mir doch arg ins Auge gestochen.

    Aber auch danke für die Berichterstattung.

  4. Peter sagt:

    Warum genau lesen wir nicht den Namen des Richters? Es wäre ja schon mal hilfreich wenn dieser damit Rechnen muss auf Feiern, im Sportverein u.s.w gefragt zu werden wie er zu so Wahnwitzigen Urteilen kommt und ob er gesoffen hat.

  5. Bernd sagt:

    Wurde hier nur ein offenes Wlan bereitgestellt oder ein Router mit Freifunk-Software benutzt?

    • Beata Hubrig sagt:

      Hallo Bernd,

      die Firmware von Freifunk ist auf dem Router installiert.

      • Bernd sagt:

        Wie kann dann die IP des Anschlussinhabers herausgefunden werden? Ich dachte immer, die Freifunk-Firmware würde alles durch ein VPN tunneln, um genau das zu verhindern. Wird das nicht mehr gemacht?

        • Beata Hubrig sagt:

          Viele Freifunker tunneln nicht. Sie wollen ein freies Netz etablieren, zu Recht meiner Ansicht nach.

          • Jens sagt:

            Das Chaos kenne KEINE Community deren Freifunk Firmware nicht tunnelt.

            Mit Tunnel ist das Netz immer noch freier als wenn es über die normalen Anschlüsse raus geht. Gerade wenn ich mir das peering der Drosselkom anschaue.

            Gibt es hier belegbare Informationen oder wird hier eine Verschwörungstheorie gestrickt?

          • Beata Hubrig sagt:

            Bezieht sich Deine Frage auf den Umstand, dass es Freifunker gibt, die nicht tunneln?

  6. anon sagt:

    Danke für das Update. Es bleibt also notwendig, Datenverkehr zu tunneln. So eine Grütze. Können wir die Dame irgendwie unterstützen? Wird es in höhere Instanzen gehen?

  7. Tom sagt:

    Wird sich hier in nächsthöherer Instanz gewehrt? Das Urteil sollte unbedingt von einem höheren Gericht nochmal überprüft werden. Hier sollte ein grundsätzliches Urteil deutschland- oder europaweit erfolgen, schließlich könnte das so jeden treffen.

    • Beata Hubrig sagt:

      Das steht noch nicht fest. Problematisch ist die seelische Belastung, die ein solches Verfahren mit sich bringt. Wenige Abgemahnte können ein Gerichtsverfahren gegen einen selber ohne große Belastung durchstehen.

      • Phili sagt:

        Wie wäre es, wenn die Dame eine Vertretungsvollmacht der anwaltlichen Vertretung gibt und nur kurz bei der mündlichen Verhandlung auftaucht und dann wegen Nichtzumurtbarkeit die Verhandlung wieder verlässt?

  8. Senjiu sagt:

    Könnte man nicht einfach den zuständigen Richter als potentiellen Täter angeben? Ich mein, er wohnt ja vermutlich nur ein paar Kilometer vom Tatort entfernt und kann es genauso gut gewesen sein wie jeder andere auch.
    Er muss dann halt belegen, dass er es nicht gewesen sein kann und wenn er das nicht tut muss er sich verurteilen, oder?

    So ein Irrsinn…

    • Beata Hubrig sagt:

      Das ist eine schöne Idee und ich würde sie gerne umgesetzt sehen :-)!

      • Bernd sagt:

        Man müsste ja auch nur die MAC-Adresse seine Smartphones abschnorcheln…
        Und eigentlich sollte man das von ein paar echten Polit-Promis auch machen. Was weiss ich den schon, werund wie in mein WLAN kommt….

      • Heinz sagt:

        Was spricht gegen das Telefonbuch als Liste möglicher Beschuldigter?

        Alles potentielle Nutzer des WLAN Netzwerkes…

  9. Niels Holgerson sagt:

    Hallo aus Köln,

    ist schon bekannt, ob die Dame in Revision gehen wird –
    bzw. ist schon ein Spendenkonto veröffentlicht?

    Da ich selbst in Köln wohne und auch Freifunk betreiben möchte, bin ich hier ebenfalls von der Entscheidung betroffen und bekomme Magenschmerzen!
    Vielleicht wäre das auch mal ein interessanter Fall für die medial in Sachen Filesharing und Urheberrechtsverstößen bekannte Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in Köln …

    Danke und Gruß

    • Beata Hubrig sagt:

      Herausfordernd ist meiner Ansicht, dass die alten Dame ihre Familie dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung aussetzen muss. Dies erwartet auch das LG Köln von ihr. Der Rechtsstreit wird auch in der zweiten Instanz die Forderung nach der Suche des Täters beinhalten.

      • Jörg Reinholz sagt:

        > Der Rechtsstreit wird auch in der zweiten Instanz die Forderung nach der Suche des Täters beinhalten. War das denn nicht klarm dass man außer pauschalem Bestreiten hierzu vortragen muss?

        Ich betreibe auch ein „freies“ WLAN für ein Gebäude. Anno 2018 gabs dann ein kleines Problem. Ich konnte (ganz ohne Anwalt) Waldorf-Frommer gegenüber

        – erklären, dass mein WLAN geschützt ist,
        – die in Frage kommenden erwachsenen, nicht zum Haushalt gehörenden Personen (Nutzer) namentlich benennen,
        – deren Aufenthalt im Haus glaubhaft machen,
        – meinen Aufenthalt in einem Hotel zur fraglichen Zeit durch die Rechnung (sogar Bahnfahrkarten und Arbeitsauftrag hatte ich parat) beweisen und
        – durch Ausdrucke aus der Weboberfläche der Router-Administration auch zeigen, dass außer meinen Rechnern regelmäßig weitere Rechner und Smartphones im WLAN angemeldet sind.

        Darauf hin habe ich den verlangten Klageverzicht fristgerecht bekommen…

        https://joerg-reinholz.blogspot.com/search/label/Waldorf-Frommer

    • Thorsten sagt:

      Krasser Fall, unglaublich. Bei einem Spendenkonto wäre ich auch dabei.

    • Alex K. sagt:

      Selbst wenn in der zweiten Instanz die Forderung nach der Suche des Täters besteht, wäre es schön wenn die alte Dame in Revision geht. Quasi bis zur letzten Instanz.

      Sollte ein Spenderkonto eingerichtet werden, dann würde ich mich dabei auch sehr gerne beteiligen.

      Ich persönlich habe auch einen Freifunk-Router und hätte die Sachlage gerne geklärt bekommen.

      Schöne Grüße
      Alex

    • Nicht Niels sagt:

      Unter https://www.betterplace.org/en/projects/12172-freifunk-net werden nun Spenden gesammelt.

      • Thorsten sagt:

        Bei dem Spendenkonto steht gar nichts von der alten Frau, der ich gerne helfen möchte. Ich bin verwirrt

  10. SilSte sagt:

    Unabhängig davon ob es in Revision geht (was ich sehr begrüßen und auch finanziell unterstützen würde).

    Macht doch bitte einen Pott auf damit die gute Frau nicht auf ihren Kosten sitzen bleibt. Und ja mir ist die psychische Belastung durchaus klar – es wäre jedoch durchaus von allgemeinem Interesse hier weiter gegen vorzugehen.

    • Beata Hubrig sagt:

      Ich bin leider nicht mehr als Rechtsanwältin und besitze wenig Fähigkeiten, notwendige Unterstützung zu organisieren. Es wäre aber natürlich großartig, wenn ich der alten Dame berichten könnte, dass sie Unterstützung erfährt.

      • Ron Fäseke sagt:

        Hallo Frau Hubrig,
        mir scheint der Fall auch sehr unglücklich und ich kann mir vorstellen wie belastend so ein Prozess für eine Privatperson ist. Daher denke ich, dass eine Zahlung für die betroffene Dame der beste Weg sein könnte.
        Ich würde daher gerne wie schon vorgeschlagen etwas Spenden oder überweisen. Wenn ein paar Menschen mehr folgen würden wäre es für dem Einzelnen nicht so weh tun aber der Dame sehr helfen, denke ich.
        Was würden sie vorschlagen, wie könnte man eine Spende oder ein Spendenkonto realisieren?
        MfG

      • Falk P. sagt:

        Hallo Frau Hubrig
        Hallo Freifunk-Vorstand

        Ich bitte darum, dass sich jemand von Freifunk persönlich mit der Dame in Verbindung setzt und dass eine Crowdfunding-Kampagne gestartet wird,
        – um die Kosten der Dame zu tragen
        – in Revision zu gehen

        Der Sachverhalt ist auch auf heise veröffentlicht
        https://www.heise.de/news/Freifunk-Stoererhaftung-Raubkopier-Oma-ohne-PC-muss-fuer-Filesharing-blechen-4782816.html

        Das ganze Thema ist für den Freifunk esssentiell und das Urteil muss gekippt werden. Sonst ist das doch ein Musterurteil.

        Ich würde auch etwas dazugeben, wie das auch schon andere hier und bei Heise geschrieben haben.

        Daher bitte: Kontakt herstellen und die entsprechenden Schritte unternehmen. Freifunk sollte wenn irgendwie möglich sofort für Revisionskosten garantieren, sofern eine Analyse nicht zu dem Schluss kommt, dass das Urteil so bestehen bleiben würde.

        Gruß Falk

  11. Max Emanuel sagt:

    Hallo aus München,

    wie konnte die Dame denn angeklagt werden? Hört sich irgenwie nicht ganz gleubwürdig an.

    Konkret:

    – war hier eine Adresse des WLAN-Knotens hinterlegt, an die die Anzeige zugestellt werden konnte?

    – weg gab die IP-Adresse an die Kanzlei weiter? Wird in Köln nicht zum Freifunk-Server getunnelt?

    – Hatte der örtliche Freifunk die IP-Adresse des Tunnels an die Telekom/Ermittlungsbehörde weitergegeben?

    – Wieso findet beim Köllner Freifunk eine Vorratsdatenspeicherung statt? Ohn diese kann eine Zuordnung der VPN-IP-Adressen mit der realen IP-Adresse doch nicht durchgeführt werden?

    Der Münchner Freifunkserverhoster Spacenet hatte auch seit ein paar Jahren sich erfolgreich durch die Instanzen geklagt, um das Prinzip des Hosterprivileg für Freifunkknoten weiter zu erhalten:

    https://www.space.net/news/vorratsdatenspeicherung-jetzt-ist-der-eugh-gefragt

    Nach dem Lesen des Artikels nun mehr Fragen als Antworten….

    • Beata Hubrig sagt:

      Hallo nach München,

      die alte Dame wurde verklagt. Sie tunnelte nicht, wie viele andere Freifunker auch. Die Telekom AG gab die Adresse nach einem Gestattungsbeschluss weiter. Die Datenspeicherung erfolgt bei der Telekom sieben Tage lang.

      • Max Emanuel sagt:

        Selbst schuld!

        Da öffnet jemand ein Wlan für alle und erwartet (bildlich gesprochen) nur wegen eines Freifunk-Aufklebers auf dem Gerät die Freistellung von jeder juristischen Haftung durch das Providerprivileg.

        Bei jedem Freifunk-Benutzer sollten bei den technischen Gegebenheiten wie in Köln schon vor der Installation alle Warnlampenaufleuchten – und dann die Software eines anderen Freifunks (mit VPN-Tunnel des Routers) installieren. Erst dann kann juristisch unangefochten dieses gelobte Privileg genutzt werden. Alle andern Routeranbindungen könnten dagegem früher oder später kostspielig vor Gericht landen.

        Nur zu spät für die alte Frau, die leider nicht beurteilen konnte, was da ihr Sohn anstellt.

        Im übrigen ist an dieser Haftung vor vielen Jahren bereits die spanische Firma Fonera in Deutschland gescheitert. Deren mit hohem finanziellen Aufwand freigiebig verteilten WLAN-Accesspunkte wurden von den Nutzern abgeschaltet, als die ersten hohen Anwaltsrechnungen erhielten. Auch diese FON-Hotspots erfüllten damals nicht die Vorraussetzungen für Provider o.ä..

        • Beata Hubrig sagt:

          Warum soll die alte Damen nicht wissen, was Freifunk ist? Es gibt viele ältere Menschen, die Freifunk aktiv unterstützen. Der Gesetzgeber will ja gerade, dass Bürger ihre Anschlüsse teilen und privilegiert denjenigen, der den Zugang zum Internet Dritten vermittelt. Freifunk wird bundesweit politisch und gesellschaftlich unterstützt und gefördert. Zu Recht benötigen wir eine bessere Infrastruktur und mehr Teilhabe.

          • Max Emanuel sagt:

            Meiner regelmäßigen Erfahrung nach haben ältere Menschen enorme Probleme, die Technik des Internets auch nur im weiteren Sinne zu verstehen. Sie sind schon froh, wenn sie nur ihre Sachen dort finden. Persönlich finde ich daher, daß der Sohn zahlen sollte. Er hat schließlich diesen juristisch hochrisikobehafteten Freifunk-Anschluß eingerichtet und mindestens moralisch zu verantworten.

            Auch bei mir nutzen übrigens seit vielen Jahren täglich eine handvoll Nutzer mein Freifunk WLAN. Für mich dank eigener Freifunk-IP der Nutzer ohne jedes Haftungsrisiko. Mein Beitrag, um die anonymen Telefonzellen zu ersetzen.

  12. Achim Sawall sagt:

    Hallo, stimt der bericht, nachdem die Mutter 70 Jahre als ist?

    Beste Grüße aus Berlin

    • Beata Hubrig sagt:

      Stimmt leider. Schicke Dir gerne anonymisierten das Urteil zu.

      • Andreas Groß sagt:

        Ich hätte auch gern einmal das anonymisierte Urteil. Ich hoffe, dass Sie meine im System hinterlegte E-Mail-Adresse einsehen können.

        LG

        • Elmar Kloss sagt:

          Hallo Frau Kollegin Hubrig,

          wenn Sie mir auch bitte das anonymisierte Urteil schicken könnten.

          Nach den Zusammenfassungen klingt es so, als hätte entweder das Amtsgericht die obergerichtlichen Entscheidungen nicht verstanden oder es sei (strategisch?) unzureichend vorgetragen worden.

          Mit freundlichen kollegialen Grüßen

      • Marie Hansen sagt:

        Sehr geehrte Frau Hubrig,

        ich würde mich ebenfalls für das anonymisierte Urteil interessieren, denn momentan kann ich die Entscheidung leider nur sehr schlecht nachvollziehen.

        Mit freundlichem Gruß
        Marie Hansen

  13. Adrian sagt:

    Auch ich würde mich bei einer Spendenaktion für die Dame beteiligen.

  14. Thomas sagt:

    Hallo, auch wenn ich mir jetzt Feinde mache, ich finde es gut so. Die Dame hat einen Internetanschluss und wohl auch einen Computer von dem die Bericht*ende nichts weiß. Nun hat Sie oder einer der Anschlussmitnutzer einen Filmdiebstahl begangen. Das ist eine kriminelle Handlung, da ist doch nun eine Strafe nicht zuviel verlangt. Sie ist in der Pflicht entsprechende Maßnahmen zu treffen. Da wir ein Rechtstaat sind, kann Sie ja den Weg durch die instanzen nehmen oder einfach mal über Ihre Taten nachdenken. Gerade bei Corona haben es die Kunstschaffenden schwer, da braucht es nicht noch die Raubkopierer die quasi die letzten Einnahmen stehlen.

    • Beata Hubrig sagt:

      Hallo Thomas,

      es liest sich in er Tat so, als ob die alte Dame eine Strafe bekam. Jedoch ist dies nicht Aufgabe des Zivilrechts. Hier soll der Schädiger dem Geschädigten den konkret entstandenen Schadensersatz ersetzen. Dass aber ein nennenswerter Schaden durch Filesharing überhaupt entsteht, ist bereits widerlegt: https://juliareda.eu/wp-content/uploads/2017/09/displacement_study.pdf.

    • PdXY sagt:

      Die Telekom hat doch auch Computer.. Und deren Anschlussnutzer begehen Filmdiebstähle[sic]. Aber was antworte ich einem Troll..

    • Manuel sagt:

      Dem gesellschaftlichen Nutzen von offenen Netzwerken steht der Rechtsanspruch von Urhebern entgegen. Im konkreten Fall wünsche ich es der Beklagten vorallem, sich nicht beeindrucken zu lassen. Wir als Öffentlichkeit müssen abwägen, welches Rechtsgut das schützenswertere ist: Partizipation oder Urheberrechtsanspruch.

      In der Stadt sich bei einem Freifunk Knoten etwas aus dem Netz zu holen – ein Podcast, irgendetwas auf einer Website, ohne ein Dienstabo bei Providern monatlich zu bezahlen oder einen Kaffee bei Starbucks – das ist etwas schönes und man versteht, warum offene Netzwerke etwas gleichmachendes haben und sinnvoll sind. Die Mobilfunktower, die den Freifunk technologisch überholen, zeigen keine Anzeichen einem diese Erfahrung in den nächsten Jahren zu bescheren. Schafft der Gesetzgeber dafür keinen Raum (eigentlich Absicht der Novellierung), bleiben die Netzwerke geschlossen und man verliert mehr, als man über den Rechtsschutz für Urheberrechte gewinnt bzw fördert.Da ein Großteil der Bedenken im Urheberbereich liegen, vermute ich kann das nur eine Kultursteuer lösen um einen Ausgleich zu schaffen.

    • kbe sagt:

      Es geht aber nicht darum, dass das Filesharing illegal ist. Das steht außer Frage. Es geht darum, ob die Dame haften muss, nur weil sie einen Freifunk-Knoten unterhält.

  15. knut sagt:

    Würde auch gern finanziell unterstützen. Bitte mail an mich, wenn Geld gebraucht wird (für Schadensersatz, Anwälte, nächste Instanzen) und es eine Konto-Verbindung gibt.

  16. Heinz Müller sagt:

    Hallo, würde die Dame auch gerne finanziell Unterstützen. Bei so einem Urteil würde ich ja gerne die Staatsanwaltschaft einschalten und wegen dem Verdacht der Korruption ermitteln lassen. Hat der Richter Köster-Eiserfunke schon öfters solche Urteile gefällt? Wäre ein solcher Verdacht der Korruption nach so einem, meiner Meinung nach schlechtem Urteil, schon begründet? Kenne mich, wie ihr hier seht, leider gar nicht aus. Aber für mich kommt bei so einem Urteil direkt die Vermutung der Korruption in Anbetracht.

    • Beata Hubrig sagt:

      Der Richter orientiert sich bei diesem Urteil an andere Urteile. Er steht mit seiner Ansicht nicht alleine dar. Diese Rechtsprechung scheint sich seit 2018 bundesweit zu etablieren. AnschlussinhaberInnen haben nicht wirklich eine Lobby. Nur die Freifunk-Community vertritt im Großen gesehen ihre Interessen.

      • Andreas Groß sagt:

        Korruption ist eine „schlanke“ Behauptung/ „Unerstellung“, damit wäre ich sehr vorsichtig. Ich finde es aber rechtsbeugend, solche Urteile zu lasten der Beklagten zu fällen. Aus diesem Grund kann ich mir auch nicht vorstellen, dass so ein Urteil einer Überprüfung durch höhere Gerichte stand halten würde. Ich kenne das Urteil bis dato aber noch nicht. Man müsste sich das sicherlich erst einmal etwas genauer anschauen.

  17. Kai sagt:

    Ich staune.
    Warum erhielt die 70igjährige Dame keine Unterstützung aus Freifunk-Töpfen, die für solcherlei Rechtsstreit vorgesehen sind?
    Ich gehe hier von schwerwiegenden Verfahrensfehlern aus, seitens des Richters. Da muß doch ein öffentliches Interesse bestehen, das abzustellen.
    Wieso werden solche ‚Rechtskundler‘ nicht aus der Anwaltskammer geworfen und aus dem Amt entfernt? Ihre fachliche Kommpetenz ‚muß‘ man ihnen absprechen. Entsprechende Folgen bezüglich des Staatexamens eingeschlossen.

    Es geht doch nicht um Beweislastumkehr, sondern Haftungsausschluß ausgrund des Providerprivilegs.

  18. JonDoe sagt:

    Eines habe ich nicht verstanden.

    Wenn die Dame keinen Computer hat, was will sie dann mit einem Internet Anschluss?

    Ist sie selbst auf die Idee gekommen Freifunk zu betreiben, oder jemand anderes?

    Wenn es jemand anderes war, sollte derjenige nicht auch die Konsequenzen übernehmen?

    • Beata Hubrig sagt:

      Sie nutzt den Festnetzanschluss und ihre Familie, Freunde und Besucher nutzen den Internetanschluss. Dies ist eine nicht ganz ungewöhnliche Situation. Wenn Menschen zusammen leben, teilen Sie oft Ihren Anschluss. Eine solche Rechtsprechung führt dazu, dass der Anschlussinhaber die Nutzungsaktivitäten der anderen Personen überwacht, um sich im Falle einer Abmahnung entlasten zu können. Diese Folge müssen wir verhindern.

  19. rossnet sagt:

    Besonders dramatisch finde ich, dass wir es hier nicht mit einem Richter kurz vor der Pensionierung zu tun haben, dem es einfach an Verständnis für die digitale Lebenswirklichkeit fehlt, sondern einem Frischling, der sich als Richter auf Probe solche Urteile leistet: https://www.justiz.nrw/JM/jmbl/20200401.pdf – Suche nach „Köster-Eiserfunke“…

    • Beata Hubrig sagt:

      Der Richter orientiert sich bei seinem Urteil an anderen Urteilen des LG Köln. Er vertritt keine Mindermeinung. Es etabliert sich seit der Novellierung des Telemediengesetzes im Jahre 2017 eine Rechtsprechung, die den AnschlussinhaberInnen erst aus der Tätervermutung entlässt, wenn er einen Dritten als TäterIn benennen kann. Dies ist außerordentlich skandalös und führt dazu, dass AnschlussinhaberInnen das Nutzerverhalten Dritter für den Fall einer Abmahnung überwachen werden.

      • Manuel sagt:

        Im Abwägen zwischen nicht Aufzeichnen und keinen offenen Netzen, würde ich mich für Aufzeichnen und offene Netze entscheiden. Das Hindernis ist vorallem technisch: je nach Zeitraum können die normalen Router die noch weitverbreitet im Einsatz sind gar nicht die Menge an u.U. entstehenden Verkehrsdaten aufzeichnen oder benutzerfreundlich exportieren. Auch gibt es Lücken in denen ggf ein Gerät defekt ist, aber gerade eine Abmahnung reinflattert und man die Protokolle zur Verteidigung nicht mehr hat.

      • Kai sagt:

        Kurzer Gedanke zu dem Aspekt: Nicht nur das Gericht, sondern auch die Antragsstellerin verlangt hier von der Antragsgegnerin konkret, alle Nutzer zu überwachen, richtig? Man kann schon die Meinung vertreten, dass eine solche Überwachung illegal wäre, richtig?
        Könnte man an dieser Stelle nicht doch mal das Strafrecht bemühen und gegen die Antragsstellerin Anzeige wegen Nötigung erstatten?
        Falls das Erfolg hätte, wäre danach festgestellt, dass eine solche Uberwachung nicht verlangt werden kann. Damit würde die Argumentation der beschriebenen seltsamen Rechtsprechung in sich zusammen fallen, oder?
        Nur so ein Gedanke …

  20. Peter Meier sagt:

    Das ist doch nicht der erste Fall. Ständig werden Leute in Deutschland verfolgt weil irgendeine Software ihnen irgendeine angebliche Urheberrechtsverletzung unterjubeln will, und die über Internet und Informatik ahnungenlosen Richter geben den gierigen Konzernen recht. Dabei findet in 99.9% der Fälle die Urheberrechtsverletzung durch diese Software selbst von Warner bzw. einer beauftragten Firma statt, weil DIE nämlich den Song downloaded. Person A lässt etwas liegen, Person B klaut, Person A wird bestraft. Das wäre, als würde die Polizei Drogen kaufen, einen Mord in Auftrag geben und dann versuchen zu verhaften. Zudem wird nie der Verursacher ermittelt, sondern immer nur der Anschluss. Störerhaftung ist Sippenhaft, die gibt es in Deutschland aber angeblich nicht. Das sollte jeder Jurist gelernt haben. Manche haben wohl ihr Studium geschwänzt. In normalen Fällen (z.B. wenn mal wieder jemand onli
    ne betrügt, mir was klaut, mein Auto beschädigt) sagt die Polizei nur „Täter konnte nicht ermittelt werden“. Nur grosse Firmen bekommen in D-Land also Sonderrecht. Einge sind im Kapitalismus gleicher, klar doch.
    Der einzige wirklich wichtige Urheberrechtsverstoss von Warner Brother war doch über jahrzehnte ungerechtfertigterweise Gebühren für das Singen von „Happy Bithday“ zu kassieren, als organisiertes Verbrechen und Wiederholungstäter mit hoher kriminelller Energie, denn die haben einfach behauptet ihnen würden Rechte an dem Song zustehen, das war aber gelogen.
    https://www.heise.de/newsticker/meldung/Song-Happy-Birthday-Gericht-soll-ueber-Urheberrecht-entscheiden-2788798.html

  21. Andreas Groß sagt:

    Ich bin sehr gespannt, ob das in die nächste Instanz geht. Ich würde es der alten Damen wünschen, dass sie gesundheitlich noch so stabil ist, dass sie das weiter ausfechten lässt. Finanziell dürfte das kein allzu großes Risiko sein, da es viele Freifunker und freie Netzwerker geben wird, die ihr dabei finanziell unter die Arme greifen würden…

    Interessant wäre für mich auch, wie sich die örtliche Community dazu verhält. Im Köln/Bonner Raum wäre das KBU. Die sind alt und groß und hängen auch am C4. Da gibt es viele Aktivisten, die sich in meinen Augen hier auch irgendwie positionieren sollten.

    Auch aus Sicht freier Netzwerke und der Freifunkbewegung fände ich es wichtig, dass es hier weiter geht. In meinen Augen ist es geradezu hanebüchend und eine Verdrehung unseres Rechtssystems, wenn dieser Frau auferlegt wird zu ermitteln, wer ggf. diesen behaupteten Rechtsverstoß begangen haben könnte.

    Lieben Gruß,
    Andreas

    • Sven Bothe sagt:

      Ich fürchte, das LG wird nicht anders urteilen. Wenn, dann besteht Hoffnung wohl erst bei weiteren Instanzen:

      Beata Hubrig sagt:
      Juni 13, 2020 um 06:45 Uhr

      „Der Richter orientiert sich bei seinem Urteil an anderen Urteilen des LG Köln. Er vertritt keine Mindermeinung. Es etabliert sich seit der Novellierung des Telemediengesetzes im Jahre 2017 eine Rechtsprechung, die den AnschlussinhaberInnen erst aus der Tätervermutung entlässt, wenn er einen Dritten als TäterIn benennen kann.“

  22. Ich wäre bereit, falls die Kölner Freifunker das nicht übernehmen, ein Spendenkonto bei der GLS-Bank einzurichten und das Geld an die Rechtsanwältin Beate Hubrig weiterzuleiten. Hat jemand Kontakt zu den Kölner Freifunkern? Sind sie bereit für eine Solidaritätsaktion?

    @Beate Hubrig: gibt es etwas bei so einem „treuhänderischen“ Konto zu beachten?
    Herzliche Grüße
    Rainer-Maria

    PS: Wieso läuft diese Webseite ohne https? Mit LetsEncrypt ist https doch nicht mehr kompliziert einzurichten

    • Anonymous sagt:

      > PS: Wieso läuft diese Webseite ohne https? Mit LetsEncrypt ist https doch nicht mehr kompliziert einzurichten

      Die Webseite kann auch https. Vielleicht bist du über eine andere Webseite hierher gekommen, die http:// im Link hat?
      Schön wäre aber, ein Redirect auf https zu schicken.

    • Agitatara sagt:

      Gibt es das Konto inzwischen? Ich würde mich auch gerne beteiligen. Es wäre eine Schande, wenn ein so krass gegen die Intention eines Gesetzes verstoßendes Urteil Bestand hätte!

  23. Pirat sagt:

    Mal wieder ein Grund mehr die Piratenpartei zu wählen. Diese Kriminalisierung von völlig unbedarften Internetnutzern muss endlich aufhören !!!

  24. Pirate sagt:

    Ich arbeite gerade daran mein Raspberry PI So einzurichten das man damit einen Wifi Hotspot aufmachen kann der direkt über TOR läuft. Ich denke durch anonymisierte Internetzugänge könnte man dazu beitragen den Abmahn-Terrorismus wieder etwas zurück zu drängen.

    • Andreas Groß sagt:

      Das ist doch gerade das System von Freifunk. Wenn man aus irgend einem Grund aber direkt ausleitet, hilft das Freifunk-Konstrukt natürlich auch nicht. In meinen Augen mangelnde Kompetenz, von demjenigen, der das dort eingerichtet hat.

      Das kann imho aber nicht dazu führen, dass hier eine offensichtlich völlig unschuldie Frau in „Beugehaft“ genommen wird, nur weil sie nicht in der Lage ist einen Täter für eine behauptete Handlung zu präsentieren. Im Zweifel müsste sie sogar selbst gegen Gesetze verstoßen, wenn sie ihren Zugang derart überwachen würde, damit sie sich für solche Eventualitäten wapnen könnte. Völlig verdrehte Welt…

      • Rudolf Polzer sagt:

        Mangelnde Kompetenz in der Rechtsprechung. Von der reinen Gesetzeslage und von der Technik her war es korrekt, nicht zu tunneln. Im Gesetz steht doch klar, dass hier das Providerprivileg gilt und dass man die hier nötigen Informationen nicht loggen darf.

        Und bei der Gesetzesänderung ging es ja gerade darum, auch Nichtanwälten zu erlauben, rechtssicher ein offenes WLAN zu betreiben. Ja, es mag weniger um Freifunk als im Restaurants gegangen sein. Aber warum sollte es für die einen gelten, aber nicht die anderen?

        Um konkreter zu fragen: hätte dem Richter ein „wir haben hier ein Restaurant, jeder Besucher kann das WLAN nutzen, und wir erheben keine personenbezogenen Daten über Besucher, wenn diese bar bezahlen“ genügt? Sicher. Aber Freifunk ist ja was ganz anderes, weil kein Geld fließt? Dann schreibt das so in das Gesetz rein, wenn ihr das so meint!

  25. Mush sagt:

    Besteht irgendwie die Möglichkeit, eine Klage gegen dieses Vorgehen der Gerichte finanziell zu unterstützen?
    Ich habe nicht die Zeit, selbst einen Freifunk-Knoten zu eröffnen, mich verklagen zu lassen und dagegen vorzugehen, aber ich würde gerne helfen.

  26. le D sagt:

    Die Urteilsgründe wären durchaus interessant – habt ihr und veröffentlicht sie?

  27. Sebastian sagt:

    Wenn mein Sohn Besuch hat, stand im Log des Gastzuganges meiner Fritz-Box bisher z.B. „WLAN-Gerät … Peters-iPhone hat sich angemeldet“. Komischerweise steht da ab jetzt immer „… JulianKoesterEiserfunkes-iPhone hat sich angemeldet“. Wo dieser Richter sich überall herumtreibt? 🙂

  28. kai sagt:

    IMHO ist es unerheblich ob „alte Dame“ oder junger Schnösel.
    Auch ich signalisiere Spendenbereitschaft … wenn nicht jetzt, dann manifestiert sich das Unrecht noch 🙁
    Sprechen Sie der Dame Mut zu. Sie ist nicht alleine.

  29. Christian W. sagt:

    Stay Strong! Stay together!

    Vorschlag an die Freifunk-Community:
    Wir stellen der Frau ein zinsloses Darlehen über 2000 Euro, sowie die Prozesskosten für einen weitergehenden Rechtsstreit bereit, unter der Voraussetzung, dass Sie den Prozess bis zum EUGH weiterführt.

    Wir als Community brauchen höchste gerichtliche Behandlung dieses Themas. Dabei ist es jedoch entscheident dass wir mal einen Fall haben, der wirklich durch alle Instanzen geht, ansonsten kriegen wir das Ungleichgewicht in den Machverhältnissen nicht in den Griff. Wir dürfen nicht immer in den unteren Instanzen aufgeben. Stay Strong! Stay together!

    Das Darlehen wird in eine Schenkung umgewandelt, wenn Sie vor dem EUGH unterliegt. Wenn Sie gewinnt ist das Darlehen zurückzuzahlen und wird an die Spender zurückerstattet, genauso wie die vom Kläger zu erstattenden Prozesskosten.

    Zudem bin ich mir sicher, dass die Freifunk-Community jeden nur erdenklichen Schwachpunkt in der Argumentationskette des Klägers finden und zerlegen wird. Wir haben viel mehr Recherche-Kapazitäten, als auch mehr analytisches und technisches Verständnis als das Gericht oder der Kläger. Davon bin ich überzeugt.

    PS: Damit ich ganz klar verstanden werde: Ich will keinen Straftäter schützen, aber Anschlussinhaber, die keine Straftäter sind, sollen vor einer Verurteilung geschützt werden! Und der Grundsatz: Ich bin unschuldig bis mir das Gegenteil konkret bewiesen wird oder die Indizienlage keinen andern Schluss zu lässt – halte ich für unverzichtbar. Eine Tätervermutung reicht nicht aus!

  30. Laurenz sagt:

    Ich hoffe mal, dass die alte Dame mit dem Urteil in Revision geht und endlich die eigentlich vom Gesetzgeber abgeschaffte Störerhaftung auch juristisch umgesetzt wird.

    Sehr traurig, dass auch heutzutage ein VPN Tunnel immer noch absolut notwendig ist, auch wenn ich immer davon ausgegangen bin, dass dieser bei Freifunk standardmäßig aktiviert ist.

    Alles Gute bei der weiteren Verhandlung, eine ziemlich große Community steht hinter ihr.

  31. Christian W. sagt:

    Frau Hubig,

    manchmal muss man einen Sachverhalt aus einer anderen Perspektive angehen, damit man gewinnt.

    „sekundäre Darlegungslast“ ist ein Hilfskonstrukt der Rechtsprechung für eine Gesetzeslücke. Eine Lücke, die dafür sorgt, dass ein Urheber sein Urheberrecht derzeit nur schwer durchsetzen kann, weil der den Täter (Mitbenutzer) „hinter dem Anschluss“ nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln kann. Hier wird der Anschlussinhaber zum verpflichteten Ermittlungshelfer, um nicht selbst als Täter verurteilt zu werden.

    Welchem Aufwand ein Anschlussinhaber betreiben muss, um einem milliardenschwerem Konzern zu helfen, dass dieser zu seinem Recht kommt ist m.E. noch nicht final geklärt. Zudem würde ich gerne mal einen Fall sehen, wo der Anschlussinhaber eine Vergütung für seine Leistung (Ermittlungsarbeit / Recherchearbeit) bekommt – insbesondere in dem Fall, dass trotzdem kein Täter ermittelt werden konnte. Es handelt sich ja nicht um eine Erfolgsprämie – diese müsste Ihm also auch zustehen, wenn er selbst aus Ermangelung eines anderen Täters verurteilt wird. (Auch wenn er diesen Betrag letzen Endes an sich selbst zu zahlen hätte). Auf die Feststellung des Wertes kommt es an – damit die Verhältnismäßigkeit beurteilt werden kann.

    Zudem stellt sich die Frage, warum hier nur der Anschlussinhaber als Täter in Frage kommt. Bei digitalen Gütern, wäre es dem Urheberrechtsinhaber heutzutage sehr günstig möglich, das digitale Gute durch digitale Wasserzeichen für jeden Käufer zu individualisieren. Bei einem via Filesharing verbreitetem Gut könnte man so auf den Käufer schließen und dessen Adressdaten leicht ermitteln (Rechnung).

    Wenn ein digitales Gut dann illegal verbreitet wird, wäre dann zunächst der Käufer als Täter zu verdächtigen. Dieser bekommt mit dem Kauf (oder um genauer zu sein: mit der Lizenz) kein Recht zur weiterverbreitung inkl. Auflagen die Verbreitung effektiv zu verhindern. Wenn der Urheber kein Wasserzeichen verwendet, dann ist das Gut offensichtlich nicht Schutzwürdig, somit müsste auch kein Anschlussinhaber gesonderte Schutzmaßnahmen für potentielle Urheberrechtsverletzungen ergreifen. Würde ein Wasserzeichen verwendet, dann gäbe es keine Notwendigkeit des Anschlussinhabers weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Erst recht nicht, wenn diese teurer wären als die quasi kostenlose Erstellung von Wasserzeichen. „sekundäre Darlegungslast“ ist als unverhältnismäßige Benachteiligung des beklagten Anschlussinhabers zu bewerten.

    Ob es dem Urheber möglich ist den „Käufer-Täter“ zweifelsfrei zu beschuldigen steht noch auf einem anderen Blatt. Insbesondere wie dieser die Tat im Zweifel erfolgreich bestreiten soll… Wie beweist man, dass das digitale Gut „gestohlen“ wurde (durch eine Malware kopiert wurde), dass eine Privatkopie (CD/DVD/USB) verloren ging / gestohlen wurde – ohne das es sicht als Schutzbehauptung anhört.

    Trotzdem wäre abzuwarten, ob Urheber echt den Schneid hätten, zunächst gegen eigene Kunden vorzugehen – als potentieller Kunde würde ich mit bekanntwerden es ersten Verfahrens von Warner Bros gegen einen WB-Kunden garantiert kein WB-Kunde mehr werden!

  32. passover sagt:

    Wenn das Gericht so scharf auf die „potentiellen Täter“ ist, sollte man die liefern.

    Die einzigen Daten, die man von Unbekannten hat, die über den eigenen Router surfen, dürften die MAC-Adressen sein.

    Da potentiell jeder mit einem netzwerkfähigen Gerät als Täter in Frage kommt, reicht also eine Datei mit allen MAC-Adressen von 00:00:00:00:00:00 bis ff:ff:ff:ff:ff:fe vollkommen aus, oder?

    Die Ermittlung, wer von den 16^12 Personen zum fraglichen Zeitpunkt in örtlicher Nähe war, wäre dann wieder Aufgabe der Polizei.

  33. Heise-User sagt:

    Ist auf dem Router

    https://wiki.freifunk.net/P2pblock

    gelaufen? Wenn nein – gibt es Gründe, dieses Script nicht zu benutzen?

    Zitat aus der Anleitung:
    Hierfür gibt es ein Script, welches mit iptables + level7 und ipp2p-Filtern __VERSUCHT__ P2P-Verbindungen zu erkennen und zu unterbinden.

    Ist dieses Script normalerweise wirksam oder gibt es Tauschbörsen, die daran vorbeikommen?

    • monic sagt:

      Dieses Art von Scripten wird von Communities unterschiedlich bewertet, eher abgelehnt. Da es als Eingriff in den Traffic gesehen wird und somit als Verstoß gegen Neutralität bzw. picopeering agreement. Vor allem war praktisch problematisch, dass auch weitere Dienste wie Videotelefonie blockiert wurden, je nach Umsetzung. Die Frage ist immer soziale Probleme wie Übernutzung oder Verstöße gegen „FairUse“ technisch beheben zu wollen versus mit Menschen ins Gespräch zu kommen, aufzuklären und zu überzeugen, das Netz zu schützen.

      In diesem Zuge wurden auch die sogenannten Vorschaltseiten zur Information diskutiert und vielfach abgelehnt. Wobei da weitere Aspekte wie Usability den Ausschlag gaben.

  34. Monic Meisel sagt:

    Der Förderverein freie Netzwerke e.V. unterstützt nicht nur die alte Dame, sondern wie immer alle Freifunkas bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Wir übernehmen die entstandenen Kosten der Verfahren (Gerichts- und Anwaltskosten) und decken die Verfahrensrisiken in weiteren Instanzen. Wir freuen uns, dass so viele mithelfen möchten und haben hier eine erste Kampagne eingerichtet: https://www.betterplace.org/de/projects/12172-freifunk-net/

    • Andreas Groß sagt:

      Hallo Monic,
      vielleicht wäre es möglich, dass du auf betterplace noch bei Kommentare (letzter Eintrag von vor 4 Jahren) und bei Neuhigkeiten (letzter Beitrag: 08.01.2020) ein paar aktuelle Zeilen hinein schreibst, damit der aktuelle Bezug von den potentiellen Spendern erkannt werden kann. Das fände ich recht wichtig.

      Ansonsten bin ich frohen Mutes, dass die Community hier Geld in den Ring werfen wird, da dieses Thema Freifunk und die freien Netzwerke im Mark berührt. Hier muss seitens unserer bürgerschaftlichen Bewegung echt Kante gezeigt werden. In sofern hoffen ich inständig, dass die Dame die Kraft aufbringen wird, in die nächste Instanz zu gehen.

  35. Monic Meisel sagt:

    Der Förderverein freie Netzwerke (link einfügen) unterstützt nicht nur die alte Dame, sondern wie immer alle Freifunkas bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Wir übernehmen die entstandenen Kosten der Verfahren (Gerichts- und Anwaltskosten) und decken die Verfahrensrisiken in weiteren Instanzen. Wir freuen uns, dass so viele mithelfen möchten und haben hier eine erste Kampagne eingerichtet: https://www.betterplace.org/de/projects/12172-freifunk-net/

    • Andreas Groß sagt:

      Hallo Monic,
      vielleicht wäre es möglich, dass du auf betterplace noch bei Kommentare (letzter Eintrag von vor 4 Jahren) und bei Neuhigkeiten (letzter Beitrag: 08.01.2020) ein paar aktuelle Zeilen hinein schreibst, damit der aktuelle Bezug von den potentiellen Spendern erkannt werden kann. Das fände ich recht wichtig.

      Ansonsten bin ich frohen Mutes, dass die Community hier Geld in den Ring werfen wird, da dieses Thema Freifunk und die freien Netzwerke im Mark berührt. Hier muss seitens unserer bürgerschaftlichen Bewegung echt Kante gezeigt werden. In sofern hoffen ich inständig, dass die Dame die Kraft aufbringen wird, in die nächste Instanz zu gehen.

    • Heise-User sagt:

      Der überzogene Schadenersatz von 2000 Euro kann also nicht übernommen werden?

  36. Christian Weiss sagt:

    Hallo Frau Hubig,

    auch die Beweisführung des Klägers, sowie die Ermittlung des Anschlussinhabers enthält einiges Potential. Der Beklagte muss prüfen können, ob die vorgetragenen Indizien / Beweise korrekt sind. Vgl. mit „Blitzer-Rohdaten“-Urteil: https://www.wbs-law.de/verkehrsrecht/verfgh-saarland-blitzer-bussgeldbescheid-rechtswidrig-was-bedeutet-das-urteil-fuer-autofahrer-37650/
    Wenn die Rohdaten für die „Messung“ nicht bereitgestellt werden können, dann kann ist der angeführte Beweis in der Regel schon unglaubwürdig. Alles weitere ergibt sich dann von selbst.

    Statt den „Fragenkatalog der Verwertungsgesellschaften“ (siehe Ihr Video zur Störerhaftung), könnte man hier mit einem „Fragekatalog der Beschuldigten“ antworten:

    1) Haben Sie das Wasserzeichen des Werkes ausgelesen? Warum wurde das unterlassen?
    2) Welchen Käufer haben sie ermittelt? Warum wurde er nicht ermittelt?
    3) Warum wurde das „Werk“ nicht mit einem Wasserzeichen ausgestattet?
    4) Warum haben sie keine robuste Wasserzeichen-Technologie gewählt?
    5) Was haben Sie unternommen, um einen Schaden zu vermeiden?
    6) Was haben Sie unternommen, um den Schaden zu reduzieren?
    7) Wie haben Sie den Schaden genau berechnet? Wie oft wurde das Gut heruntergeladen? Wurde es überhaupt von anderen als den „Ermittlern“ heruntergeladen? Wie wird das Belegt? Der Schaden muss konkret sein.
    8) Wie hat man das „Werk“ eindeutig identifiziert, wenn nur ein Bruchteil geladen wurde?
    9) Wie ist sichergestellt, dass zwischen Aufzeichnung der IP und Ermittlung des Anschlussinhabers die gespeicherten Log-Daten nicht manipuliert wurden oder dass im Rechercheprozess kein Fehler unterlaufen ist?
    10) Wie soll der Tatbeschuldigte die Korrektheit der IPs prüfen können – siehe auch „Blitzer-Rohdaten“-Urteil
    11) Wie wird sichergestellt, dass der „gemessene Tatzeitpunkt“ auch dem Timestamp im Log der Telekom übereinstimmt? Welches NTP-Delta / Zeitzone, etc. hat das System des „Ermittlers“, welche die des Providers? Wie groß ist die Ungenauigkeit?
    12) Wurde an Hand der Ungenauigkeit geprüft, ob diese IP gemäß Delta ggf. einem anderen Teilnehmer zugeordnet war?
    13) Für eine Urheberrechtsverletzung muss man das digitale Gut besitzen. Da zunächst der Käufer als Besitzer des Gutes in Frage kommt: Wurde dieser ermittelt?
    14) Was macht den Anschlussinhaber wahrscheinlicher zum Täter als den Käufer?
    15) Hat man Beweise das der Käufer gleichzeitig auch der Anschlussinhaber ist?
    16) Kann der Käufer als Täter ausgeschlossen werden? Durch was wird das belegt?
    17) Hat der Ermittler an Eidesstatt erklärt nicht selbst gezielt offene,frei Hotspots zu nutzen (oder dritte zu beauftragen) um eine „Quelle“ zu erzeugen? (Selbsterhaltendes Geschäftsmodell des Ermittlers)
    18) …

    Hier werden der Community vermutlich viele weitere Fragen einfallen.

    Die „Störerhaftung“ ist ein Konstrukt der Rechtsprechung, um Gesetzeslücken zu schließen und dem „benachteiligten“ Urheberrechtsinhaber zu helfen. Genauso könnten wir ein Konstrukt herleiten, dass dem benachteiligten Anschlussinhaber hilft zu seinem Recht (Klageabweisung) zu kommen – denn auch der Anschlussinhaber ist in einer schwachen Rechtsposition gegenüber WLAN-Nutzern – nennen wir es mal „WLAN-Nutzerhaftung“. Wir erinnern uns, dass der Anschlussinhaber z.B. keine Überwachung und keine Durchsuchung durchführen darf. Er hat kein Auskunftsrecht gegenüber den WLAN-Nutzern. Er hat Persönlichkeitsrechte, Privatsphäre und Vertraulichkeit von Kommunikationsmitteln zu schützen, DSGVO zu beachten (Datensparsamkeit, etc.).

    Insbesondere die Rechtsprechung (zur Schließung einer „Rechtslücke“) folgt oft nicht der erforderlichen Normenklarheit, die ein Gesetz unterliegt. Begriffe wie „gesetzliche Vermutung“, „generelle Vermutung“, „tatsächliche Vermutung“ und „Vermutungstatbestand“ sind für den Bürger kaum auseinander zu halten und ohne Vorwissen nicht zu erschleßen. Allein die länge von Urteilen (als Referenzen) läuft in der Regel der Normenklarheit zuwider, so dass die Gesetzeslücke durch diese nicht erfolgreich geschlossen wird. Insbesondere das Behindertengeleichstellungsgesetz fordert „leichte Sprache“. Schachtelsätze verbieten sich daher. Beim Bundestag hilft der Redaktionsstab der Gesellschaft für deutsche Sprache bei der Erstellung von adressatengerechte Formulierungen – und der Adressat ist der Bürger und nicht Anwälte. Gesetze und Rechtsprechung sollen daher „bürgertauglich“ sein, also kein Studium der Rechtswissenschaften erfordern.

    Für den „Fragenkatalog der Verwertungsgesellschaften“ sollte man sich jeweils belegen lassen, warum der Kläger glaubt, dass der Anschlussinhaber zur Mitwirkung verpflichtet ist (Rechtsgrundlage!). Zusätzlich soll der Kläger angeben auf welcher Rechtsgrundlage der Dritte zur Auskunft/Mitwirkung verpflichtet ist. …man will ja mitwirken, aber gleichzeitig auch rechtstreu bleiben.

    Zudem soll der Kläger dokumentieren welche Kriterien er anlegt, um eine „sekundäre Darlegungspflicht“ als ausreichend erfüllt anzunehmen. Das hilft dem Beklagten festzustellen, welche Handlungen in einem komplexem Themengebiet zielgerichtet (effektiv) sind – unter Würdigung aller zu beachtenden Rechte und Pflichten. Der „Fragekatalog der Verwertungsgesellschaften“ ist quasi eine Bedienungsanleitung zur Erstellung eines rechtswidrigen Stasi-Dossiers über die WLAN-Teilnehmer (Ist das eigentlich schon eine Anstiftung zu einer (Straf-)Tat / zu einem Delikt?) – muss also vom Beklagten auf das Erlaubte heruntergedampft werden.

    Spezialfall P2P, wo ein Gut in der Regel nicht von einer einzigen Quelle, sondern in Teilen von unterschiedlichen Quellen geladen wird – da wäre jeder Täter nur Anteilig Schuld am entstandenen Schaden. Ist die Tat dann überhaupt vollendet? Ist ein (Teil-)Täter dann gesamtschuldnerisch verantwortlich für den Schaden? Dann hat er ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den anderen Tätern (ich weiß nicht ob es das gibt). Ggf. muss der Kläger die Daten der anderen Täter bereitstellen und bestätigen, dass er wegen dem selben Gut nicht mehrere Klagen / Schadenersatzzahlungen einfordert. Alternativ muss er sich mit dem einen Anteil am Gesamtschaden begnügen.

    • Beata Hubrig sagt:

      Lieber Herr Weiss,

      vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich finde Ihre Ideen gut und einige Fragen sehr berechtigt. Unternehmen wir Warner Bros. dürfen sich nicht zurücklehnen können. Das Einreichen von Protokollieren darf für eine Anspruchsbegründung nicht ausreichen.

      Viele Grüße
      Hubrig

      • Christian Weiss sagt:

        Um die Tat zu begehen, muss faktisch das digitale Gut vorgelegen haben, sowie ein Internetaschluss, Geräte und Software, Wissen und die Gelegenheit, sowie andere Personen, die es vom Täter herunterladen. Es muss nur berechtigter (überwiegender) Zweifel an der Täterschaft existieren, um die Klage abzuweisen. Je mehr dieser Faktoren erschüttert werden können, um so eher ist die Klage abzuweisen.

        Die Wohnung ist ein besonders schützenswerter Raum. Dazu zählt auch, wer sich dort wann aufhält, was dort gesagt und getan wird. Die Privatheit ist ein hohes Gut, ein Menschenrecht und auch via Art. 13 Grundgesetz geschützt. Das preisgeben des privaten Kontaktnetzwerkes zum Tatzeitpunkt in der Wohnung ist ein Eingriff in die Privatsphäre. Der Eingriff in die Privatsphäre ist nur zur Strafverfolgung gestattet oder bei Gefahr im Verzug, jedoch nicht für zivilrechtlichen Angelegenheiten, die keinem öffentlichem Interesse unterliegen. Nur der Staat ist zu diesem Eingriff berechtigt, nicht jedoch der Kläger – ebenso kann es der Kläger nicht wirksam vom Beklagten verlangen.

        Das offenlegen der privaten Kontakte, nur zur Abwehr eines unberechtigten Vorwurfs, ist unverhältnismäßig, wenn der Kläger nicht belegen kann, dass der Anschlussinhaber nicht auch gleichzeitig im Besitz des digitalem Gutes (Käufer) war.

        Wenn dem Kläger das NICHT gelingt (Wasserzeichen, Rechnung == Anschlussinhaber), dann ist der Käufer offensichtlich eine andere Person, die gleichberechtigt als Täter in Frage kommen mus (als potentieller Teilnehmer des offenen WLANs). So lange es keine zusätzlichen Hinweise gibt, die den Anschlussinhaber als eher-wahrscheinlichen Täter vermuten lässt, muss der Anschlussinhaber keine weiteren Anstrengungen unternehmen, um diese Wahrscheinlichkeiten zu seinen Gunsten zu entkräften.

        Wenn der Kläger der Meinung ist, dass der Anschlussinhaber als Täter wahrscheinlicher in Frage kommt, dann ergibt sich zwangsläufig die Fragestellung, durch was ergibt sich die höhere Wahrscheinlichkeit ergeben soll. Und auch, wie das digitale Gut vom Käufer in den Besitz des Beklagten (vermuteten Täter) gelangt ist. Denn im Besitz des Gutes muss der Anschlussinhaber zu diesem Tat-Zeitpunkt gewesen, sein, ansonsten hätte er die Tat nicht begehen können.

        Hat der Käufer es rechtswidrig weitergegeben / kopiert? Wurde es dem Käufer gestohlen und vom Anschlussinhaber gutgläubig erworben (Hehlerware)? Wurde der Diebstahl angezeigt / bemerkt? Mit welchen Belegen wird der Weg des Gutes in den Besitz des Anschlussinhabers belegt? Was macht den Weg des Gutes zum Anschlussinhaber wahrscheinlicher, als den Weg zu einem unbekannten WLAN-Mitbenutzers?

        Oder wird der Anschlussinhaber hier zusätzlich auch noch der widerrechtlichen Aneignung des Gutes beschuldigt? Wie wird das belegt?

        Im Fortgang des aktuellen Verfahrens kann die Oma bestreiten, das digitale Gut jemals besessen zu haben, dass wäre jedenfalls konsistent den bisherigen Aussagen, als weiteren Faktor, der zur Erschütterung des Tatverdachts hinzukommt.

  37. Mark Buß sagt:

    Liebe Frau Hubrig,

    dieses Urteil und die ganze Begründung fühlt sich für mich schon sehr seltsam und ungerecht an. Jemand soll beweisen, das keine Tatbeteiligung vorliegt, obgleich jeglicher technische Zugang nicht vorliegt. Der Konzern, der durchaus über die finanziellen Mittel verfügt weitere Täterermittlung zu betreiben, ist auf einmal dies jedoch nicht mehr zuzumuten. Dazu noch diese pauschal ausgewürfelte Schadenssumme der faulen Rechtsabteilung des Konzerns.

    Manchmal stellt man sich schon die Frage ob solche Konzerne nur noch profitgetrieben agieren oder gesunder Menschenverstand nur noch in der Lotterie zu gewinnen ist.

    Ebenso ist es nicht vertrauensförndernd, wenn Richter offensichtlich gegen die Absicht des Gesetzgebers handeln oder einzelne Parteien prozessuale Vorteile verschaffen. Oder gar durch letzteres eine Straftat der benachteiligten Partei billigend in Kauf nehmen.

    Es kommt mir in diesem Fall irgendwie danach vor als seien die Urteilsentscheider unmotiviert und wollten den Fall nur irgenwie zu Ende bringen damit die Statistik wieder passt. Ich weiss, dies ist eine enorme Behauptung bzw. Vorwurf, doch spiegelt dieser mein persönliches Empfinden in dieser Sache wider.

    Viele Grüße
    Mark Buß

  38. Christian Weiss sagt:

    Die alte Dame legt Berufung ein!
    (Quelle: freifunk.net podcast vom 14.07.2020; Minute 50:24)

    In anderen Fällen ist eine Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde anhängig.

    Bisher sind ca. 4200 Euro Spendengelder eingegangen. Danke schon mal. Das Spendenziel ist noch nicht ganz erreicht… bitte helft weiter mit.

  39. Christian Weiss sagt:

    Die „sekundäre Darlegungslast“ ist hier missbraucht worden, denn selbst wenn man alle Informationen zusammenträgt, die den Sachverhalt zum Tatszeitpunkt beschreiben, selbst dann hat das Gericht die „sekundäre Darlegungslast“ als nicht ausreichend bewertet. Das Gericht verlangt hier quasi einen „Ermittlungserfolg“.

    Etwas was z.B. eine Staatsanwaltschaft (die Profies) regelmäßig mit Verfahrenseinstellung beantwortet (weil „gegen unbekannt“ kein Erfolg garantiert werden kann).

    Warum sollte ein Durchnittsbürger durch eine Quasi-Erfolgspflicht benachteiligt werden?

    Warum ist die Tatsache, dass ich für einen Internetanschluss bezahle, ein kaum widerlegbare Indiz für eine Täterschaft? An einem Anschluss, der frei von anderen verwendet werden kann?

    Wenn beim Fussball Bengalos geworfen werden und der Täter unerkannt bleibt (weil vermummt). Dann kann man doch auch nicht den Kartenkäufer (15 Karten gekauft hat) und in der Vereinstombola verlost hat, zum tatsächlichen Täter machen, weil die relevanten Sitzplätze (Tatsache) auf seinen Namen gebucht wurden und die Bengalos von dort gewurfen worden (Tatsache) – eine „sekundäre Darlegungslast“ könnte er nicht erfüllen, weil er zu dem Zeitpunkt damit beschäftigt war sich die Nase zu putzen und das Verhalten der anderen nicht durch technische Maßnahmen überwacht. (ist jetzt ein bischen an den Haaren herbeigezogen das Beispiel, vielleicht fällt jemanden ein besseres „Alltagsbeispiel“ ein).

  40. P. sagt:

    1) Gibt es Urteile, in denen Freifunker bzw Betreiber offener WLANs gemäß § TMG 8 freigesprochen wurden? Oder wurden Urteile bisher wegen der „sekundären Darlegungslast“ nachteilig geurteilt?

    2) Welche konkrete Lücke im TMG müsste geschlossen werden, damit Gerichte anders urteilen dürften? Welche Forderung müssten wir den Gesetzgebern/Politikern mitteilen?

    3) Lohnt sich eine Berufung für Referenzurteil? @Frau Hurig: Beteht Interesse an weitere Freifunk-Fällen?

    Hintergrund: Ich betreibe ein offenes WLAN und wurde abgemahnt. Finanziell könnte ich mir vorstellen den Klageweg inkl Berufung zu beschreiten. Einfach um endlich Rechtssicherheit für TMG §8 zu haben und die Justiz von dieser Abmahnindustrie zu befreien.
    Ohne den Hauch von Erfolgsaussichten würde ich das aber lassen. Dann würde ich lieber den Vergleich wählen.

  41. Patrick sagt:

    1) Gibt es Urteile, in denen Freifunker bzw Betreiber offener WLANs gemäß § TMG 8 freigesprochen wurden? Oder wurden Urteile bisher wegen der „sekundären Darlegungslast“ nachteilig geurteilt? Warum greifen die BGH Urteile  I ZR 64/17 (Dead Island) und I ZR 53/18 (McFadden) hier nicht?

    2) Welche konkrete Lücke im TMG müsste geschlossen werden, damit Gerichte anders urteilen dürften? Welche Forderung müssten wir den Gesetzgebern/Politikern mitteilen?

    3) Lohnt sich eine Berufung für Referenzurteil oder macht das derzeit kein Sinn?

    4) Gibt es Projekte, Initiativen, Petition, Spendensammlungen o.ä. denen man sich anschliessen kann um eine Gesetzesänderung bzw die Kosten für ein Referenzurteil unterstützen zu können?

  42. Christian Weiss sagt:

    Die „sekundäre Darlegungspflicht“ besteht erst im Klageverfahren. Wer also vor einer Klage nix zum Sachverhalt sagt, hat nix falsch gemacht. Der Kläger muss sich dann überlegen, ob er „ins blaue hinein“ eine Klage einreicht, und ggf. am Ende auf den Kosten sitzen bleibt. Das wiederum erhöht die Wahrscheinlichkeit, gar nicht erst verklagt zu werden. Die „sekundäre Darlegungspflicht“ besteht erst, im Rahmen des Klageverfahrens, sagt der BGH.
    Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=_5VMSs2y0GI&t=6m

  43. Gibt es Neuigkeiten?

  44. Alter Weisheitszahn sagt:

    Hat es hier Rechtsmittel gegeben, wurde diese Entscheidung angefochten? Ich gehe davon aus, dass Freifunk oder meinetwegen sogar CCC Anwälte hat, die das aus eigenem Interesse (also im Interesse der Vereine, meinetwegen auch Spenden basiert) bis zur letzten Instanz durchprozessieren würden, oder?