Archiv für die Kategorie ‘Allgemein’

Neuregelung zur WLAN-Störerhaftung: NGOs appellieren an EU-Kommission

Montag, 06. Juli 2015

3-ngo-stoererhaftungMit einem gemeinsamen Schreiben an die EU-Kommission vom heutigen Tage haben sich die drei Organisationen Digitale Gesellschaft e.V., Förderverein Freie Netzwerke e.V. und Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. offen gegen die durch die Bundesregierung angestrebten Änderungen im Telemediengesetz ausgesprochen und bitten die EU bei der Durchführung des Notifizierungsverfahrens um eine Korrektur.

Nach Ansicht der unterzeichnenden Organisationen verstößt der kürzlich überarbeitete und bei der EU eingereichte Gesetzesentwurf unter anderem gegen das Europarecht. Die Neuregelung verhindert weiterhin eine flächendeckende Versorgung mit offenen WLAN-Netzen in Deutschland. Darüber hinaus würde der zur Notifizierung eingereichte Entwurft zu erheblichen Rechtsunsicherheiten beim Betrieb von Cloud-Diensten (Hostingproviderhaftung) führen.

Die Organisationen befürchten, dass Deutschland durch die geplanten Änderungen Deutschland noch mehr als bisher bei der Digitalisierung der Gesellschaft im internationalen Vergleich zurückfallen würden und die positiven Entwicklungen der Digitalisierung nicht allen zu­gu­te­kom­men würden.

Das ganze Schreiben findet ihr drüben bei dem Digitale Gesellschaft e.V.. Wie es mit dem Gesetz weitergeht, steht hier.

Neuer TMG-Entwurf zur Notifizierung an die EU: Noch immer keine Rechtssicherheit, WLAN-Störerhaftung bleibt

Dienstag, 16. Juni 2015

Die Bundesregierung hat gestern eine überarbeitete Version zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung und des Telemediengesetzes an die EU zur Notifizierung geschickt. Wie man in Deutschland rechtsicher offenes Wlan anbieten kann, bleibt nach dem Entwurf leider weiterhin völlig unklar.

Der Entwurf ist somit kein wirklicher Fortschritt. Nach einer ersten Sichtung muss die Kritik größtenteils bestehen bleiben. Der Entwurf schafft weiterhin eine rechtlich unklare Situation, die geforderten Maßnahmen sind technisch schwer umsetzbar (Verschlüsselung/Registrierung), sie sind datenschutzrechtlich bedenklich (Registrierung), entbehren technischen Sachverstands („Registrierung in WLAN-Netzen schützt Nutzer und Daten“) und führen entgegen der Angaben im Entwurf definitiv zu Folgekosten für öffentliche Einrichtungen, Wirtschaft und andere. Unklar bleibt weiterhin auch die Auswirkung der VDS auf die Regelung. Lediglich die viel kritisierte Trennung zwischen privaten und kommerziellen Anbietern wurde aufgehoben.

Was nun passiert? Drei Monate hat die EU nun um das Gesetz auf Europarecht zu prüfen, dann kommt es in den Bundestag.

Eine ausführliche Analyse gibt es drüben bei offenenetze.de: Das Ziel der Förderung öffentlicher WLANs wird wohl auch er klar verfehlen..

Die Vorratsdatenspeicherung bedroht die Freifunk-Idee

Mittwoch, 27. Mai 2015

Noch vor ein paar Monaten verkündete Vize-Kanzler und Bundeswirtschaftsminister Gabriel (SPD) bei der Veröffentlichung einer Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG) einen „Schub für kostenloses WLAN„. Bei genauerer Betrachtung des Entwurfs stellte sich schnell heraus, dass die Konsequenzen eines solchen Gesetzes zum Gegenteil führen würden: Noch mehr Rechtsunsicherheit und definitiv kein Schub für WLAN in Deutschland. Der Entwurf bekam viel Gegenwind, nicht nur von Chaos Computer Club und den Freifunkern, sondern auch von Wirtschaftsverbänden und Kommunalverbänden. Das hat Wirkung gezeigt und schon bald soll ein neuer Entwurf präsentiert werden.

nein-vorratsdatenspeicherung

Nutze dieses Bild (z.B. in den sozialen Medien) und sag „Nein! zur Vorratsdatenspeicherung“

Wer jetzt denkt, na da wird dann alles gut wird, den muss ich entäuschen, denn mit dem heutigen Tage kommt es noch schlimmer: Zu dem Paradebeispiel des sinnentleerten und realitätsfernen Handelns der deutschen (Netz-)Politik rund um die Digitale Agenda im Rahmen der Neuregelung der WLAN-Störerhaftung, kommt es jetzt auch noch ein paradoxes und Grundrechte verletzendes Handeln der Bundesregierung dazu. Heute hat das Bundeskabinett die anlasslose Voratsdatenspeicherung (VDS) in einem beispiellosen und inakzeptabelen Eilverfahren durch die Ministerien gejägt und beschlossen. Damit soll ein Überwachungsinstrument, das alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellt und das schonmal vom Verfassungsgericht untersagt wurde, wieder eingeführt werden. Diese Grundrechtsverletzung mit Zuckerguss ist dabei weder verfassungskonform noch strafrechtlich zielführend.

Auch für Freifunk hätte die anlasslose Vorratsdatenspeicherung schwere Konsequenzen: Der (VDS-)Gesetzentwurf würde unter Umständen auch Freifunker und Freifunkerinnen zwingen, Vorratsdatenspeicherung zu betreiben und damit die Idee von Freifunk vernichten. Wenn Sigmar Gabriel (SPD) offene WLANs vorantreiben will und Heiko Maas (SPD) mit seinem VDS-Gesetz das ganze dann konterkariert, ist das aber nicht nur paradox und grundrechtsverletzend, sondern es gefährdet die Freifunk-Idee und damit ein dezentrales gemeinnütziges Netz mit über 13.000 Zugänge in knapp 200 Orten in Deutschland. Weitere Reaktionen auf den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung findet ihr bei netzpolitik.org und zu den Lügen für die Vorratsdatenspeicherung beim WDR.

Liebe Freifunker und Freifunkerinnen, nutzt alle eure Kanäle, sprecht (am besten persönlich) mit euren Abgeordneten und wehrt euch gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung! Helft euch, helft Freifunk und bekämpft die VDS!

Freifunk_keine_voratsdatenspeicherung

Poster als PDF downloaden / CC-BY 3.0 Tobias Opitz

[Update] Nur kritische Stimmen zur WLAN-Störerhaftung: Bisher veröffentlichte Stellungnahmen zur geplanten Änderung des Telemediengesetzes

Montag, 13. April 2015

Überraschend viele Verbände, Länder und Organisationen haben sich sehr kritisch zur Neuregelung des Telemedienänderungsgesetz geäußert.

Update 21.4.2015: Das BMWi hat eine Liste von 29 Stellungnahmen veröffentlicht. Darin sind alle eingegangenen Stellungnahmen zum Referentenentwurf  enthalten, die der Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Ihr könnt uns hier helfen, den Inhalt der Stellungnahmen zusammenzufassen: https://pad.freifunk.net/p/stellungnahmen-stoerehaftung

Hier eine Auflistung der uns bis 13.4.2015 bekannten Stellungnahmen an das federführende Ministerium zum Entwurf eines geplanten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 11.3.2015:

  • 9.4.2015 – Handelsverband Deutschland (HDE): „Der vorliegende Referentenentwurf schafft nicht in ausreichendem Maße die Voraussetzung dafür, die Potentiale von WLAN als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen.“ Zur vollständigen Stellungnahme des HDEs.
  • 9.4.2015 – SPD-Bremen: „Die Störerhaftung gehört insgesamt abgeschafft.“ Zur vollständigen Stellungnahme des Sprechers für Datenschutz und Informationsfreiheit der SPD-Bürgerschaftsfraktion.
  • 8.4.2015 – Bundesverbandesmittelständische Wirtschaft: „völlig verfehltundbehindert die deutsche Wirtschaft zunehmend.“ Zur vollständigen Stellungnahme des BVMW.
  • 8.4.2015 – Deutscher Industrie- und Handelskammertag: „Die bestehende Rechtsunsicherheit ist jedoch mit den gewählten Formulierungen nicht durchgängig beseitigt.“ Zur vollständigen Stellungnahme des DIHK.
  • 8.4.2015 – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco): „Dem Ziel, WLAN-Betreibern mehr Rechtssicherheit zu geben und hierdurch Anreize für einen verstärkten Einsatz dieser Technologie zu schaffen, wird der Referentenentwurf aus dem BMWi nicht gerecht.“ Zur vollständigen Stellungnahme des eco-Verbands.
  • 7.4.2015 – Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb): „Der aktuelle Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums wird den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen in Deutschland nicht fördern.“ Zur vollständigen Stellungnahme der mabb.
  • 7.4.2015 – Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält den vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich für verfehlt, im Kern greifen die Regelun- gen zu kurz und orientieren sich nicht an den Anforderungen des digita- len Zeitalters.“ Zur vollständigen Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband.
  • 16.03.2015 – Bundesverband IT-Mittelstand e.V.: „Wie so oft ist die Bundesregierung hier getrieben von übertriebenen Sicherheitsansprüchen und verliert großes Potenzial der Digitalisierung aus den Augen.“ Zur vollständigen Stellungnahme des BITMi.
  • 12.3.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheitund mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher, bei einem negativen Effekt auf dieVerbreitung von Funknetzwerken führen.“ Vollständige der finalen Stellungnahme hier.
  • 12.3.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: „Statt rechtssicherer Bedingungen für freie Funknetze schafft die Bundesregierung mit ihrem Entwurf vielmehr neue Hürden für eine flächendeckende Versorgung mit offenem WLAN.“ Zur vollständige Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e. V..
  • 5.3.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.:  „Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland“ Erste vollständige Stellunnahme hier.
  • 4.3.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: WLAN-Störerhaftung muss bedingungslos abgeschafft werden. Zur vollständigen Begründung.
  • 27.2.2015 – Medien- und Netzpolitische Kommission der SPD: „Die Medien- und Netzpolitische Kommission der SPD fordert deshalb eine Änderung des Telemediengesetzes, die klarstellt, dass WLAN-Anbieter über die Störerhaftung nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können.“ Zur Vollständigen Stellungnahme.
  • 13.8.2014 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Ziel des geplanten Gesetzes zur Neuregelung der Störerhaftung muss es auch sein, klarzustellen, dass nicht nur Hotels, Cafés oder Besitzer von Ferienwohnungen von der Störerhaftung zu befreien sind, sondern auch private Personen.“ Zur vollständigen Stellungnahme.

Weitere Stellungnahmen zum kürzlich veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur geplanten Neuregelung:

  • 9.4.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: „Leider bleibt die Auseinandersetzung mit der Kritik oberflächlich und verdeutlicht sogar, wie wenig das BMWi die Problematik offener WLAN-Zugänge verstanden hat.“  Zur vollständigen Bewertung des Katalogs durch den Digitale Gesellschaft e.V..
  • 7.4.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Leider offenbaren aber auch die klarstellenden Erläuterungen ein Fehlverständnis von WLANs im Allgemeinen. Eine Änderung oder Verbessserungen enthält die FAQ jedenfalls nicht.“ Zur vollständigen Einschätzung.

Eine Zusammenfassung der bisherigen Medienberichterstattung zur Neuregelung der Störerhaftung finden sie hier.

FAQ des Ministeriums zur Neuregelung der Störerhaftung: Weniger Rechtssicherheit bei WLAN – Potentiale der kabellosen Kommunikation ungenutzt lassen

Dienstag, 07. April 2015

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat auf seiner Webseite eine FAQ mit dem Titel „Mehr Rechtssicherheit bei WLAN – Potentiale der kabellosen Kommunikation nutzen“ eingestellt, die der Erläuterung des Referentenentwurfs zur Regelung der Haftung bei öffentlichen WLANs dienen soll. Im nachfolgenden Beitrag will ich kurz darauf eingehen (zum Referentenentwurf eingehend siehe schon hier und hier):

Über den Referentenentwurf zur WLAN-Haftung (im Folgenden RefE) ist schon einiges geschrieben worden, größtenteils – zu Recht – kritisch. Dabei war insbesondere kritisiert worden, dass der RefE zu weiterer Unsicherheit führt, insbesondere wegen des Begriffs der „Geschäftsmäßigkeit“ und den damit in Zusammenhang stehenden Änderungen des ersten Entwurfs vom 27.2.2015 zum RefE vom 11.3.2015.

Grundsätzlich halte ich es für begrüßenswert, dass das BMWi sich die Mühe macht, diese Kritik aufzugreifen und für Klarstellungen zu sorgen, obwohl dies eigentlich Aufgabe der Gesetzesbegründung im RefE gewesen wäre. Leider offenbaren aber auch die klarstellenden Erläuterungen ein Fehlverständnis von WLANs im Allgemeinen. Eine Änderung oder Verbessserungen enthält die FAQ jedenfalls nicht. Von daher bleibt es auch im Wesentlichen bei meinen bisherigen Einschätzungen.

1. Keine Vorratsdatenspeicherung und keine Registrierung (Nr. 1, 12)

Das BMWi stellt in Nr. 1 der FAQ klipp und klar, dass mit dem RefE eine Vorratsdatenspeicherung nicht einher geht.

Weiter stellt das BMWi klar, dass der Betreiber eines WLANs den Namen des Nutzers NICHT protokollieren, oder sogar nur registrieren müssen – und zwar ausdrücklich auch für Private!

Damit führt der RefE also keine Änderung zur bisherigen Rechtslage dar. Das LG München I hatte nämlich 2012 entschieden, dass ein WLAN-Anbieter nicht zur Registrierung seiner Nutzer verpflichtet werden darf (LG München I, Urt. v. 12.1.2012 – 7 HK O 1398/11, CR 2012, 605 m. Anm. Mantz; eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 234).

Für Private antwortet das BMWi sogar nochmal explizit bei Frage Nr. 12:

Er muss – wie der geschäftsmäßige Betreiber – seinen Anschluss verschlüsseln und sich bestätigen lassen, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen wird. Zusätzlich ist hier erforderlich, dass er den Nutzer, dem er sein WLAN überlassen will, namentlich kennt. Um es klar zu sagen: Er muss den Namen aber nicht protokollieren oder registrieren.

2. Verschlüsselung, IT-Sicherheit und Fernmeldegeheimnis (Nr. 3)

Nach dem RefE muss der Betreiber eines WLANs dieses zwingend verschlüsseln oder anders sichern. Das BMWi bleibt leider weiter schuldig, was „andere Maßnahmen“ sind. Es ist auch schwer vorstellbar, welche Maßnahmen einer Verschlüsselung gleichkommen sollte.

Beim Punkt Verschlüsselung offenbart sich nach meiner Auffassung der größte Pferdefuß des RefE: Wer sein WLAN verschlüsselt, schließt dadurch seine Nutzer aus. Das hat das BMWi leider – noch immer – nicht verstanden:

Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können. Darüber hinaus dient die Verschlüsselung dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses.

Ich kann es hier nur wiederholen: NEIN! Die Verschlüsselung dient NICHT dem Interesse des WLAN-Anbieters. Das BMWi verweist in Antwort Nr. 4 darauf, dass sie sich an der Rechtsprechung des BGH orientiert hätten. Nur leider hat der BGH sich bisher noch überhaupt nicht mit öffentlichen WLANs auseinander gesetzt, sondern allein rein private WLANs auf dem Tisch gehabt. Für ein öffentliches WLAN hätte er sicher keine Verschlüsselung gefordert, weil jedem, der mal eins genutzt hat, klar ist, dass er dann nicht mehr reinkommt.

Das BMWi vermischt hier zwei grundlegend verschiedene Dinge: IT-Sicherheit und die Frage der Haftung. Das eine hat mit dem anderen per se erst einmal nichts zu tun. Wer ein öffentliches WLAN betreibt, der kann sich selbst durch andere Maßnahmen schützen, was ich immer wieder schon dargestellt habe (hier und Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 228). IT-Sicherheit kann also auch ohne Verschlüsselung hergestellt werden. Interessant wäre es allerdings, wenn man das BMWi beim Wort nähme: Man könnte nämlich vertreten, dass derjenige, der sein WLAN (ohne Verschlüsselung) durch unberechtigten Zugriff von außen sichert, „angemessene Maßnahmen“ i.S.v. § 8 Abs. 4 TMG-RefE ergriffen hätte. Leider verträgt sich das nicht mit dem Gesetzeswortlaut …

Das BMWi macht es in Frage Nr. 15 noch viel deutlicher:

Neben dem Anliegen der Freifunker hatte sie auch die Interessen von WLAN-Anbietern und -nutzern zu berücksichtigen, die einen Missbrauch ihrer Daten in freien Netzen befürchten.

Mir ist allerdings ein Missbrauch „meiner Daten“ in Freifunk-Netzen noch nicht bekannt geworden. Was öffentlich geworden ist, ist das Mithören von Datenverkehr in öffentlichen Hotspots. Und wenn man alle WLAN-Hotspots zumacht, kann natürlich auch keiner mehr mithören. Warum jetzt aber die Gefahr in Freifunk-Netzen besonders groß sein soll, erschließt sich mir nicht.

Ein anderer Punkt ist der des Schutzes des Fernmeldegeheimnis (eingehend zu Fernmeldegeheimnis und Datenschutz bei WLANs Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 106 ff.). Es stimmt: Ein unverschlüsseltes WLAN führt dazu, dass Kommunikation durch andere mitgelesen werden kann. Es ist also zum Schutz des Fernmeldegeheimnis sinnvoll, das WLAN zu verschlüsseln. Das hat aber eben auch nichts mit der Haftung für die Rechtsverletzungen der Nutzer zu tun, denn die können das auch mit Verschlüsselung. Auch hier vermischt das BMWi verschiedene Dinge. Sicherheit der Kommunikation sollte vielmehr durch Endnutzerverschlüsselung hergestellt werden. Auch sollten WLAN-Anbieter darauf hinweisen, wenn der Datenverkehr ansonsten unverschlüsselt erfolgt.

3. Anmeldung (Nr. 14)

Eng mit der Verschlüsselungsfrage hängt nach meiner Einschätzung die Anmeldungsfrage zusammen. In Frage Nr. 14 lässt sich erkennen, wo die Gedanken des BMWi herkommen:

Bereits heute gibt es internationale kollektive Netzwerke wie z. B. “eduroam”, den Internetzugang für reisende Wissenschaftler, bei dem Studenten sich mit einer Zugangsberechtigung ihrer Heimateinrichtung an allen angeschlossenen Unis einloggen können. Vorstellbar ist, dass sich z. B. auch die Einzelhändler in einer Fußgängerzone zusammenschließen und dem Nutzer ihren Hotspot überlassen.

Hier zeigt das BMWi eine Alternative zur WPA2-Verschlüsselung auf (vermutlich ohne es zu wissen): 801.1X bzw. Radius. Die Anmeldung beim WLAN könnte in Zukunft daher nutzerzentriert erfolgen. Dass dafür ein wahnsinniger Aufwand erforderlich ist, den Universitäten wie bei „eduroam“ noch stemmen können, andere aber nicht, macht sich das BMWi nicht klar. Es hat die Vorstellung, dass Einzelhändler sich in einer Fußgängerzone zusammenschließen und für teures Geld solche Lösungen einkaufen. Das war ja bisher theoretisch auch möglich – hat nur keiner gemacht. WLANs sind deshalb so bestechend, weil sie einfach und günstig einzurichten und zu betreiben sind. Mit Lösungen à la „eduroam“ wird Deutschland nicht zum WiFi-Land.

4. Geschäftsmäßigkeit (Nr. 2, 8, 9)

Wie ich hier im Blog schon dargestellt hatte, ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit eigentlich relativ klar und konnte auch bisher schon auf alle möglichen WLANs halbwegs rechtssicher angewandt werden. Das Durcheinander kam dadurch, dass der erste RefE vom 27.2.2015 nicht eindeutig war. Dies hat das BMWi im Entwurf vom 11.3.2015 und nun mit der FAQ klar gestellt: Geschäftsmäßig ist jede auf gewisse Dauer angelegte, nachhaltige Tätigkeit bezeichnet, ohne dass es auf die Gewinnabsicht ankommt:

Als “geschäftsmäßig” wird jede nachhaltige Tätigkeit bezeichnet, die auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist – diese Tätigkeit muss nicht auf die Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Weder ist für geschäftsmäßiges Handeln erforderlich, dass der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der Überlassung von WLAN-Netzen besteht, noch dass der Internetzugang gegen Entgelt gewährt wird. Nicht als “geschäftsmäßige Tätigkeit” gilt die nur gelegentliche private Betätigung.

Die Frage ist also, ob dauerhaft der Öffentlichkeit ein öffentlicher WLAN-Zugang gewährt werden soll. Wenn ja, dann liegt Geschäftsmäßigkeit vor. Der Gesetzgeber will offenbar nur rein private WLANs ausnehmen, die er als „gelegentliches“ Angebot bezeichnet. Der Gedanke dahinter scheint zu sein, dass der Private „gelegentlich“ sein WLAN Freunden oder Bekannten zur Verfügung stellt, aber eben nicht dauerhaft und ständig.

5. Freifunk (Nr. 2, 10, 11, 15)

Begrüßenswert ist weiter, dass die Bundesregierung zur Kenntnis genommen hat, dass sie für Freifunk ein großes Problem geschaffen hat. Sie stellt ausdrücklich klar, dass Freifunker in der Regel als geschäftsmäßige Anbieter anzusehen sind (so schon hier und dort in den Kommentaren), da sie WLANs „nachhaltig“ anbieten. Nicht geschäftsmäßig sind also nur rein private WLANs!

Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs war der Bundesregierung das Interesse vieler Nutzerinnen und Nutzer an einer freien Nutzung offener WLAN, wofür sich z. B. der Freifunk e. V. einsetzt, wohl bewusst. Die Bundesregierung setzt bei der Neuregelung auf einen fairen Interessenausgleich. Neben dem Anliegen der Freifunker hatte sie auch die Interessen von WLAN-Anbietern und -nutzern zu berücksichtigen, die einen Missbrauch ihrer Daten in freien Netzen befürchten.

Dass das BMWi hier aber mehrere Dinge vermischt, habe ich oben schon dargestellt.

6. Recht am geistigen Eigentum und Strafverfolgung (Nr. 10)

Das BMWi erläutert den Hintergrund des RefE bei Nr. 10 noch näher:

Das Recht am geistigen Eigentum hat einen hohen Wert in Europa. Deswegen wollen wir seine Durchsetzung sicherstellen. Die vollständige Abschaffung der Störerhaftung hieße, dass jeder über das WLAN eines anderen ins Internet gehen, auf dessen Daten zugreifen und Urheberrechtsverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Unsere Lösung ist daher das Ergebnis einer verantwortungsvollen Interessenabwägung – zwischen den Interessen der möglichen Hotspot-Anbieter und der Nutzer einerseits und dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten und des Staates an einer effektiven Strafverfolgung andererseits.

Das BMWi wollte also einen Ausgleich schaffen. Und es hat recht damit, dass in Europa das Recht am geistigen Eigentum einen hohen Stellenwert hat. Es bleibt aber unklar, wie denn mit den von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen das Interesse der Inhaber von Urheberrechten und der Strafverfolgung geschützt wird. Wie sollen denn mit den Maßnahmen Rechtsverletzungen verhindert oder verfolgt werden? Der RefE wird daher nur dazu führen, dass WLANs zugemacht werden und Deutschland weiterhin als WiFi-feindliches Land gilt.

7. Einwilligung (Nr. 3, 6)

Zweitens muss [der Anbieter] sich vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird. Hierfür reicht beispielsweise schon, dass der Nutzer auf einer vorgeschalteten Seite den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt.

Wichtig ist uns, dass eine Einwilligung des Nutzers erfolgt. Wie diese erfolgt, bleibt dem WLAN-Anbieter überlassen. Damit wir mit der Verbreitung von Hotspots in Deutschland schnell vorankommen, sollte und kann das Verfahren so einfach wie möglich sein: Eine Möglichkeit ist, dass der WLAN-Betreiber eine Vorschaltseite einrichtet, auf welcher der Nutzer den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt. Er könnte aber auch die Nutzungsbedingungen für den WLAN-Zugang in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) integrieren und ein Passwort z. B. in der Speisekarte abdrucken, wie dies heute schon häufig praktiziert wird.

Das BMWi will also eine Einwilligung, egal in welcher Form. Z.B. mit einer Splash-Page. Dass das BMWi sich damit von den Vorgaben des BGH entfernt, wird leider nicht thematisiert. Und was diese Einwilligung bringen soll, – sie ist ja nur ein Placebo – bleibt leider auch unklar.

Zudem verliert das BMWi kein Wort dazu, dass eine solche Einwilligung per Splash-Page die Nutzer häufig verschreckt. Denn wer keinen Browser nutzt, sondern nur mal mit dem E-Mail-Programm nach E-Mails gucken will, erhält nur eine Fehlermeldung, weil die Verbindung (üblicherweise mit brachialen Methoden) auf einen internen Server umgeleitet wird. Das BMWi sollte vielleicht beim nächsten Mal jemanden fragen, der sich damit auskennt.

8. Kosten (- keine – Nr.)

Leider erläutert die FAQ auch überhaupt nicht, wie es denn mit den Kosten für die Maßnahmen bestellt ist, die das BMWi gerne hätte. Denn fast alle bisher bestehenden öffentlichen WLAN-Hotspots müssen umgebaut werden – auch die der öffentlichen Hand. Mit „Keine Kosten“ wie es im Gesetzesentwurf steht ist es also nichts.

9. Fazit: Was will uns der Gesetzgeber sagen und wohin wird es führen?

Für mich persönlich verfestigt sich das Bild. Der Gesetzgeber möchte mehr WLANs, zielt aber eigentlich auf ein Weniger an WLAN-Nutzung ab, weil über WLANs Rechtsverletzungen begangen werden könnten.

Das WLAN soll verschlüsselt werden, um Nutzer vom WLAN abzuhalten. Der Private soll den Namen kennen, damit auf sozialer Ebene eine „Kontrolle“ stattfindet. Leider hat der Gesetzgeber bisher noch nicht verstanden, dass sich das mit dem Ziel der Verbreitung von WLANs vollständig beißt.

Das Gesetz wird zu einem WLAN-Sterben führen, wenn es nicht einfach ignoriert oder umgangen wird – was im Übrigen technisch nicht schwer ist. Darüber hinaus wird das Gesetz dazu führen, dass Anbieter wie die Deutsche Telekom oder Lancom mehr ihrer teuren Lösungen verkaufen können.

Das Ziel der Digitalen Agenda, die Verbreitung von WLANs zu fördern, wird das Gesetz jedenfalls deutlich verfehlen. Von daher bleibt es auch nach der FAQ dabei: Besser, wenn das Gesetz nicht kommt. Die Rechtsprechung hat da (endlich) viel bessere Lösungen parat.

Dieser Beitrag ist ein Crosspost von Reto Mantz auf offenenetze.de. Eine weitere Kritik zu den „Häufig gestellte Fragen und Antworten“ des Ministeriums findet man auch drüben auf netzpolitik.org.

Update: Finaler Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland

Donnerstag, 12. März 2015

Der finale Entwurf für die Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG-E) aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde soeben veröffentlicht. Er ist laut SPD als Kompromiss mit dem CDU-geführten Bundesministerium des Innern zu verstehen, weicht aber kaum von dem uns seit ein paar Wochen vorliegenden Referentenentwurf ab, den wir und andere Verbände bereits seit August 2014 regelmäßig stark (aber dennoch konstruktiv) kritisiert haben.

Update 12.3.15, 15:10: Mittlerweile entwickelt sich der Entwurf für die Bundesregierung zu einem Desaster mit realsatirischen Zügen, so distanzierte sich bereits der netzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thomas Jarzombek, in Teilen von dem Entwurf aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das CSU-geführte Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur startet fast zeitgleich ein offenes WLAN am Berliner Ministeriumssitz ohne die im dem Entwurf vorgesehenen „zumutbaren Maßnahmen“ zu berücksichtigen (auch zukünftig nicht).

Update 13.3.15, 20:10: Lies auch „Gesetzesentwurf zur Neuregelung der #Störerhaftung: Wie es jetzt weitergeht…

Aber zurück zum heute vorgestellten Entwurf: Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W-LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftliche und öffentliche Anbieter werden durch den Entwurf steigen und definitiv nicht zu einem „Schub für kostenloses WLAN“ führen. Insgesamt führt der Entwurf zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.

Folgende 6 Punkte stehen dabei weiterhin im Zentrum der Kritik:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-E werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-E wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-E diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-E (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-E mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-E sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

An dieser Stelle sei auch noch einmal explizit auf die Stellungnahme „Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung: Verharren in der digitalen Steinzeit“ des Digitale Gesellschaft e.V. verwiesen, der wir uns ebenfalls anschließen.

Noch ist der Entwurf nicht im Kabinett verabschiedet, helft uns und kontaktiert vor allem eure SPD und CDU/CSU Abgeordneten! Hier erfahrt ihr wie.

Wenn ihr fragen habt, fragt in den Kommentaren oder via kontakt.freifunk.net.

WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen

Donnerstag, 05. März 2015

Der finale Entwurf wurde veröffentlicht, bitte lesen Sie hier weiter.

Mitte Februar wurde über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung berichtet (u.a. Spiegel Online), der daraufhin am 24.2.2015 mit Stand vom 17.2.2015 drüben bei netzpolitik.org als PDF und nun auch aktuell vom BMWI (11.3.2015) veröffentlicht wurde. Als Reaktion auf diesen Entwurf, veröffentlicht der Förderverein freie Netzwerke e.V. heute folgende Stellungnahme und sendet sie an die zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sowie an mehrere Bundestagsabgeordnete (per E-Mail und über den Postweg).

Update: Hier die Stellungnahme als .odt oder als .doc .doc (neue Version vom 12.3.15 bzgl. finaler Entwurf vom BMWi). Bitte passt sie an und verschickt sie an eure Abgeordneten.

Betreff: Stellungnahme zum Referentenentwurf für das geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Förderverein freie Netzwerke e.V. und die Freifunker_Innen, die mittlerweile mehr als 10.000 freie, offen zugängliche WLAN-Zugangspunkte für Nutzerinnen und Nutzer in ganz Deutschland frei anbieten, haben den öffentlich gewordenen Entwurf zur Neuregelung des TMG vom 17.2.2015 (im Folgenden: TMG-RefE)[1] mit Interesse zur Kenntnis genommen. Wir begrüßen auch weiterhin grundsätzlich das Vorhaben, eine Änderung des Telemediengesetzes anzustreben bzw. die Anwendung der Störerhaftung bei WLAN-Netzen neu zu regeln. Allerdings darf eine neue Regelung nicht dazu führen, dass die WLAN-Nutzung für die Kunden und Kundinnen in der Praxis noch komplizierter wird als bisher. Auch für die Anbieter sollten sich durch eine Neuregelung nicht neue Hürden bei der Bereitstellung von Zugang zu Funknetzwerken ergeben und die Verbreitung von freien WLANs in Deutschland behindert werden.

Das Gute vorweg, bereits im Entwurf wird in § 8 Abs. 3 TMG-RefE klargestellt, dass WLAN-Anbieter von der Privilegierung im TMG profitieren sollen. Allerdings beseitigt der uns vorliegende Entwurf vom 17.2.2015 weder die Rechtsunsicherheit, noch schafft er die dringend notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN für die deutsche Gesamtgesellschaft. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Gründe dafür darlegen:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-RefE werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-RefE wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-RefE diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-RefE (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN[2]. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-RefE mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-RefE sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit „keine“ bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie[3]: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

Zusammenfassung: Der Entwurf sieht vor, dass „nicht geschäftsmäßige“ WLAN-Betreiber_Innen, (1) verschlüsseln, (2) die Nutzer_Innen einwilligen lassen und (3) die Nutzer_Innen beim Namen kennen sollen. Diese Ungleichbehandlung von geschäftsmäßigen oder nichtgewerblichen Anbietern ist nicht akzeptabel und bedeutet eine weitere Verkomplizierung der ohnehin schon schwierigen Argumentationslage zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen, aber womöglich kostendeckend betriebenen Zugängen. Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland und deren Unterstützer wie:

  • Gastronomen oder Einzelhändlern, die dafür keine Infrastruktur besitzen (siehe auch Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland zum Entwurf)
  • öffentliche Einrichtungen, Verwaltungen und Tourismusverbände, die nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung der unwirksamen Einschränkungen verfügen (siehe oben)
  • des weiteren und insbesondere Privatpersonen, die meistens aus altruistischer Motivation handeln und die nach aktuellen Entwurf die meisten Bedingungen zu erfüllen haben

Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheit und mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher bei einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen. Entgegen der Auffassung der Verfasser des Entwurfes, würde der Entwurf auch erhebliche zusätzliche Investitionen seitens der Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen. Dies wiederspricht auch klar der aktuellen EU Initiative: „…to reduce the administrative burden on the deployment of off-load services and networks in public locations“[4]. Darüber hinaus ist der Entwurf nicht nachhaltig, da er aller Voraussicht nach nicht mit EU Richtlinien (z.B. Digital Single Market Verordnung[5]) vereinbar ist und somit mittelfristig nochmal überarbeitet werden müsste. Wir gehen davon aus, dass dieser Gesetzesentwurf, sollte er so eingebracht und beschlossen werden, weder zu der angestrebten Rechtssicherheit, noch praktisch umsetzbar oder zu einem Anstieg der derzeit verfügbaren öffentlich zugänglichen WLAN-Zugänge führen würde – mehr noch er führt zu einer weiteren Verschlechterung der aktuelle Situation.

Auszug weiterer kritischer Reaktionen auf den Entwurf, denen wir uns hiermit anschließen:

  • Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht vor allem den zusätzlichen Aufwand durch die Regelungen sehr kritisch[6]
  • Die Juristische Community bezeichnet den Entwurf als „Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs“ [7]
  • Laut dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) führt der aktuelle Gesetzesentwurf nicht zu mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber[8]

Wir bitten deshalb den Gesetzgeber um die Berücksichtigung der genannten Gründe bei der weiteren Ausarbeitung des Gesetzes und verweisen auch auf unsere Stellungnahmen vom 13.8.2014 und vom 22.1.2015. Darüber hinaus verweisen wir auch erneut auf den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” vom Digitale Gesellschaft e.V.[9].

Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand des Fördervereins freie Netzwerke e.V.
Christian Heise, Monic Meisel, Jürgen Neumann, Iris Rabener

Referenzen:

[1] https://netzpolitik.org/(…)gesetz.pdf

[2] http://www.offenenetze.de/(…)lieber-weggucken/

[3] http://ec.europa.eu/(…)/e-commerce/directive/index_de.htm

[4] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-759_en.htm

[5] https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/our-goals/pillar-i-digital-single-market

[6] http://www.einzelhandel.de/(…)st%C3%B6rerhaftung-als-bremse

[7]http://www.cr-online.de/(…)/gesetzentwurf-zur-abschaffung-freier-wlans/ und http://www.internet-law.de/(…)haftung-von-w-lan-anbietern-regeln.html

[8]https://www.eco.de/2015/pressemeldungen/(…)nicht-zu-mehr-rechtssicherheit-fuer-wlan-betreiber.html

[9] https://digitalegesellschaft.de/(…)Gesetzentwurf-Haftungsfreistellung-fur-offentliche-Funknetzwerke.pdf

Stellungnahme zum geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung: Auch Privatpersonen brauchen eine rechtlich zuverlässige Haftungsfreistellung!

Mittwoch, 13. August 2014

Folgende Stellungnahme hat der Förderverein freie Netzwerke e.V. zur Presseberichterstattung über einen Entwurf zur Neuregelung der Störerhaftung an das zuständige Referat im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gesendet (per E-Mail und über den Postweg). (mehr …)

#fsa13: Freiheit statt Angst 2013

Donnerstag, 05. September 2013

Am kommenden Samstag findet in Berlin die seit 2006 regelmäßig abgehaltene Demonstration Freiheit statt Angst statt. Die Demonstation und deren Teilnehmer setzt sich für mehr Datenschutz und gegen Überwachung ein. Um 13 Uhr beginnt die Veranstaltung am Alexanderplatz – dann geht es über die Alexanderstraße, die Stralauer Straße, die Spandauer Straße, die Anna-Louisa-Karsch-Straße, die Rosenthaler Straße, die Weinmeisterstraße, die Münzstraße und die Memhardstraße zurück zum Alexanderplatz. Dazu gibt es viele Reden und Live-Musik. Freifunk wird auch dabei sein.

Heute öffentliche Anhörung zur Störerhaftung im Bundestag

Montag, 13. Mai 2013

Der Unterausschuss Neue Medien des Ausschusses für Kultur und Medien thematisiert in einer öffentlichen Anhörung am Montag, 13. Mai 2013, mit vier Sachverständigen die Voraussetzungen für die Beförderung neuer Geschäftsmodelle im Bereich des mobilen Internets, die gesetzliche Störerhaftung sowie Haftungsunterschiede bei privater und gewerblicher Nutzung offener WLANs (Wireless Local Area Network – drahtloses lokales Netzwerk). Die Sitzung unter Vorsitz von Sebastian Blumenthal (FDP) beginnt um 13 Uhr im Sitzungssaal 4.400 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin.

Liste der geladenen Sachverständigen

Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin
Dr. Christoph Clément, Kabel Deutschland, München
Alexander Purreger, FON Wireless Ltd., London
Prof. Michael Rotert, Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco)

Zeit: Montag, 13. Mai 2013, 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.400

Leider sind weder der Förderverein freie Netzwerke e.V. noch Vertreter von freifunk.net vertreten. Mehr zur Anhörung: bundestag.de