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	<title>Freifunk statt Angst - freifunkstattangst.de</title>
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	<description>Keine Haftung bei offenen Funknetzwerken!</description>
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		<title>Heute öffentliche Anhörung zur Störerhaftung im Bundestag</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2013/05/13/heute-offentliche-anhorung-zur-storerhaftung-im-bundestag/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 09:53:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Unterausschuss Neue Medien des Ausschusses für Kultur und Medien thematisiert in einer öffentlichen Anhörung am Montag, 13. Mai 2013, mit vier Sachverständigen die Voraussetzungen für die Beförderung neuer Geschäftsmodelle im Bereich des mobilen Internets, die gesetzliche Störerhaftung sowie Haftungsunterschiede bei privater und gewerblicher Nutzung offener WLANs (Wireless Local Area Network – drahtloses lokales Netzwerk). [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Der Unterausschuss Neue Medien des Ausschusses für Kultur und Medien thematisiert in einer öffentlichen Anhörung am Montag, 13. Mai 2013, mit vier Sachverständigen die Voraussetzungen für die Beförderung neuer Geschäftsmodelle im Bereich des mobilen Internets, die gesetzliche Störerhaftung sowie Haftungsunterschiede bei privater und gewerblicher Nutzung offener WLANs (Wireless Local Area Network – drahtloses lokales Netzwerk). Die Sitzung unter Vorsitz von Sebastian Blumenthal (FDP) beginnt um 13 Uhr im Sitzungssaal 4.400 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin.</p>
<p>Liste der geladenen Sachverständigen</p>
<p>    Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin<br />
    Dr. Christoph Clément, Kabel Deutschland, München<br />
    Alexander Purreger, FON Wireless Ltd., London<br />
    Prof. Michael Rotert, Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco)</p>
<p>Zeit: Montag, 13. Mai 2013, 13 Uhr<br />
Ort:  Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.400
</p></blockquote>
<p>Leider sind weder der <a href="http://foerderverein.freie-netzwerke.de/" target="_blank">Förderverein freie Netzwerke e.V.</a> noch Vertreter von <a href="http://freifunk.net" target="_blank">freifunk.net</a> vertreten. Mehr zur Anhörung: <a href="http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44669053_kw20_pa_neue_medien/index.html" target="_blank">bundestag.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wireless Community Weekend vom 10-12. Mai 2013 in Berlin</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2013/04/26/wireless-community-weekend-vom-10-12-mai-2013-in-berlin/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 13:28:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn ihr mehr über Freifunk und Freifunker aus Deutschland und anderen Ländern erfahren möchtet, kommt zum Wireless Community Weekend in die c-base nach Berlin vom 10-12. Mai. Am 8. und 9. Mai finden bereits informelle Treffen statt. Wann 10-12 Mai 2013 Wo c-base space station, Rungestrasse 20, 10179 Berlin c-base e.V. OpenStreetMap c-base S+U Jannowitzbrücke [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ihr mehr über Freifunk und Freifunker aus Deutschland und anderen Ländern erfahren möchtet, kommt zum Wireless Community Weekend in die c-base nach Berlin vom 10-12. Mai. Am 8. und 9. Mai finden bereits informelle Treffen statt.<span id="more-214"></span></p>
<p><strong>Wann</strong><br />
    10-12 Mai 2013</p>
<p><strong>Wo</strong><br />
    c-base space station, Rungestrasse 20, 10179 Berlin<br />
    c-base e.V.<br />
    OpenStreetMap c-base<br />
    S+U Jannowitzbrücke</p>
<p><strong>Mehr Infos</strong><br />
    Wiki hier: http://wiki.freifunk.net/Wireless_Community_Weekend_2013</p>
<p>Crossposting von <a href="http://blog.freifunk.net/2013/freifunk-verbindet-trefft-uns-auf-dem-wireless-community-weekend-vom-1012-mai-2013-berlin" target="_blank">freifunk.net</a>.</p>
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		<title>Worum es bei Freifunk geht [Video]</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2013/04/26/worum-es-bei-freifunk-geht-video/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Apr 2013 09:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Freifunk geht es um mehr als Internet. So z.B. auch um die Störerhaftung. Mehr nach dem Klick im Video dazu.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Freifunk geht es um mehr als Internet. So z.B. auch um die Störerhaftung. Mehr nach dem Klick im Video dazu.<br />
<iframe src="http://player.vimeo.com/video/64814620" width="450" height="241" frameborder="0" webkitAllowFullScreen mozallowfullscreen allowFullScreen></iframe></p>
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		</item>
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		<title>Aktion gegen Störerhaftung: Anonym im WLAN an öffentlichen Plätzen mit Freifunk</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2012/06/14/aktion-gegen-storerhaftung-anonym-im-wlan-an-offentlichen-platzen-mit-freifunk/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Jun 2012 17:23:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Initative]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach mehrjähriger Entwicklungsarbeit wird in diesen Tagen die erste &#8220;Freifunk-Freedom-Fighter-Box&#8221; offiziell ihren Dienst aufnehmen. Rund 100 dieser Boxen sollen kostenlos in Berlin verteilt werden. Mit der Aktion will Freifunk die Unsinnigkeit der Störerhaftung aufzeigen und sich für offene und anonyme Internet-Zugänge engagieren. Wie es dazu kam Vor drei Jahren hat der Förderverein Freie Netzwerke e.V. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://freifunkstattangst.de/files/2012/06/20120614-220009.jpg"><img src="http://freifunkstattangst.de/files/2012/06/20120614-220009.jpg" alt="20120614-220009.jpg" class="alignright size-full" /></a></p>
<p>Nach mehrjähriger Entwicklungsarbeit wird in diesen Tagen die erste &#8220;Freifunk-Freedom-Fighter-Box&#8221; offiziell ihren Dienst aufnehmen. Rund 100 dieser Boxen sollen kostenlos in Berlin verteilt werden. Mit der Aktion will Freifunk die Unsinnigkeit der Störerhaftung aufzeigen und sich für offene und anonyme Internet-Zugänge engagieren.</p>
<p><strong>Wie es dazu kam</strong></p>
<p>Vor drei Jahren hat der Förderverein Freie Netzwerke e.V. rund 560 W-LAN Router vom Typ WAV-281 von AirTies geschenkt bekommen. Bedingung für die Nutzung oder Weitergabe der Geräte war und ist, dass alle mit einer neuen Firmware (Routerbetriebssystem) ausgestattet werden müssen, was seit dem letzten Wireless Community Weekend mit einer  speziellen Version der <a href="http://freifunk.net/OpenWRT" target="_blank">Freifunksoftware</a> möglich ist.</p>
<p>Dank dem Freifunker Mirko Vogt haben wir außerdem von einem Provider in Schweden 100 VPN-Tunnel (anonymisierte Zugangspunkte) für eine Kampagne gegen die Störerhaftung und für anonymen Internet-Zugang gesponsort bekommen. Diese VPN-Tunnel sind in der Freifunksoftware auf jeder der Freifunk-Freedom-Fighter-Boxen vorinstalliert. Der Router wird also einfach per LAN-Kabel an den vorhandenen DSL-Router angeschlossen, baut dann automatisch einen VPN-Tunnel über das Internet auf und stellt dann ohne weiteres ein offenes und sicheres Funknetzwerk zur Verfügung.</p>
<p>In den kommenden Wochen wollen wir nun 100 der FFF-Boxen in Berlin an offenen Plätzen, wie z.B. Bars und Cafés, verteilen. Die Boxen arbeiten ausschließlich im Access-Point Modus und bieten ein offenes WLAN an. Startet man das Browsen, nachdem man seinen Rechner oder sein Smartphone mit einer dieser Freifunkzugangspunkte verbunden hat, erscheint folgende Splashpage: <a href="http://anon.freifunk.net" target="_blank">http://anon.freifunk.net</a>.</p>
<p><strong>Nutzer und Betreiber bleiben anonym</strong></p>
<p>Der gesamte Datenverkehr aus dem offenen WLAN wird per VPN nach Schweden zu IPREDATOR getunnelt und wird erst dort mit einer IP Adresse des Providers ins Netz zurückgespielt. Somit bleiben WLAN-Surfer und DSL-Inhaber bleiben gänzlich anonym. </p>
<p><strong>Warum das Ganze?</strong></p>
<p>Mit der Aktion wollen wir ein Zeichen gegen die Störerhaftung setzen und uns für offene und anonyme Internet-Zugänge engagieren.</p>
<p>Interessierte können sich jederzeit an info@freifunk.net wenden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Freier Informationsaustausch ist ein Grundrecht &#8211; Keine Rechtssicherheit um den Preis der Freiheit</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2012/04/19/freier-informationsaustausch-ist-ein-grundrecht-keine-rechtssicherheit-um-den-preis-der-freiheit/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 08:04:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Initative]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Bundesratsinitiative &#8220;Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber – Freies WLAN in Berlin&#8221;[1] der Großen Koalition in Berlin erklärt der Förderverein Freie Netzwerke e.V.: Wir begrüßen sehr, dass sich die rot-schwarze Koalition für Anbieter freier WLAN-Zugänge einsetzt, denn die Anwendung der sog. &#8220;Störerhaftung&#8221; macht die Betreiber von offenen WLAN-Zugängen für den Datenverkehr ihrer Nutzer juristisch verantwortlich. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Zur Bundesratsinitiative &#8220;Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber – Freies WLAN in Berlin&#8221;[1] der Großen Koalition in Berlin erklärt der Förderverein Freie Netzwerke e.V.:</p>
<p>Wir begrüßen sehr, dass sich die rot-schwarze Koalition für Anbieter freier WLAN-Zugänge einsetzt, denn die Anwendung der sog. &#8220;Störerhaftung&#8221; macht die Betreiber von offenen WLAN-Zugängen für den Datenverkehr ihrer Nutzer juristisch verantwortlich. Die Störerhaftung ist damit Angstmacher und größtes Hemmnis für die Weiterentwicklung Freier Netze. </p>
<p>Gleichzeitig fragen wir uns jedoch, welche &#8220;Anforderungen an die jeweils einzusetzenden Schutzmaßnahmen&#8221; gesucht werden und warum man zwischen befugter sowie unbefugter Nutzung differenziert. Hierzu möchten wir feststellen, dass solche &#8220;erforderlichen Schutzmaßnahmen&#8221; technisch wie juristisch äußerst fragwürdig sind und für kommerzielle Anbieter bislang nicht vorgesehen sind. </p>
<p>Diese Forderungen stehen sowohl dem Fernmeldegeheimnis wie den allgemeinen Grundsätzen des Telemediengesetz entgegen, in denen es heißt: &#8220;Diensteanbieter (..) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen&#8221; (§7 Satz 2)  und &#8220;für fremde Informationen (..) nicht verantwortlich&#8221; (§8 Satz 1). </p>
<p>&#8220;Ob des Grundrechts auf vertrauliche und verschlüsselte Kommunikation lässt sich der Austausch von Daten, praktisch nicht verhindern &#8211; hierfür technische Auswege zu suchen ist schlichtweg naiv und gefährdet die Integrität der Informationsnetze&#8221; warnt Netzaktivist wetterfrosch. Er erinnert, dass der Gesetzestext vom Anbieter explizit fordert &#8220;die Nutzung von Telemedien (..) anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist&#8221; (§13 Satz 6).</p>
<p>&#8220;Im Gegensatz zu kommerziellen Providern welche aus guten Gründen nicht in den Datenstrom eingreifen dürfen, wird dies im Moment von privaten WLAN-Betreibern &#8211; wie Freifunkern &#8211; verlangt&#8221; erklärt André Gaul und fordert, dass eine solche Benachteiligung privater Initiativen verhindert wird.</p>
<p>Freifunk ist eine seit 2002 existierende nicht-kommerzielle Initiative für freie und selbstverwaltete Funknetzwerke. Freifunker aus ganz Deutschland stellen an über tausend Punkten freie Internetzugänge zur Verfügung. &#8220;Wir stehen für diskriminierungsfreie, dezentrale und für jeden nutzbare Möglichkeiten zum offenen Informationsaustausch&#8221; stellt Freifunker cven klar.</p>
<p>Weitere Informationen</p>
<p>[1] Antragstext der SPD/CDU-Fraktionen des Abgeordnetenhaus Berlin &#8220;Änderung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber – Freies WLAN in Berlin&#8221;<br />
<a href="http://spd-netzpolitik.de/berlin/berlin-will-anderung-der-wlan-storer-haftung" target="_blank">http://spd-netzpolitik.de/berlin/berlin-will-anderung-der-wlan-storer-haftung</a></p>
<p>Kritik des Medienrechtsanwalts Thomas Stadler<br />
<a href="http://www.internet-law.de/2012/04/bundesratsinitiative-gegen-w-lan-storerhaftung.html" target="_blank">http://www.internet-law.de/2012/04/bundesratsinitiative-gegen-w-lan-storerhaftung.html</a></p>
<p>TMG §7 Allgemeine Grundsätze<br />
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html" target="_blank">http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html</a></p>
<p>TMG §8 Durchleitung von Informationen<br />
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__8.html" target="_blank">http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__8.html</a></p>
<p>TMG § 13 Pflichten des Diensteanbieters<br />
<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html" target="_blank">http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html</a></p>
<p>Störerhaftung in der Wikipedia<br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung" target="_blank">http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung</a></p>
<p>Kontakt<br />
    Website von Freifunk</p>
<p>http://start.freifunk.net/</p>
<p>    @c_v_e_n / cven@c-base.org</p>
<p>    Matthias @wetterfrosch Mehldau<br />
    wetter@netzpolitk.org</p>
<p>    André Gaul, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Berlin<br />
    @andrenarchy<br />
    gaul@math.tu-berlin.de
</p></blockquote>
<p>Crossposting von <a href="http://blog.freifunk.net/2012/freier-informationsaustausch-ist-ein-grundrecht-keine-rechtssicherheit-um-den-preis-der-freihei" target="_blank">http://blog.freifunk.net</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Definition: Störerhaftung</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2010/06/30/storerhaftung/</link>
		<comments>http://freifunkstattangst.de/2010/06/30/storerhaftung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 05:15:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer hat da jetzt Schuld? Das ist eine beliebte Frage, nicht nur in Beziehungen. Da der Gesetzgeber in seiner allseits fürsorglichen Art nicht mit den Schultern zucken mag, wenn sich diese wieder einmal nicht beantworten lässt, hat er sich einen Trick ausgedacht. Der Trick heißt S. und bedeutet: Wenn wir den wahren Sünder nicht kriegen, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Wer hat da jetzt Schuld? Das ist eine beliebte Frage, nicht nur in Beziehungen. Da der Gesetzgeber in seiner allseits fürsorglichen Art nicht mit den Schultern zucken mag, wenn sich diese wieder einmal nicht beantworten lässt, hat er sich einen Trick ausgedacht. Der Trick heißt S.  und bedeutet: Wenn wir den wahren Sünder nicht kriegen, nehmen wir eben den Nächstbesten. In diesem Fall also den, der dämlich genug war, seinen Kram herzuborgen oder nicht gescheit wegzusperren (womit die Bedeutung von Störer erheblich erweitert wurde, aber das nur am Rande). Denn, so die nur für Juristen logische Logik, man ist auch für Folgen eines Dingsbums verantwortlich, wenn man zwar nicht dabei, aber “verfügungsbefugt” war (da steckt zweimal fug drin, das kann also gar kein Unfug sein). Da schau her, kann man da mit Gerhard Polt, mit Eckhard Henscheid, von dem wir den weisen Satz geklaut zitiert haben und mit dem brummendem Kopf nur nicken. Bei Sturmgewehren (auch ein schönes Wort), ist das ja noch zu verstehen. Aber warum ein drahtloses Netzwerk aka WLAN so riskant sein soll, dass unbedingt immer irgendwer dafür verantwortlich sein muss, ist uns nicht so ganz klar. Und wie sieht das dann mit Kindern aus? Kann man bei denen auch lebenslang in S. genommen werden? Immerhin hat man “durch eine eigenständige Handlung die Beeinträchtigung bewirkt“. Also durch die Zeugung die Geburt jetzt, das Kaputtmachen erledigen die Gören schon selbst. Aber gerade das spielt bei dem Trick ja keine Rolle. Weswegen uns gleich noch ein geklauter weiser Satz einfällt: There’s always a catch. Leider wahr.</p></blockquote>
<p>[via <a href="http://neusprech.org/" target="_blank">neusprech.org</a>]</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2010/06/17/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 15:50:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Reto Mantz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[Für das am 12.5.2010 verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html). 1. Unklare Sachlage Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Für das am 12.5.2010 verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. <a href="http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html">http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html</a>).</p>
<p>1. Unklare Sachlage</p>
<p>Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit Vorliegen der Urteilsgründe leider noch nicht vollends geklärt. Unklar ist nämlich, wie das WLAN des Beklagten gesichert war. S. dazu auch <a href="http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html">http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html</a></p>
<p>2. Die Entscheidung des BGH</p>
<p>Auf Rechtsfolgenseite hat der BGH folgendes entschieden:</p>
<p>-       Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten scheidet aus.</p>
<p>-       Der Beklagte haftet als Störer grundsätzlich auf Unterlassen, allerdings soll die Klägerin ihren Unterlassensantrag vor dem OLG Frankfurt noch präzisieren, insofern wird an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.</p>
<p>-       Wegen der Kosten wird ebenfalls an das OLG Frankfurt verwiesen.</p>
<p>3. Eine kurze Analyse der wesentlichen Punkte der Urteilsgründe</p>
<p>Das Urteil des BGH ist bisher ingesamt eher negativ aufgenommen worden. Das liegt nicht unbedingt am Ergebnis, sondern vielmehr daran, dass der BGH nicht nur die Chance vertan hat, seit dem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2006 bestehende Rechtsfragen im Hinblick auf die Störerhaftung für WLAN-Netzwerke zu klären, sondern darüber hinaus selbst in den Fragen, die der BGH definitiv hätte beantworten können oder müssen, für neue Verwirrung gesorgt hat.</p>
<p>a)     Keine Haftung auf Schadensersatz</p>
<p>Der BGH hat relativ ausführlich zur Frage Stellung genommen, ob der Beklagte als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung haftet. Dabei muss man stets im Hinterkopf behalten, dass für diese Haftung nach §§ 19a, 97 UrhG ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen und begründet werden muss. Auch wenn die Ausführungen zur Schadensersatzhaftung einen guten Eindruck machen, war hier eine andere Behandlung kaum denkbar.</p>
<p>aa)  Sekundäre Darlegungslast zur Täterschaft und Routerprotokolle</p>
<p>Zunächst hat der BGH festgestellt, dass den Beklagte in einem Filesharing-Verfahren eine sekundäre Darlegungslast trifft und sich darin dem insoweit meinungsführenden OLG Köln angeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die sekundäre Darlegungslast keinen Vollbeweis erfordert. Es reicht vielmehr aus, den Vortrag der Klägerin substantiiert zu erschüttern, was zugegebenermassen häufig einem Vollbeweis nahekommt.</p>
<p>Vorliegend reicht es laut dem BGH aus, dass die Klägerin darlegt, dass der Beklagte Anschlussinhaber des für die Rechtsverletzung genutzten Anschlusses ist. Dem ist der Beklagte erfolgreich damit entgegengetreten, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig im Urlaub war. In solchen Fällen ist es also hilfreich, wenn es Zeugen dafür gibt, dass man zum fraglichen Zeitpunkt auf der Arbeit war, im Urlaub, im Sportclub etc.</p>
<p>bb) Keine Übertragung der Halzband-Entscheidung</p>
<p>Die immer wieder ins Feld geführte Entscheidung „Halzband“ (BGH NJW 2009, 1960) ist laut BGH nicht übertragbar, da eine IP-Adresse gerade keine eindeutige Identifizierungsfunktion innehat. Ganz im Gegenteil stellt der BGH erfreulicherweise fest, dass der Inhaber des Anschlusses dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten seinen Anschluss zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>b)    Ausführungen zur Störerhaftung</p>
<p>Anders als bei der Verschuldenshaftung lässt der BGH bei der Begründung der Annahme der Störerhaftung (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung">http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung</a>) einige klärende Antworten vermissen. Zur Erinnerung: Störerhaftung erfordert eine adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung, eine Abhilfemöglichkeit und die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, die im Ergebnis eine Abwägung der beteiligten Interessen darstellt.</p>
<p>aa)  Adäquate Kausalität</p>
<p>Der BGH hat – auf einer Linie mit dem LG Hamburg und der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Frankfurt die adäquate Kausalität der Handlungen des Beklagten angenommen. Adäquate Kausalität liegt verkürzt gesprochen vor, wenn ein Ergebnis oder Kausalverlauf nicht vollkommen unwahrscheinlich und fern jeder Lebenserfahrung ist. Dies ist auf den ersten Blick der Fall. Allerdings hat das OLG Frankfurt hier darauf abgestellt, dass keine Daten dazu vorliegen, ob WLAN-Netze durch Dritte genutzt werden.</p>
<p>Diese Frage stellt sich noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Netz des Beklagten tatsächlich gesichert war. Während man bei einem unverschlüsselten Netz noch davon ausgehen kann, dass dieses evtl. von Dritten genutzt wird, wenn sie darüber „stolpern“, ist dies bei einem mit Verschlüsselung und Passwort gesicherten Netz nicht der Fall. Ganz im Gegenteil ist es völlig unwahrscheinlich, dass sich jemand bewusst in ein gesichertes Netz begibt und dieses nutzt – unabhängig davon, ob ein Standardpasswort verwendet wird oder nicht. Hier geht der BGH davon aus, dass es normal ist, dass Dritte sich unter Verstoss gegen § 202a StGB (wenigstens nach aktueller Instanzrechtsprechung, s. <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/01/29/ag-zeven-nutzung-eines-offenen-wlan-strafbar">http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/01/29/ag-zeven-nutzung-eines-offenen-wlan-strafbar</a>) in strafrechtlich relevanter Art und Weise Zugang zum Netz eines Dritten verschaffen. Hier hätte der BGH wenigstens nach der Fragestellung, die das OLG Frankfurt aufgeworfen hat, deutlich mehr Aufwand für die Begründung betreiben müssen.</p>
<p>bb) Zumutbarkeit der Änderung des Passworts</p>
<p>Anschliessend stellt der BGH fest, dass es zumutbar ist, dem privaten Inhaber eines WLAN aufzuerlegen, sein Kennwort zu ändern.</p>
<p>Interessanterweise stützt der BGH die Zumutbarkeit auf das Eigeninteresse des Betroffenen. Da der Beklagte ein vitales Interesse am Schutz seiner eigenen Daten gehabt habe, sei ihm aus diesem Grunde der Schutz der Interessen Dritter zumutbar.</p>
<p>Diese Begründung hat bereits viel Kritik erfahren, da es sich um ein unzulässiges Abstellen auf ein „Verschulden gegen sich selbst“ handele (dazu <a href="http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html">http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html</a> und <a href="http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html">http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html</a>).</p>
<p>In diesem Punkt hat der BGH offenbar vom Ergebnis her gedacht, allerdings die technischen Gegebenheiten nicht richtig beachtet. Denn hier hätte der BGH sauber trennen müssen: Die Unsicherheit des WLAN bedingt nicht die Unsicherheit der Daten. Trotz Zugang zum WLAN kann der Beklagte die Freigaben auf seinem Computer restriktiv und damit sicher eingestellt haben. Hierzu haben aber weder die Instanzgerichte noch der BGH tatsächliche Feststellungen getroffen. Ob ein solches Interesse also vorlag, lässt sich nicht ohne weiteres postulieren.</p>
<p>Auch die Daten auf dem Router selbst, also z.B. die Zugangsdaten zum DSL-Anbieter, müssen nicht zwingend unsicher gewesen sein. Denn das Kennwort zum Zugang zum WLAN und das Administratorpasswort des Routers sind in der Regel nicht identisch. Ob der Beklagte das Administratorpasswort des Routers geändert hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Gerichts.</p>
<p>Dennoch ist dieser Teil beachtlich, denn er hat für Freifunk und institutionelle Anbieter von offenem WLAN (worunter ich jetzt z.B. auch Internet-Cafes fasse) eine grosse Bedeutung: Wenn der Anbieter eines offenen Netzes seine Daten schützt und dennoch das Netz bewusst öffnet, dann kann sich der BGH nicht auf das Eigeninteresse des Anbieters schützen und daraus eine Pflicht ableiten. Gerade bei Freifunk ist es üblich, dass das Setup zwei Router umfasst, von denen einer das offene Netz bereitstellt. Durch diese Aufteilung erfolgt eine netzwerktypologische Trennung der Netze und damit eine Sicherung des privaten lokalen Netzes vor Zugriffen der Nutzer. Ebenso dürfte es sich bei institutionellen Anbietern verhalten.</p>
<p>cc)  Marktübliche Sicherung</p>
<p>Anschliessend konkretisiert der BGH die Pflichten des Beklagten, indem er darauf abstellt, dass derjenige, der einen WLAN-Router kauft, wenigstens diejenigen Sicherheitseinstellungen einhalten muss, die zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblich sind. Eine Überwachungspflicht sieht der BGH als unzumutbar an.</p>
<p>Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der BGH diesbezüglich von einer Unzumutbarkeit für den privaten Inhaber spricht. Das könnte darauf hindeuten, dass institutionelle Anbieter ihre Sicherheitseinstellungen regelmässig zu überprüfen haben.</p>
<p>dd) Privilegierung von Geschäftsmodellen</p>
<p>Ein m.E. ganz wichtiger Punkt der Entscheidung ist der folgende Absatz (II.2.b.dd). Denn der BGH drückt aus, dass es dem Beklagten zumutbar war, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, da er KEIN Geschäftsmodell verfolgt.</p>
<p>In der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung hat sich immer wieder gezeigt, dass der BGH Geschäftsmodelle grundsätzlich schützt – wenigstens insoweit als eine auferlegte Pflicht nicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebes führen darf.</p>
<p>Man kann den BGH also so verstehen, dass er geringere Pflichten auferlegt, sobald hinter dem Angebot ein wie auch immer geartetes Geschäftsmodell steht. Dies darf allerdings nicht in einem streng wirtschaftlichen Sinne verstanden werden, sondern dürfte sich auf jegliches organisierte und bewusste Öffnen des Netzes beziehen – und damit auch auf Freifunk.</p>
<p>ee)  Keine Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG – (doch) eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche?</p>
<p>Bedeutsam ist ferner der Teil, in dem der BGH auf die Anwendung der Privilegierung der §§ 7 ff. TMG eingeht. Interessanterweise bezieht sich der BGH hier nur auf § 10 TMG, der für Host Provider wie Ebay gilt und mit dem Bereitstellen eines WLAN nichts zu tun hat.</p>
<p>Ungeachtet dessen offenbart eine Analyse dieses Abschnitts möglicherweise eine Überraschung.</p>
<p>Der BGH geht im ersten Teil des Absatzes auf das Geschäftsmodell und seine Internetversteigerungsrechtsprechung ein. Dann stellt er fest, dass die Privilegierungen des TMG keine Anwendung finden. Argumentativ ist nach dieser Feststellung der Platz für eine Begründung der Feststellung. Bisher hat der BGH an dieser Stelle immer auf seine entsprechenden Entscheidungen verwiesen und damit gesagt, dass die Privilegierungen ohnehin nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Damit wäre dieser Punkt abschliessend behandelt.</p>
<p>Stattdessen führt der BGH aus, dass das Interesse an WLAN dem nicht entgegensteht.</p>
<p>Fraglich ist, wie dies zu verstehen ist. Denn nach dem bisherigen Vorgehen des BGH hätte es dieses Satzes nicht bedurft. Man könnte dies als Hinweis darauf sehen, dass der BGH von seiner grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche abrückt und stattdessen eine neue Begründung benötigt. Eine ähnliche Tendenz hat der BGH bereits im Urteil zu Google-Thumbnails (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) erkennen lassen (s. zu dieser Problematik <a href="http://www.internet-law.de/2010/05/anmerkung-zum-urteil-des-bgh-zur-google-bildersuche.html">http://www.internet-law.de/2010/05/anmerkung-zum-urteil-des-bgh-zur-google-bildersuche.html</a> und <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/19/bgh-google-thumbnails-und-die-anwendung-der-privilegierungen-der-%c2%a7%c2%a7-7-10-tmg-auf-unterlassungsanspruche">http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/19/bgh-google-thumbnails-und-die-anwendung-der-privilegierungen-der-%c2%a7%c2%a7-7-10-tmg-auf-unterlassungsanspruche</a>).</p>
<p>ff)   Das Interesse an WLAN ist hoch zu bewerten und berechtigt</p>
<p>Besondere Hervorhebung gebührt noch der Feststellung des BGH, dass das Interesse an „leichtem und räumlich flexiblem Zugang zum Internet“ hoch zu bewerten und berechtigt ist.</p>
<p>Hier hat der BGH tatsächlich Farbe bekannt – und damit einen Baustein für künftige Abwägunsentscheidungen gelegt. Wichtig ist dies, da das Interesse am Zurverfügungstellen von Infrastruktur im Hinblick auf den „Digital Divide“ sogar noch höher zu bewerten. Damit gibt der BGH Freifunkern ein weiteres wichtiges Argument an die Hand.</p>
<p>4. Zur Kostendeckelung nach § 97a UrhG</p>
<p>Interessanterweise enthält das Urteil – entgegen der Pressemitteilung, die insofern mindestens missverständlich war – keine Erwähnung zur Anwendung der Kostenkappung für die Abmahnung auf 100 EUR. Zur Kritik daran s. <a href="http://www.telemedicus.info/article/1773-Pressemitteilungen-und-Urteilsgruende-beim-BGH.html">http://www.telemedicus.info/article/1773-Pressemitteilungen-und-Urteilsgruende-beim-BGH.html</a>).</p>
<p>Alle diesbezüglichen Ausführungen in die eine oder andere Richtung sind damit hinfällig. Allerdings gilt dies auch für den Hinweis in der Pressemitteilung, dass § 97a UrhG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll. Denn der BGH hat die komplette Kostenentscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Es liegt jetzt in der Hand des OLG Frankfurt, nicht nur den Streitwert zu bestimmen, sondern auch über eine Anwendung von § 97a UrhG auf Altfälle zu entscheiden. Diese Auffassung nimmt beispielsweise das OLG Brandenburg ein.</p>
<p>5. Fazit und Auswirkungen</p>
<p>Insgesamt ist das Urteil sehr unbefriedigend. Denn der BGH hat es versäumt, offene Rechtsfragen klar und deutlich zu beantworten. Zudem hat der BGH die über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung seiner Entscheidung verkannt (diese wurde im Vorfeld der Entscheidung mehrfach in der Literatur diskutiert, s. Garcia, Telepolis v. 19.4.2010, <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html">http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html</a>; Stadler, <a href="http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html">http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html</a>; Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 3 ff., 29, <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm">http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm</a>) – oder bewusst ignoriert. Denn die Entscheidung hätte für offene Netze und institutionelle Anbieter Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bringen können.</p>
<p>Diese bringt die Entscheidung des BGH nicht. Es ist keine Antwort darauf gefunden, welche Pflichten Betreibern offener Netze obliegen – bzw. ob der BGH bei ihnen überhaupt Pflichten annehmen würde. Die Ausführungen zur Privilegierung nach §§ 7 ff. TMG bewirken eher weitere Unsicherheiten.</p>
<p>Damit bleibt es bis auf weiteres bei den Handlungsanweisungen von Wulf, <a href="../2010/05/14/was-gibt-es-zur-zeit-zu-sagen-wenn-uns-jemand-zum-bgh-urteil-i-zr-12108-fragt/">http://freifunkstattangst.de/2010/05/14/was-gibt-es-zur-zeit-zu-sagen-wenn-uns-jemand-zum-bgh-urteil-i-zr-12108-fragt/</a>.</p>
<p>Die Ausführungen zum Geschäftsmodell machen Mut, dass solche Anbieter eher besser behandelt werden. Allerdings sieht der BGH möglicherweise auch eine Pflicht zur weiteren Überwachung der Entwicklung von Sicherheitsstandards bei nicht-privaten Anbietern.</p>
<p>S. auch <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/04/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/">http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/04/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was gibt es zur Zeit zu sagen, wenn uns jemand zum BGH-Urteil I ZR 121/08 fragt?</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2010/05/14/was-gibt-es-zur-zeit-zu-sagen-wenn-uns-jemand-zum-bgh-urteil-i-zr-12108-fragt/</link>
		<comments>http://freifunkstattangst.de/2010/05/14/was-gibt-es-zur-zeit-zu-sagen-wenn-uns-jemand-zum-bgh-urteil-i-zr-12108-fragt/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 May 2010 15:52:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Wulf Coulmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Viel von dem was bis heute geschrieben und gesagt wurde ist Meinung und Emotion, wir haben bis heute aber nichts als eine Presseerklaerung des BGH. Hier zwei wichtige Punkte zur aktuellen Sachlage im Bezug auf Freifunk, denn das ausfuehrliche Urteil und die Begruendung sind z.Z. nicht bekannt . 1. Es geht im aktuellen Urteil nicht [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Viel von dem was bis heute geschrieben und gesagt wurde ist Meinung und Emotion, wir haben bis heute aber nichts als eine <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101" target="_blank">Presseerklaerung</a> des BGH. Hier zwei wichtige Punkte zur aktuellen Sachlage im Bezug auf Freifunk, denn das ausfuehrliche Urteil und die Begruendung sind z.Z. nicht bekannt .</p>
<h1>1.</h1>
<p>Es geht im aktuellen Urteil nicht um offene Netzwerke, diese Frage wurde nicht behandelt.</p>
<p><strong><span style="color: #3366ff">Ob offene Netze in Zukunft noch moeglich sein werden, in diesem Punkt sind wir heute nicht schlauer als vor dem 12.05., vielleicht koennen wir dazu was sagen wenn das Urteil mit Begruendung vorliegt.</span></strong></p>
<p>Die rechtliche Unsicherheit fuer die Betreiber von offenen Netzen ist nicht neu. Natuerlich sind Betreiber von Freifunkzugaengen verunsichert, da sie ihr Risiko nicht gut einschaetzen koennen. An dieser unbefriedigenden unklaren Situation hat sich aber durch die Pressemitteilung des BGH nichts geaendert, weder zum aus unserer Sicht positiven, noch zum negativen. Bis heute gibt es offene Freifunk-Zugaenge und wir hoffen stark im Sinne der Demokratie und Informationsfreiheit, das das auch so bleibt.</p>
<p>Hier Klarheit zu schaffen ist eigentlich Aufgabe der Politik und nicht der Gerichte. Doch wenn die Politik nicht handelt, werden die Gerichte fuer Fakten sorgen. Allerdings ist das im Bezug auf offene Buergernetze auch von der ausfuehrlichen Begruendung des aktuellen Urteils nicht zu erwarten. Dazu muesste der Fall eines offenen Buerger-Netzes verhandelt werden.</p>
<h1>2.</h1>
<p>Es entsteht in der Diskussion der Eindruck offene oder schlecht gesicherte Wlans seien die letzte Moeglichkeit fuer anonymes Surfen im Internet und diese muesse nun beseitigt werden damit das Internet nicht durch Anonymitaet quasi rechtsfrei wird.</p>
<p><span style="color: #3366ff"><strong>Zugangskontrolle gewaehrleistet keine Nutzerzuordnung. Der Anmeldeprozess ist eine Technische Huerde ohne Vorteil fuer die Strafverfolgung.</strong></span></p>
<p>Sollte es eines Tages nur noch Internet fuer Registrierte Benutzer geben, verbessert dies die Moeglichkeit der Strafverfolgung leider nicht. Hierzu muesste auch noch die IP-Adressenbuendelung (NAT &#8211; Network Address Translation) abgeschafft werden. Das ist weder im Gespraech, noch ist es bei der aktuellen technischen Struktur realistisch. Also bleibt beim Konfliktfall eine mehr oder minder grosse Gruppe von Nutzern und somit das Problem der Tatzuordnung bestehen.</p>
<p>Wer glaubt dies sei eine seltene Situation im Netzalltag irrt. Nicht nur die WG oder Familie tritt nach aussen mit einer gemeinsamen IP-Adresse auf, auch viele Andere Nutzer werden zusammengefasst und das nicht nur im privaten oder small-Business. Z.B. schicken auch einige bedeutende deutsche Mobilfunkbetreiber allen Mobilen Datenverkehr unter einer IP-Adresse (NAT) in das Internet. Tausende von registrierten Benutzern und doch ist keine Verbindungszuordnung moeglich. Selbst bei Netzzugang ohne NAT (ein Netzwerk teilt jedem Nutzer eine oeffentliche IP-Adresse zu) bedeutet Zugangskontrolle nicht automatisch die Moeglichkeit Datenverkehr einem Nutzer zuzuordnen zu koennen. Die Infrastrukturen sind in den meisten Faellen darauf ausgelegt die Nutzungsberechtigung zu pruefen und/oder Kosten abzurechnen, nicht aber IP-Adresszuordnungen zu speichern.</p>
<p>Die angesprochen Bereiche beziehen noch nicht die vielen Moeglichkeiten von der Identitaetsverschleierung durch Technicken wie TOR, VPN etc mit ein und diese sind schon lange nicht mehr nur Technik-freaks vorbehalten. Die Anforderung der Zugangsbeschraenkung kann das Beduerfniss nach Taeterzuordnung also nicht befrieden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>[Update] Erste Stimmen und Reaktionen zum BGH-Urteil</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2010/05/12/stimme-und-reaktionen-zum-bgh-urteil/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 14:15:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch wenn eine genaue Einschätzung erst möglich ist, wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse im Volltext vorliegt &#8211; hier schon mal ein paar Stimmen und Reaktionen von Rechtsexperten zum Urteil und deren mögliche Auswirkungen: Thomas Stadler (Fachanwalt für IT- Recht): Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn eine genaue Einschätzung erst möglich ist, wenn das <a href="http://freifunkstattangst.de/2010/05/12/entscheidung-der-bundesgerichtshof-zur-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/">Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse</a> im Volltext vorliegt &#8211; hier schon mal ein paar Stimmen und Reaktionen von Rechtsexperten zum Urteil und deren mögliche Auswirkungen:</p>
<p><strong>Thomas Stadler (Fachanwalt für IT- Recht):</strong></p>
<blockquote><p>Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.internet-law.de/2010/05/bgh-betreiber-eines-w-lans-haftet-mit-einschrankungen.html" target="_blank">BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen</a> und <a href="http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html" target="_blank">Grundrecht auf offene Netze?</a></p>
<p><strong>Jens Ferner (Diplom-Jurist für Internetstrafrecht):</strong></p>
<blockquote><p>Für WLAN-Betreiber bedeutet dies: Sichern Sie ihr WLAN-Netz “vernünftig” nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt. Mit WPA2 und einem eigenen, ausreichendem Passwort werden Sie mit dem BGH auf der sicheren Seiten sein. Andernfalls werden Sie für Rechtsverletzungen durch Dritte, im Zuge der so genannten Störerhaftung, einzustehen haben.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/anmerkung-bgh-zur-storerhaftung-bei-wlan-betrieb/" target="_blank">Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb</a></p>
<p><strong>Dr. Olaf Koglin (Anwalt u.a. für IT-Recht):</strong></p>
<blockquote><p>Spannend ist die Argumentation bezüglich des Unterlassungsanspruchs, namentlich die Details zur Störerhaftung: Nach der Pressemitteilung des BGH haben auch private Anschlussinhaber die Pflicht zur Prüfung, „ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.“ Demnach reicht es im privaten Umfeld aus, einmalig bei der Installation einen angemessenen Schutz herzustellen. Einer laufenden Überwachungs- und Anpassungspflicht erteilt der BGH für den privaten Rahmen eine klare Absage. [...] Spannend ist auch, wie nach diesem Urteil Rechtsprechung und Literatur die Kriterien für die Störerhaftung und Haftung bei solchen offenen Netzwerken adjustieren werden, die mit einem nicht-privaten Hintergrund betrieben werden. Dies erhebliche Folgen für offene Internet-Verfügbarkeit in Hotels, Universitäten, Firmennetzwerken, Cafes und anderen Hot Spots haben.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.ifross.org/artikel/bgh-bejaht-unterlassungsanspruch-und-begrenzt-abmahnkosten-bei-schlecht-gesichertem-privatem" target="_blank">BGH bejaht Unterlassungsanspruch und begrenzt Abmahnkosten bei schlecht gesichertem privatem WLAN, aber schließt Schadensersatz aus</a></p>
<p><strong>Tobias Sommer (Fachanwalt für Rechtsschutz):</strong></p>
<blockquote><p>Internutzer erhalten mit der Entscheidung eine praktikable Lösung, das Risiko eines WLAN wird planbar. [...] Nicht geklärt ist immer noch die Verantwortlichkeit bei eigener Täterschaft oder anderen Sachverhalten, die sich nicht vollends aufklären lassen. Dies sind aber durchaus häufige Fälle, denn diese Fragen stellen sich zum Beispiel dort, wo mehrere Personen den Internetzugang nutzen wie in Internetcafés, Hotels oder einfach Familien und Wohngemeinschaften.</p></blockquote>
<p>Quelle: Leagal Tribune: <a href="http://www.lto.de/de/html/nachrichten/517/BGH-fordert-eigenes-Passwort---werkseitige-Sicherheitseinstellungen-genC3BCgen-nicht/" target="_blank">BGH fordert eigenes Passwort &#8211; werkseitige Sicherheitseinstellungen genügen nicht</a></p>
<p><strong>Dr. Reto Mantz (Anwalt u.a. für Rechtsfragen offener Netze):</strong></p>
<blockquote><p>Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.<br />
Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/12/bgh-entscheidet-zur-haftung-des-betreibers-eines-wlan/" target="_blank">BGH entscheidet zur Haftung des Betreibers eines WLAN</a></p>
<p><strong>&#8230; to be completed</strong></p>
]]></content:encoded>
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		<slash:comments>7</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Entscheidung der Bundesgerichtshof zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
		<link>http://freifunkstattangst.de/2010/05/12/entscheidung-der-bundesgerichtshof-zur-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/</link>
		<comments>http://freifunkstattangst.de/2010/05/12/entscheidung-der-bundesgerichtshof-zur-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 May 2010 14:02:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Heise</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat der BGH über die Störerhaftung entschieden. Hier die Pressemitteilung des BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der BGH über die Störerhaftung entschieden. Hier die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=0&amp;anz=101">Pressemitteilung des BGH</a>:</p>
<blockquote><p>Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</p>
<p>Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel &#8220;Sommer unseres Lebens&#8221;. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.</p>
<p>Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens</p>
<p>OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07</p>
<p>Karlsruhe, den 12. Mai 2010</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p></blockquote>
<p>Inwiefern das Urteil Einfluss auf das Betreiben und damit auch das Nutzen offener Funknetzwerke hat, muss nach Veröffentlichung des gesamten Urteils genau geprüft werden. Wir werden demnächst eine weitere Voreinschätzung vornehmen.</p>
]]></content:encoded>
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Page Caching using apc
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Object Caching 672/783 objects using apc

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