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[Update] Erste Stimmen und Reaktionen zum BGH-Urteil

12. Mai 2010 von Christian Heise

Auch wenn eine genaue Einschätzung erst möglich ist, wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse im Volltext vorliegt – hier schon mal ein paar Stimmen und Reaktionen von Rechtsexperten zum Urteil und deren mögliche Auswirkungen:

Thomas Stadler (Fachanwalt für IT- Recht):

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an.

Quelle: BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen und Grundrecht auf offene Netze?

Jens Ferner (Diplom-Jurist für Internetstrafrecht):

Für WLAN-Betreiber bedeutet dies: Sichern Sie ihr WLAN-Netz “vernünftig” nach dem Standard, der zum Zeitpunkt der Einrichtung gilt. Mit WPA2 und einem eigenen, ausreichendem Passwort werden Sie mit dem BGH auf der sicheren Seiten sein. Andernfalls werden Sie für Rechtsverletzungen durch Dritte, im Zuge der so genannten Störerhaftung, einzustehen haben.

Quelle: Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb

Dr. Olaf Koglin (Anwalt u.a. für IT-Recht):

Spannend ist die Argumentation bezüglich des Unterlassungsanspruchs, namentlich die Details zur Störerhaftung: Nach der Pressemitteilung des BGH haben auch private Anschlussinhaber die Pflicht zur Prüfung, „ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.“ Demnach reicht es im privaten Umfeld aus, einmalig bei der Installation einen angemessenen Schutz herzustellen. Einer laufenden Überwachungs- und Anpassungspflicht erteilt der BGH für den privaten Rahmen eine klare Absage. […] Spannend ist auch, wie nach diesem Urteil Rechtsprechung und Literatur die Kriterien für die Störerhaftung und Haftung bei solchen offenen Netzwerken adjustieren werden, die mit einem nicht-privaten Hintergrund betrieben werden. Dies erhebliche Folgen für offene Internet-Verfügbarkeit in Hotels, Universitäten, Firmennetzwerken, Cafes und anderen Hot Spots haben.

Quelle: BGH bejaht Unterlassungsanspruch und begrenzt Abmahnkosten bei schlecht gesichertem privatem WLAN, aber schließt Schadensersatz aus

Tobias Sommer (Fachanwalt für Rechtsschutz):

Internutzer erhalten mit der Entscheidung eine praktikable Lösung, das Risiko eines WLAN wird planbar. […] Nicht geklärt ist immer noch die Verantwortlichkeit bei eigener Täterschaft oder anderen Sachverhalten, die sich nicht vollends aufklären lassen. Dies sind aber durchaus häufige Fälle, denn diese Fragen stellen sich zum Beispiel dort, wo mehrere Personen den Internetzugang nutzen wie in Internetcafés, Hotels oder einfach Familien und Wohngemeinschaften.

Quelle: Leagal Tribune: BGH fordert eigenes Passwort – werkseitige Sicherheitseinstellungen genügen nicht

Dr. Reto Mantz (Anwalt u.a. für Rechtsfragen offener Netze):

Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.
Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.

Quelle: BGH entscheidet zur Haftung des Betreibers eines WLAN

… to be completed


 

7 Antworten zu “[Update] Erste Stimmen und Reaktionen zum BGH-Urteil”

  1. […] Weitere, besonders rechtliche Kommentierungen finden sich bei FreifunkStattAngst. […]

  2. Surfer sagt:

    jens ferner ist kein anwalt. er schreibt nur für die website seines onkels.

  3. Christian sagt:

    Ok, Diplom-Jurist Jens Ferner. Ist geändert. Danke für den Hinweis.

  4. Luis sagt:

    Ludwig Singewald, Rechtsanwalt: Fehlurteil des BGH zu w-lan Verschlüsselung

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 zu unverschlüsselten Internet-Zugängen soll angeblich zu Bußgeldern führen, wenn man private w-lans unverschlüsselt lässt.
    Pressemeldungen zur Folge, entstand bei vielen internet-Benutzern mit w-lan erhebliche Verunsicherung.
    Angeblich sollen Inhaber von drahtlosen Internet-Zugängen verpflichtet sein, diese zu verschlüsseln.
    Das sind sie jedoch nicht.
    Eine solche Pflicht gibt es nicht. Es existiert kein Gesetz, was diese Pflicht auferlegt.

    Gerichte sind keine Gesetzgeber; sie können nur über deren richtige Anwendung entscheiden.

    Nach Presseverlautbarungen wollten gebührengierige Anwälten der Musikindustrie mit überhöhten Abmahngebühren für Musik-Tausch-Anbieter Kasse machen. Ein w-lan-Inhaber hatte sich darauf berufen, dass er beim Aktivieren eines Musiktausch-Angebotes auf einer Musikdownload-Seite im Urlaub war. Er sollte auf die Aufforderung der Anwälte eine Unterlassungserklärung abgeben und eine Phantasie-Gebühr bezahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hatte die Klage der Anwälte aus guten Gründen abgewiesen.

    Der BGH hat das Urteil abgeändert und die Abmahngebühr auf maximal 100,- € begrenzt und sie in dem Falle für richtig gehalten, wenn der w-lan-Inhaber mitverantwortlich sei für Urheberrechtsverletzungen bei der Weiterveräußerung von heruntergeladenen Musiktiteln. Wann dies der Fall ist, ließ der BGH offen; sein Urteil ist darum äußerst fragwürdig.

    Die BGH-Richter machen es sich und den Abmahnanwälten zu leicht und verunsichern die Bürger ohne daß es eine Rechtsgrundlage dafür gibt.

    Viele Service-Leistungen sind mit offenen w-lan-Angeboten verbunden (Cafés, Flughäfen, Netzwerke von computer-telefonie etc.). Verschlüsselungen sind nicht immer ohne weiteres technisch machbar und offene w-lans helfen beispielsweise Reisenden, sich zurecht zu finden, zu kommunizieren oder e-mails abzurufen.

    Es gibt weiterhin kein Pflicht zur w-lan-Verschlüsselung.
    Darauf sei klarstellend hingewiesen.

    Sehen Sie auch hierzu das Interview auf Dresden-Fernsehen :
    http://www.dresden-fernsehen.de/default.aspx?ID=6980&showNews=723786

  5. Luis sagt:

    Plastische Beispiele und Hintergrundinformationen:
    http://www.dresden-anwalt.de/?Aktuelles

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