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Der Rechtsstreit Gerlich ./. WVG Medien GmbH

27. November 2014 von Monic Meisel

Dank der überwältigenden Unterstützung der Spendenkampagne „Operation Störerhaftung“ konnten wir die Zuwendungen nutzen, um die negative Feststellungsklagen gegen die WVG Medien GmbH und die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH auf den Weg zu bringen. Zu letzterem hatten wir bereits ein Update gegeben.
Nun gibt es prozesstechnische Neuigkeiten aus der ersten Runde des Rechtsstreits Gerlich ./. WVG Medien GmbH.

Der ersten Verhandlung in dieser Woche ging Folgendes voraus:
 
Die Kanzlei Sasse & Partner beantragte im Schreiben vom 06.10.2014 die Abweisung der Klage, denn der Anschluss sei korrekt ermittelt und „über einen Zeitraum von mehreren Wochen über den Internetanschluss des Klägers im Internet zum Download angeboten worden“.
 
Dies liest sich, als wäre hier vom Kläger eine Tauschbörse betrieben worden, obwohl Ralf lediglich seinen Internetanschluss offen zur Verfügung gestellt hat. Dahinter verbirgt sich die Argumentation, dass jeder der Dateien downloade, diese automatisch wieder im Netz zur Verfügung stelle und somit zum Anbieter werde.
 
Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz wurden ebenso aufrecht erhalten, wie der Anspruch auf Ermittlungskosten und Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches von 15.000 Euro ist nach Meinung der Beklagten WVG Medien GmbH „üblich und angemessen“.
 
Sogar die Justizministerin hatte bemerkt, dass sich die meisten Menschen ein solches Prozessrisiko nicht leisten und dementsprechend nicht wehren können. Um dieser Tatsache entgegenzuwirken, gab es am 09.10.2013 eine Gesetzesänderung, die eine Deckelung auf 1.000 Euro vorsieht. Aufgrund der Zuständigkeit nach Streitwert reichten wir beim Amtsgericht Lichtenberg ein.
Wir wurden jedoch nach Charlottenburg als „Spezialgericht“ weitergereicht, das häufig diese Fälle bearbeitet. In der Regel führt dieses Spezialgerichtswesen zu einer sehr einseitigen Rechtsprechung, da immer wieder die eigenen Entscheidungen zitiert werden.
Um Euch einen Einblick zu geben, wie die Verhandlung gelaufen ist hier mein Gedächtnisprotokoll:

Gerichtstermin am 25.11.2014, Amtsgericht Charlottenburg

9:49 h Die Parteien im Rechtsstreit Gerlich ./. WVG Medien GmbH betreten den Raum.
Der von Sasse & Partner delegierte Anwalt geht wie gewohnt zielstrebig auf die Klägerseite. Als Anwältin Hubrig neben ihm auftaucht, schaut er irritiert und bemerkt, dass er diesmal die beklagte Seite vertritt.
 
10:00 h Die Richterin nimmt Bezug auf ihr Schreiben, in dem auf die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts hingewiesen wurde, da der Streitwert 5.000 Euro übersteige.

Anwältin Hubrig verweist auf die Gesetzesänderung vom 09.10.2013, die eine Deckelung auf 1.000 Euro vorsieht. Die Richterin und der gegnerische Anwalt sind jedoch der Auffassung, dass es keine Anwendung auf Altfälle gäbe. Die herrschende Meinung in der Literatur geht jedoch davon aus, dass bei Gesetzesregelungen ohne Übergangsvorschriften die geltenden Gesetze in laufenden Verfahren Anwendung finden müssen, womit es hier bei § 97 a Abs. 3 UrhG keine sog. Altfälle geben kann.

Es wird hin und her argumentiert, dass der Streitwert sich nicht im fünfstelligen Bereich bewegen kann. Dabei interessiert die Richterin nicht, was im Kommentar der Zivilprozessordnung, der sich auf ihrem Tisch befindet, dazu steht. Ebenso wenig beeindruckt sie das Argument, dass generalpräventive Erwägungen und Disziplinierungsversuche des vor Gericht Stehenden nicht zur Streitwertbemessung herangezogen werden dürfen. Für die Richterin steht die „Allgemeinheit“ vor Gericht und nicht allein der Kläger.

Dagegen verfängt das Argument der Gegenseite, dass es sich um sehr kostenintensiv erstellte Werke handelt und möglich sein muss, diese Investitionen wieder hereinzuholen. Der gegnerische Anwalt betont, er wisse das schon ganz genau, er befasse sich mit derartigen Fällen schließlich dreißig Mal die Woche.
 
10:20 h Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung beschließen wir, vor das Landgericht zu gehen und das deutlich erhöhte Prozesskostenrisiko in Kauf zu nehmen.

Damit hat sich in der Sache noch nichts bewegt und wir sehen dem Prozess vor dem Landgericht mit Interesse entgegen. Es ist nicht gesagt, ob das Landgericht den Streitwert ähnlich hoch ansetzt – noch sind die Würfel nicht gefallen.


 

5 Antworten zu “Der Rechtsstreit Gerlich ./. WVG Medien GmbH”

  1. Arndt sagt:

    Könnt ihr die Kernaussage des Artikels bitte noch für Laien zusammenfassen? Vielen Dank.

  2. […] im November 2014 fand in diesem Fall eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg statt. Allerdings ohne Ergebnis – das Gericht erklärt sich für nicht zuständig, da es […]

  3. […] der Freifunkerinnen und ihrer Anwältin zur Vorwärtsverteidigung und reichte Mitte 2014 eine negative Feststellungklage ein. Ziel war es gerichtlich feststellen zu lassen, ob Abmahnungen gegen Freifunker rechtswidrig sind. […]