Freifunk statt Angst | Allgemein | WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen

WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen

05. März 2015 von Christian Heise

Der finale Entwurf wurde veröffentlicht, bitte lesen Sie hier weiter.

Mitte Februar wurde über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung berichtet (u.a. Spiegel Online), der daraufhin am 24.2.2015 mit Stand vom 17.2.2015 drüben bei netzpolitik.org als PDF und nun auch aktuell vom BMWI (11.3.2015) veröffentlicht wurde. Als Reaktion auf diesen Entwurf, veröffentlicht der Förderverein freie Netzwerke e.V. heute folgende Stellungnahme und sendet sie an die zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sowie an mehrere Bundestagsabgeordnete (per E-Mail und über den Postweg).

Update: Hier die Stellungnahme als .odt oder als .doc .doc (neue Version vom 12.3.15 bzgl. finaler Entwurf vom BMWi). Bitte passt sie an und verschickt sie an eure Abgeordneten.

Betreff: Stellungnahme zum Referentenentwurf für das geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Förderverein freie Netzwerke e.V. und die Freifunker_Innen, die mittlerweile mehr als 10.000 freie, offen zugängliche WLAN-Zugangspunkte für Nutzerinnen und Nutzer in ganz Deutschland frei anbieten, haben den öffentlich gewordenen Entwurf zur Neuregelung des TMG vom 17.2.2015 (im Folgenden: TMG-RefE)[1] mit Interesse zur Kenntnis genommen. Wir begrüßen auch weiterhin grundsätzlich das Vorhaben, eine Änderung des Telemediengesetzes anzustreben bzw. die Anwendung der Störerhaftung bei WLAN-Netzen neu zu regeln. Allerdings darf eine neue Regelung nicht dazu führen, dass die WLAN-Nutzung für die Kunden und Kundinnen in der Praxis noch komplizierter wird als bisher. Auch für die Anbieter sollten sich durch eine Neuregelung nicht neue Hürden bei der Bereitstellung von Zugang zu Funknetzwerken ergeben und die Verbreitung von freien WLANs in Deutschland behindert werden.

Das Gute vorweg, bereits im Entwurf wird in § 8 Abs. 3 TMG-RefE klargestellt, dass WLAN-Anbieter von der Privilegierung im TMG profitieren sollen. Allerdings beseitigt der uns vorliegende Entwurf vom 17.2.2015 weder die Rechtsunsicherheit, noch schafft er die dringend notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN für die deutsche Gesamtgesellschaft. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Gründe dafür darlegen:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-RefE werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-RefE wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-RefE diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-RefE (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN[2]. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-RefE mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-RefE sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit „keine“ bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie[3]: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

Zusammenfassung: Der Entwurf sieht vor, dass „nicht geschäftsmäßige“ WLAN-Betreiber_Innen, (1) verschlüsseln, (2) die Nutzer_Innen einwilligen lassen und (3) die Nutzer_Innen beim Namen kennen sollen. Diese Ungleichbehandlung von geschäftsmäßigen oder nichtgewerblichen Anbietern ist nicht akzeptabel und bedeutet eine weitere Verkomplizierung der ohnehin schon schwierigen Argumentationslage zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen, aber womöglich kostendeckend betriebenen Zugängen. Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland und deren Unterstützer wie:

  • Gastronomen oder Einzelhändlern, die dafür keine Infrastruktur besitzen (siehe auch Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland zum Entwurf)
  • öffentliche Einrichtungen, Verwaltungen und Tourismusverbände, die nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung der unwirksamen Einschränkungen verfügen (siehe oben)
  • des weiteren und insbesondere Privatpersonen, die meistens aus altruistischer Motivation handeln und die nach aktuellen Entwurf die meisten Bedingungen zu erfüllen haben

Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheit und mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher bei einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen. Entgegen der Auffassung der Verfasser des Entwurfes, würde der Entwurf auch erhebliche zusätzliche Investitionen seitens der Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen. Dies wiederspricht auch klar der aktuellen EU Initiative: „…to reduce the administrative burden on the deployment of off-load services and networks in public locations“[4]. Darüber hinaus ist der Entwurf nicht nachhaltig, da er aller Voraussicht nach nicht mit EU Richtlinien (z.B. Digital Single Market Verordnung[5]) vereinbar ist und somit mittelfristig nochmal überarbeitet werden müsste. Wir gehen davon aus, dass dieser Gesetzesentwurf, sollte er so eingebracht und beschlossen werden, weder zu der angestrebten Rechtssicherheit, noch praktisch umsetzbar oder zu einem Anstieg der derzeit verfügbaren öffentlich zugänglichen WLAN-Zugänge führen würde – mehr noch er führt zu einer weiteren Verschlechterung der aktuelle Situation.

Auszug weiterer kritischer Reaktionen auf den Entwurf, denen wir uns hiermit anschließen:

  • Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht vor allem den zusätzlichen Aufwand durch die Regelungen sehr kritisch[6]
  • Die Juristische Community bezeichnet den Entwurf als „Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs“ [7]
  • Laut dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) führt der aktuelle Gesetzesentwurf nicht zu mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber[8]

Wir bitten deshalb den Gesetzgeber um die Berücksichtigung der genannten Gründe bei der weiteren Ausarbeitung des Gesetzes und verweisen auch auf unsere Stellungnahmen vom 13.8.2014 und vom 22.1.2015. Darüber hinaus verweisen wir auch erneut auf den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” vom Digitale Gesellschaft e.V.[9].

Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand des Fördervereins freie Netzwerke e.V.
Christian Heise, Monic Meisel, Jürgen Neumann, Iris Rabener

Referenzen:

[1] https://netzpolitik.org/(…)gesetz.pdf

[2] http://www.offenenetze.de/(…)lieber-weggucken/

[3] http://ec.europa.eu/(…)/e-commerce/directive/index_de.htm

[4] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-759_en.htm

[5] https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/our-goals/pillar-i-digital-single-market

[6] http://www.einzelhandel.de/(…)st%C3%B6rerhaftung-als-bremse

[7]http://www.cr-online.de/(…)/gesetzentwurf-zur-abschaffung-freier-wlans/ und http://www.internet-law.de/(…)haftung-von-w-lan-anbietern-regeln.html

[8]https://www.eco.de/2015/pressemeldungen/(…)nicht-zu-mehr-rechtssicherheit-fuer-wlan-betreiber.html

[9] https://digitalegesellschaft.de/(…)Gesetzentwurf-Haftungsfreistellung-fur-offentliche-Funknetzwerke.pdf

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27 Antworten zu “WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen”

  1. […] gemeinsamen Stellungnahme den „WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG)“ scharf kritisiert, den wir vergangene Woche veröffentlicht haben. Dieser „würde zu mehr Rechtsunsicherheit […]

  2. N.N. sagt:

    Hi,

    im Text unter Punkt 4 fehlt vermutlich das Wort „angegeben“ sowie das Satzendezeichen:

    4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” Das ist nachweislich falsch, denn,…

  3. Christian sagt:

    Danke ist gefixt. Das war ein Copy&Paste Fehler aus dem Orginal-Doc. In den verschickten Dokumenten ist es richtig. *puh*

    Grüße

  4. […] Es gibt einen Gesetzesentwurf zum TMG – eine Stellungnahme vom Verein Freie Netze e.V. gibt es hier. […]

  5. Eike Baran sagt:

    „Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland und deren Unterstützern wie:“

    Ist da bei „Unterstützern“ nicht das ’n‘ am Ende zu viel? Gesagt werden soll ja dass wir an den Auflagen für „deren Unterstützer“ etwas auszusetzen und nicht an „deren Unterstützern“.

  6. […] denkt man, endlich fasst die Politik einen Missstand an, dann machen sie es wohl noch schlimmer: WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem nega…. Es ist halt doch noch […]

  7. […] Ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung könnte für Freifunker zu einem großen Problem werden, denn die Betreiber eines öffentlichen WLANs sollen verpflichtet werden, ihre WLANs zu verschlüsseln und die Personalien der Nutzer zu kennen. Dies ist in einem Konzept wie Freifunk nicht umsetzbar. Weitere Informationen gibt es hier: http://freifunkstattangst.de/2015/03/05/tmg-gesetzesentwurf-wuerde-zu-mehr-rechtsunsicherheit-und-ne… […]

  8. W.S. sagt:

    „Vorweg“ wird aber nicht groß geschrieben. Vielleicht das „Gute“ davor.

  9. Christian sagt:

    Vielen Dank, ist beides gefixt.

  10. icke sagt:

    und noch was kluggeschissen:
    zwischen e. und V. beim eingetragenen Verein gehört ein Leerzeichen, ebenso bei z. B.

    siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Abk%C3%BCrzung

  11. […] ist aber leider stuss. Lesenswert ist die Stellungnahme der FREIFUNK Initiative dazu: “WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem …” In Deutschland haften aktuell “Störer” (unabhängig davon ob sie es […]

  12. […] Freifunk-Communitys. Der Förderverein freie Netze e.V. hat in Absprache mit Freifunk-Aktiven eine Stellungnahme veröffentlicht und die zuständigen Referate in den Ministerien […]

  13. THans sagt:

    Der Freibrief ist Technisch nicht korrekt!

    Zu 1
    Der Entwurf setzt bei kommerziellen Anbietern keine Verschlüsselung voraus, auch kann Pro Benutzer ein separater Schlüssel genutzt werden ( WPA2 Enterprise – 802.1x ) Das ist seit vielen Jahren Standard!

    Zu 2
    Es wird erwartet den „echten Namen“ mit „vertretbaren Aufwand“ Aufwand in Erfahrung zu bringen, welche Verfahren dabei zur Anwendung kommen können ist leider nicht ersichtlich, es ist aber davon auszugehen das EMail/SMS/Socialmedia in Frage kommen

    Zu 4
    Natürlich ist das möglich, entsprechende Hardware ist am Markt erhältlich, teilweise sogar in der WiFi Infrastruktur direkt vom Hersteller implementiert

    Zu 5
    Herscht HIER offensichtlich Beratungsbedarf 🙂

    Dazu kommt ich möchte gerne mal sehen was passiert wenn per „Freifunk“ Jemanden von Euch DIREKT Schaden zugefügt wird

  14. Christian Heise sagt:

    Hallo THans,

    vielen Dank für den kritischen Kommentar. Leider bringen Sie in Ihren Interpretationen einiges durcheinander. Auch handelt es sich hierbei nicht um einen Freibrief.

    Zu 1.: Bitte lesen Sie § 8 Abs. 4 TMG-RefE noch mal genau. Wird Internet in einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellt, soll verschlüsselt werden. Wichtig ist hierbei auch „geschäftsmäßigen Tätigkeit“ nicht mit „kommerziellen Anbieter“ gleichzusetzen. Dabei geht es uns auch darum, dass es sinnlos ist, ein „offenes WLAN“ zu verschlüsseln, da man ohne einen Schlüssel ja nicht in das Netz kommt. Daran ändert auch WPA2 Enterprise – 802.1x nichts. Mal ganz abgesehen (und das ist der Punkt), dass gängige Router im privaten Raum das nicht unterstützen sowie für die Installation und Administration solcher Systeme Mehrkosten (z.B. in Bibliotheken) entstehen.

    Zu 2. Sie sagen es ja selbst: „welche Verfahren dabei zur Anwendung kommen können ist leider nicht ersichtlich“. Es kann ja nicht Anspruch eines Gesetzes sein „nicht ersichtliche“ Regelungen – Kritikpunkt Rechtsunsicherheit – zu schaffen, oder?

    Zu 4.: Auch hier sagen sie es selbst: Natürlich ist entsprechende Hardware ist am Markt erhältlich – allerdings aber bei weitem nicht ohne dass man den Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” bewerten könnte.

    Bitte lesen Sie sich den Entwurf noch einmal genau durch und bitte auch die Links, die wir an die Stellungnahme gehängt haben. Besonders Empfehlenswert: http://www.offenenetze.de/2015/03/03/der-wlan-gesetzesentwurf-der-bundesregierung-§-8-tmg-im-detail-ein-zweiter-blick-oder-doch-lieber-weggucken/

    Den letzten Punkt verstehe ich nicht, da der Entwurf an der „Verfolgungsfrage“ auch nichts ändert.

    Mit freundlichen Grüße,
    Christian Heise

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