Auf Grund der WLAN-Störerhaftung kommt es immer wieder zu Abmahnungen von Privatpersonen, die ihren Internetzugang über WLAN anderen zur Verfügung stellen. Mit einem exemplarischen Fall wird nun versucht für Freifunker und Freifunkerinnen auch ohne VPN Rechtssicherheit zu schaffen.
Was ist bisher passiert? Die WVG Medien GmbH, vertreten durch die Kanzlei Sasse & Partner, mahnt im März 2013 den Freifunker Ralf G. (ohne VPN) wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten ab. Die Unterlassungserklärung wurde von dem Abgemahnten nicht unterzeichnet, allerdings gab es auch keine Klage durch Sasse & Partner. Unterstützt durch die Vereine Freifunk Rheinland e.V. und Förderverein freie Netzwerke e.V. wurde in diesem Fall eine negative Feststellungsklage eingereicht, um endlich Klarheit zur (Un-)Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen bei Freifunk zu bekommen.
Bereits im November 2014 fand in diesem Fall eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg statt. Allerdings ohne Ergebnis – das Gericht erklärt sich für nicht zuständig, da es einen höheren Streitwert sah und so blieb zur Klärung des Sachverhalts nur der Weg zur nächsthöheren Instanz.
Der Termin für diese öffentliche Folgeverhandlung steht nun fest. Sie findet am 30.6.2015 um 10:30 Uhr am Landgericht Berlin im Raum II/2601 am Standort Littenstraße statt. Kommt gern vorbei. Wir werden im Anschluss darüber berichten.
Weiterhin bleibt es aber sehr wichtig für eine Abschaffung der WLAN-Störerhaftung einzutreten. Noch ist die Neufassung des Telemediengesetzes nicht beschlossen. Zwar läuft der Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission mit einer 3-monatigen Stillhaltefrist. Nutzt die Zeit und sprecht weiter mit euren Abgeordneten und macht ihnen auch gleich klar, was ihr von der geplanten Vorratsdatenspeicherung haltet.
P.S.: Das jüngst vom BGH gefällte Urteil ist von der hier genannten Klage eindeutig zu unterscheiden. Es beschäftigt sich zwar auch mit Störerhaftung und Schadenersatzforderungen. In diesen Fällen ging es aber um geschlossene Netzwerke und Urheberrechtsverletzungen durch Kinder. Uns geht es darum zu klären, wie die Situation bei Netzen ist, die bewusst offen gelassen wurden.
Update: Gewonnen! 🙂 Eine ausführliche Darstellung erfolgt bald.
Auch die zweite #Freifunkklage ging erfolgreich zu Ende \o/ Nach dem LG Berlin steht den Abmahnern ein Anspruch gegen Freifunker nicht zu.
— Sika (@lolaandromeda) 3. Juli 2015
Update 2: Kurzbericht von der Verhandlung am Landgericht
Zu Beginn der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die Feststellungsklage das legitime Mittel sei sich der Abmahnung zu erwehren und fragten die Gegenseite, vertreten durch die Kanzlei Sasse & Partner, ob sie auf die Ansprüche verzichten, da die Abmahnung zwei Jahre zurückliegt und damit der Anspruch auf Unterlassen nicht so sehr dringlich zu sein scheint, da die Beklagte selber nicht klagte. Dies wurde vehement verneint, da man den vorliegenden Fall als Präzedenzfall ansehe.
Das Gericht blieb aufgrund der bisherigen Rechtsprechung am Berliner Kammergericht (das zuständige Gericht der nächsten Instanz) bei einer Schadenersatzforderung von 16.000 EUR, da auf Ebene des Landgerichtes eine gegenteilige Entscheidung womöglich in der nächsten Instanz entsprechend gekippt worden wäre. Aktuelle Urteile wie z. b. vom AG Köln sind für das Gericht nicht überzeugend, da es sich um untere Instanzen handelt.
Bereits im schriftlichen Vorverfahren bestand Gelegenheit, die Sachlage zu erläutern. Nach Meinung des Gerichts war der Vorgang der IP-Adressermittlung und -zuordnung eben nicht hinreichend dargelegt worden. Die Richter könnten nun „glauben oder nicht glauben …“ Der Vertreter der Beklagtenseite wirkte sichtlich überrascht, hatte diese Argumentation doch in vielen „vermutlich hunderten Verfahren“ (O-Ton des Gerichts) ausgereicht.
Ein Antrag seitens der Beklagten hier nachlegen zu können, wurde vom Gericht abgelehnt. Wir warten nun auf die schriftliche Urteilsbegründung und ob die Gegenseite wie angekündigt in Berufung geht. Mit der Urteilsbegründung wird es eine detaillierte Analyse geben.
Tags: § 8 TMG, Störerhaftung
Und – wie ist es ausgegangen?
Gibt es schon etwas neues zu berichten?
Der 30.06.2015 ist ja schon ein paar Tage her 😉
Und? Was kam raus?
[…] UPDATE: Abmahnung gegen Freifunker: Termin am Landgericht Berlin am 30.6.2015 (Freifunk statt Angst) – Erneut zeigt ein Urteil: Abmahnungen gegen Freifunk sind nicht zulässig. […]
Könntet ihr bitte auch das Aktenzeichen veröffentlichen? Danke