Seit 1,5 Jahren arbeiten SPD und CDU nun an einer Neuregelung der WLAN-Störerhaftung, die in ihrer aktuellen Form die Verbreitung von offenen und freien WLANs in Deutschland bisher massiv einschränkt. Nach dieser Gesetzeslage haftet ein Anschlussinhabers eines Internetzugangs, wenn andere über dessen Anschluss Rechtsverletzungen begehen (WLAN-Störerhaftung). In den kommenden Tagen finden die finalen Gespräche der beiden Regierungsparteien zur Überarbeitung dieser WLAN-Störerhaftung statt. Bis Mitte/Ende Februar soll dann das Gesetz im Bundestag endgültig verabschiedet werden.
Viele der Hürden aus dem ersten und zweiten Entwurf zur Überarbeitung des Gesetzes wurde mittlerweile aus dem Text gestrichen, das ist gut. Die letzte große Hürde ist allerdings die von der Union geplante und im Entwurf bereits verankerte Vorschaltseite (inklusive einer Rechtstreueerklärung). Warum diese Vorschaltseite bzw. die Rechtstreueerklärung weg muss, hat der Digitale Gesellschaft e.V. in folgenden Argumenten mit unserem Input zusammengetragen:
Juristische Argumente:
- Der Entwurf legt nicht fest, in welcher Weise die Rechtstreueerklärung abgegeben/eingeholt werden muss. Dadurch wird eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen, die das gesetzgeberische Ziel gefährdet.
- Bedingungen wie eine Rechtstreueerklärung gehen am vereinbarten gesetzgeberischen Ziel vorbei, weil sie Zugangshürden auf- statt abbauen. Im Koalitionsvertrag heißt es auf Seite 35 zum Thema WLAN: „Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen.“ Offene Netze zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass es keine Zugangshürden gibt.
- Wie schon die EU-Kommission in ihren Bemerkungen im Rahmen der TRIS-Notifizierung feststellte, verletzt eine Rechtstreueerklärung als Bedingung für die Haftungsprivilegierung die Grundrechte aus Art. 16 (Recht auf unternehmerische Freiheit) und Art. 11 (Meinungsfreiheit) EU-Grundrechtscharta. Die Maßnahme stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese Grundrechte dar, weil sie zur Erreichung des damit verfolgten Ziels (Verhinderung von Rechtsverletzungen) bereits evident ungeeignet ist.
- Soweit der TMG-Entwurf mit der Rechtstreueerklärung auf das Einrichten einer Vorschaltseite abzielt, widerspricht er der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Eine Vorschaltseite würde stets mit einer Manipulation des Datenverkehrs einhergehen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt als Voraussetzung für die Haftungsfreistellung aber gerade, dass der Diensteanbieter die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben darf. Da § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG eine Umsetzung der zwingenden Vorgabe aus Art. 12 E-Commerce-Richtlinie darstellt, kann die Vorschrift auch nicht angepasst oder angeglichen werden, um den soeben aufgezeigten Widerspruch aufzulösen.
- Da der Entwurf nicht zwischen Gewerbetreibenden und Privatleuten unterscheidet, wäre eine Vorschaltseite mit Rechtstreueerklärung auch dann erforderlich, wenn der Inhaber eines WLAN-Zugangs nur seiner Familie oder Freunden den Netzzugriff über seinen Zugang ermöglichen möchte. Tut er es nicht, müsste er damit rechnen, für Rechtsverletzungen durch Familie und Freunde abgemahnt zu werden.
Technische Argumente:
- Handelsübliche Router erlauben in der Regel nicht das Einrichten einer Vorschaltseite. Gewerbetreibende und Privatleute, die anderen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen wollen, wären damit in der Regel technisch überfordert oder müssten Geld für Fachleute aufwenden, die ihnen bei der Einrichtung einer Vorschaltseite helfen.
- Häufig führt die Vorschaltseite zu Inkompatibilitäten auf mobilen Endgeräten und zur Verwirrung der Nutzer von allen nicht browsernutzenden Applikationen. Beispielsweise ist es mit einem iPhone häufig unmöglich, die Vorschaltseite von Anbietern wie der hotsplots GmbH zu „überwinden“. Der Netzzugang scheitert in diesen Fällen schlicht an der Existenz der Vorschaltseite
- Eine Vorschaltseite greift aktiv in Benutzerkommunikation ein und verfälscht sie ggf.. Sie ist technisch nur für HTTP ohne Probleme realisierbar und _ohne_ verschlüsselte Kommunikation per „man-in-the-middle“ Attack durch dritte auszunutzen. Router mit Vorschaltseiten könnten somit einfach genutzt werden ohne Kenntnis des Nutzers Benutzerdaten abzufangen oder Fishingangebote aufzubauen
Argumente zu Effektivität und Akzeptanz:
- Die digitale Entwicklung im Bereich mobiler Netzzugänge wird insbesondere durch umständliche Anmeldeprozeduren bei der WLAN-Nutzung gebremst. Laut einer Umfrage des Branchenverbands BITKOM hält mehr als ein Drittel (35%) der Nutzerinnen und Nutzer die Einwahl in öffentliche WLAN-Hotspots für zu kompliziert.
- Wer in einer Rechtstreueerklärung ein wirksames Mittel zur „Nutzerdisziplinierung“ erblickt, muss auch die Altersabfrage bei Streamingportalen mit pornographischem Material für eine effektive Maßnahme des Jugendschutzes und das „Wegklicken“ von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Social-Media-Plattformen für eine taugliche Vorkehrung des Verbraucherschutzes halten. Tatsächlich ist sie als Hürde für die Begehung von Rechtsverletzungen wirkungslos und würde auch nicht zur besseren Verfolgbarkeit eventueller Delikte beitragen.
- Mehraufwand entsteht ausserdem durch Lokalisierung / Sprachen; und es resultieren daruas Probleme u.a für Internet of Things Geräte (wie sollen die sich verbinden?) sowie ggf. Probleme für Menschen mit Behinderung, wenn die Seite technisch schlecht umgesetzt wird (Kompatibilität mit Screenreader o.ä.)
Argumente zur Datengrundlage:
- Die Befürworter einer Rechtstreueerklärung tragen eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Erklärung. Sie sollten deshalb im Mindesten belastbare Zahlen zu den angeblichen Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge beibringen. Dies gilt umso mehr, da bei den Modellversuchen mit offenen Hotspots von Kabel Deutschland/mabb oder Vodafone keinerlei Probleme mit Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer festzustellen waren. Es liegen also sogar konkrete Indizien dafür vor, dass die Befürchtungen völlig unbegründet sind.
- Den Bedenken gegen einen Anstieg von Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge könnte sehr viel besser mit einer gesetzgeberischen Evaluation ohne Vorschaltseite nach Ablauf von 2 Jahren begegnet werden. Dies hätte den Vorteil, dass zunächst einmal Chancen für Wirtschaft und Zivilgesellschaft durch genuin offene Netzzugänge entstehen könnten und das Risiko von Rechtsverletzungen zugleich überschaubar und beherrschbar bliebe. Zudem würde diese Lösung dazu führen, dass neben den Erkenntnissen aus dem Modellversuch von Kabel Deutschland und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg endlich weitere konkrete Daten zur Frage von Rechtsverletzungen über offene WLAN-Zugänge vorlägen. Bisher gibt es lediglich um Befürchtungen, die einer belastbaren Faktengrundlage entbehren.
- Das BMVI betreibt bereits seit März 2015 einen offenen Drahtloszugang zum Internet. Dort könnten sich auch und gerade die Befürworter der Rechtstreueerklärung gewissermaßen aus erster Hand einen Eindruck davon verschaffen, wie häufig es tatsächlich zu IP-Adressabfragen wegen Rechtsverletzungen über den offenen BMVI-Zugang gekommen ist.
Tags: § 8 TMG, Störerhaftung, WLAN
[…] Quelle: http://freifunkstattangst.de/ […]
Die Attacke heisst aber „man-in-the-middle“ 🙂
Für grössere Outdoor Bereiche halte ich die Hinweise für ein Sicherheitsgewinn. Gerade hier können viele theoretisch lauschen.
Bei den geforderten freien WLAN’s kann sich jeder ohne weitere Prüfung anmelden – noch viel besser, einfach damit verbinden und loslegen. Wer, wann und wieviele Nutzer dann auf dem WLAN online sind, kann nicht überprüft und gesteuert werden. Viel Spaß an Orten, an denen viele Nutzer unterwegs sind. Letztendlich kostet auch ein freies WLAN etwas Geld, nämlich den der es anbietet. Mal sehen, wie lange das dann gut geht, wenn man selbst nur noch im Schneckentempo online ist. Mit Sicherheit bleibt die Qualität eines WLAN’s auf der Strecke.
By the way: Ich schreibe mit ein wenig Eigenintresse als Hotspot-Betreiber. Aber was jammere ich. Machen wir die Hotspot-Betreiber einfach platt. Wofür braucht man diese Dienstleistung schon. Kann ja jeder selbst. Das bisschen Computerkram. Und wenn es frei (kostenlos) ist, wird schon keiner meckern, wenn es nicht richtig funktioniert.
[…] oder konkreter ausgestaltet werden, weswegen auch an eine „W-LAN-Vorschaltseite“ gedacht wird (Überblick über den aktuellen Diskussionsstand), viel passiert ist indes […]