… strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung.
Ein Berliner Freifunker richtete in seinem Hausprojekt einen Freifunkt-Knoten ein, damit alle Bewohner Zugang zum Internet haben. Die Warner Bros. Entertainment GmbH warf deswegen ihm vor, er habe am 3. Oktober 2016 für zwanzig Sekunden das Filmwerk „Conjuring2“ zum Herunterladen angeboten. Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Anschlussinhaber. Am 29. Juni 2018 urteilte Richter am Landgericht Berlin Raddatz erstinstanzlich, dass der Freifunker für diese Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei (Az: 15 O 440/17).
Richter Raddatz vertritt dabei in seinem Urteil die Ansicht, den Anschlussinhaber treffe die Verantwortung, nachvollziehbar vorzutragen
welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Was bedeutete es, wenn wir dieses Urteil in der Praxis anwendeten? Von allen AnschlussinhaberInnen würde erwartet, zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Nachhinein aus eigener Kenntnis vortragen zu können, wer auf den Anschluss zugreifen konnte. Es soll jederzeit rückblickend vortragen werden können, welche und wieviele internetfähige eigene und fremde Geräte zum noch unbekannten Tatzeitpunkt mit dem Anschluss verbunden waren und wer auf sie zugreifen konnte.
Mit welchen Mitteln der Freifunker gegen seine Nutzer mindestens vorgehen soll, forderte Warner Bros. in einem 15-punktigen Fragenkatalog, dem sich Richter Raddatz anschloss. Unter anderem soll sich der Freifunker zu folgenden Fragen äußern:
Weshalb hat der Beschwerdeführer nicht auf ihrem eigenen und den Endgeräten der Mitnutzer nach dem Werk und/oder dem Vorhandensein von Tauschbörsensoftware gesucht?
oder
Warum wurde nicht nachgefragt, ob man die Computer der Mitnutzer (gemeinsam) auf etwaige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung untersuchen könnte?
Würde ein Anschlussinhaber diese Forderungen umsetzen, entstünde eine Datensammlung, die bereits das Fernmeldegeheimnis empfindlich verletzen würde. Aus Sicht des Richters Raddatz würde jedoch sogar hierdurch die Verantwortung des Anschlussinhabers nicht entfallen. Er erwartet ja weiter, wie oben zitiert, dass der Anschlussinhaber konkrete Informationen über Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sammelt sowie Auskunft darüber gibt, wer in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen.
Übersetzt heißt dies: Der Anschlussinhaber muss umfangreich zum Vorteil der Warner Bros. Entertainment GmbH vortragen, damit sie ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann. Zuende gedacht könnte eine Verteidigung gegen eine Abmahnung auf Grund einer Urheberrechtsverletzung nur dann erfolgreich sein, wenn der Anschlussinhaber einen Täter benennt.
Darüberhinaus wird im Wege der realitätsfernen „Lizenzanalogie“ Firmen wie Warner Bros. auch die oft sehr schwierige Aufgabe genommen, den entstanden Schaden zu beziffern und beweisen zu können. Die führt regelmäßig zu horrenden Schadensersatzforderungen. All dies bleibt tagtägliche Praxis vor deutschen Gerichten, obwohl bereits der Eintritt eines Schadens durch Filesharing widerlegt ist – zugunsten einer Milliarden schweren Verwerterindustrie, die seit den 1990iger Jahren wirtschaftliche und personelle Ausrüstung besitzt, um ihre Erwerbsmöglichkeiten im Internet ausreichend zu sichern.
Gegen diese Entscheidung legte der Berliner Freifunker Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Das Kammergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 11. November 2019 (24 U 92/18). Es vertritt die Ansicht, dass
die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehnsablaufs nicht bewiesen ist und damit die für die Täterschaft des Klägers als Inhaber des Internetanschlusses entsprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.10.2016 – IZR 154/15 – Afterlife – Rdn. 19 m.w.N.).
Sie lassen in ihrem Urteil unberücksichtigt, dass einzig in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen den Anspruchsgegner die Beweislast trifft, er sei nicht Täter.
Statt also in ihrem Urteil die gefährliche Rechtsansicht zu korrigieren, ein Anschlussinhaber habe Beweise zu erbringen, dass die Vermutung seiner Täterschaft falsch ist, bestärken die Richter am Kammergericht Harte (Vorsitzender), Dr. Elzer und Richterin Dr. Kasprik-Teperoglou die Meinung des Richters Raddatz aus der Vorinstanz. In Folge lehnte das Kammergericht die gesetzlich vorgeschriebene Haftungsprivilegierung durch das Telemediengesetzes ab, obwohl durch Zeugenbeweis erwiesen war, dass der Anschlussinhaber einen Freifunk-Knoten zum Tatzeitpunkt betrieb. Denn dem Anschlussinhaber soll es nicht gelungen sein, die Vermutung seiner Täterschaft zu erschüttern.
Nachdenklich sollte uns alle das Kopfschütteln des Vorsitzenden Richters Harte auf meine Ausführungen in der Verhandlung stimmen, seinen Zugang zum Internet Dritten zur Verfügung zu stellen sei für viele Menschen Normalität. Wes Geistes Kind er ist, zeigte er im Anschluss an die öffentliche Sitzung: Er erhöhte den Streitwert kurzum von 10.000 € auf 16.000 € und verursachte damit eine Erhöhung der Prozesskosten durch zwei Gebührensprünge.
Ausblick
Gegen beide Urteile ist die Verfassungsbeschwerde seit dem 23.12.2019 anhängig. Die Anträge lauten:
- Das Urteil des Kammergerichts vom 11.11.2019, 24 U 92/18 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung ist unter Missachtung seiner Haftungsprivilegierung aus §§ 7 und 8 Telemediengesetz ergangen.
- Das Urteil des Kammergerichts vom 11.11.2019, 24 U 92/18 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
- Das Urteil des Kammergerichts vom 11.11.2019, 24 U 92/18 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör, denn es hat sein Vorbringen über die praktisch unmögliche Umsetzung der Anforderungen an ihn als Anschlussinhaber weder gewürdigt noch in seinem Urteil gezeigt, dass es seinen Vortrag zur Kenntnis genommen hat.
- Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dieser gefährlichen Rechtsprechung entgegentritt. Denn Warner Bros. reichte am 17.12. 2019 gegen den Berliner Freifunker am Landgericht Berlin Klage ein und verlangt darin auch, ihn zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von 250.000 € oder zu sechs Monaten Haft zu verurteilen. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, könnte dadurch faktisch niemand mehr seinen Internetanschluss teilen – ein beängstigender Gedanke.
Tags: Anschlussinhaber, Filesharing, Haftungsprivilegierung, Telemediengesetz
In der Konsequenz dürften auch Cafés, die Deutsche Bahn oder die BVG keine Wifi-Zugänge mehr anbieten. Und wenn, dann nur mit Ausweiskopie und individuell nachvollziehbarem Account.
Schlimm.
Da ist keinerlei ‚Wille zur Gerechtigkeit‘ mehr erkennbar.
Hatte keiner der Richter in seinem Studium Rechtsphilosophie?
Ich würde ja in jedem dieser Fälle die Verhandlungsfähigkeit des Richters in Frage stellen.
Hier gehören Bundesverwaltungsgericht und weitere Instanzen eingeschaltet, damit dieser Unsinn ein Ende hat. Ein höchstinstanzliches Urteil tut Not.
Und wer hat nicht begriffen, daß ohne Auslegungsspielraum Gesetze stets dem entgegenstehendes Richterrecht brechen und wirkungslos machen. Das ist hier anzuwenden.
Mal davon abgesehen, dass der geforderten Datensammlung die höchstrichterliche Rechtssprechung zur Vorratsdatenspeicherung entgegen stehen dürfte.
Würde ich nicht sagen. Vergleiche https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
Punkt C sagt eindeutig, dass ich Daten sammeln darf, wenn das zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
Die rechtliche Verantwortung, auf die Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO sich bezieht, muss sich jedoch aus einem Gesetz ergeben und nicht aus einer tatsächlichen Vermutung, die gegen ihn sprechen kann. Insbesondere ist nicht ausreichend bestimmt, wie weit die tatsächliche Vermutung geht. Rechtlich sauber bezieht sich die tatsächliche Vermutung nur darauf, dass der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt, da er seinen Anschluss wohl in den meisten Fällen auch nutzt. Also müsste er nur darlegen müssen, dass andere Nutzer dieses Anschlusses zum Tatzeitpunkt existierten. Woher die Forderung, gegen den ausdrücklichen Wortlaut des § 7 Satz 2 TMG, nach Nutzerverhalten, Fähigkeiten etc. kommt, erscheint mir willkürlich.
Der Nachweis ist schon deshalb nicht möglich, weil sich nur Geräte und Software verbinden, keine Menschen. Die Verbindung kann sowohl autonom passieren (null Menschen) als auch kollektiv (mehrere Menschen an einem Gerät) sowie kaskadierend (weitere Geräte hinter dem Gerät). Benutzerkonten können vorgetäuscht oder gekapert sein, Ausweise gefälscht, geklaut oder erzwungen (ein Unbeteiligter muss zur Autorisierung herhalten, die Benutzung findet aber von jemand anderem statt).
Rechtssprechung hat nichts mit Logik zu tun – ein Urteil ist „bloß“ eine Entscheidung, die nur im Idealfall auch gerecht ist. Das muss jedem Informatiker bewusst sein. Ich frag mich auch, woran erkennbar sein soll, ob Nachweise echt oder gefälscht sind: wenn darin der Name des Richters mit IP-Adresse und Uhrzeiten auftaucht kann der doch erstmal seine Unschuld beweisen.
Ich will hoffen das das Bundesverfassungsgericht das ganze abweist.
Nur so werden unser Gewählte Schmiergeldempfänger ääähhh Volksvertreter vielleicht gezwungen über den Gesamtkomplex mal nach zu denken.
Lobbyist ist die legale Seite von Bestechung, und Deutschland hat jede Menge davon
Wie ist das möglich meinen Freifunkknoten mir zu zuordnen?
Ist die Rechtsprechung denn überhaupt zulässig, auf eine „Vermutung“ hin zu verurteilen? Ich hielt es bislang für eins der Fundamente rechtsstaatlicher Gesetzgebung, dass man nur bei hinreichend sicher *erwiesener* Schuld verurteilt werden kann.
Zudem widerspricht die Verpflichtung, diesen Fragenkatalog der Kläger auszufüllen, nicht nur der Lebenswirklichkeit in seiner hahnebüchenen Detailverliebtheit – es scheint mir ein eklatanter Verstoß gegen das Verbot, einen Angeklagten gegebenenfalls zu zwingen sich selbst zu belasten.
Das hier ist kein Strafrecht. Daher gibt es keinen Angeklagten. All diese Grundsätze gibt es im Zivilrecht nicht.
Naja, fast.
Es muss natürlich schon derjenige „Beweisen“, der was will, dass es so ist wie er es behauptet.
Wenn das Beweisen naturgemäß nicht möglich ist, wären Dinge nicht verfolgbar. In dem Fall ist es hilfsweise möglich, dass man man Inidizien liefern, welche die Gegenseite normal problemlos widerlegen kann.
Und das muss man halt – mindestens glaubhaft versuchter Weise – machen. Das ist schon so etwas wie eine Beweislastumkehr, aber halt nur in bestimmten Fällen, und nur wenn es ansonsten gar nicht verfolgbar wäre und natürlich auch nur wenn es Verhältnismäßig ist.
Wir machen Internet für etwa 2.000 Flüchtlinge, und meiner Erfahrung ist es einfach da raus zu kommen wenn man einfach wirklich mit offenen Karten spielt und unwiderlegbar zeigt dass man alles erdenkliche offenlegt was man kann.
Den rechtlichen Grundsatz finde ich gut, dass man ihn für Urheberrechts verhältnismäßig findet, sehe ich anders. Aber halt offensichtlich die Gerichte nicht. Das zu ändern wird schwer, denn wir sind kapitalistisch und auf Eigentum fixiert. Auch das Grundgesetz hat diesen Geist, und somit muss man das fast so machen. Lösen könnte man es aus meiner Sicht nur, wenn man endlich aufhört so etwas wie „geistiges Eigentum“ zu sehen.
Meine Kristallkugel sagt mir das hier:
Beschluss: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Wie es aussieht, wollen Richter Freifunk verhindern.
Ich glaube eher, dass hier das Ergebnis effektiver Lobbyarbeit zu Tage tritt. Das diese klar gegen die Interesse des Rechts, der Bürgerschaft und wohl auch der des Gesetzgebers gerichtet sind, spielt da erst einmal keine Rolle.
In der aktuellen Situation ist es blauäugig, wenn man davon ausgeht, dass man trotz Novelierung als einzelner Freifunker nun davon ausgeht, dass man slebst unter das Providerprivileg fällt und das dieses auch gerichtlich anerkannt wird. Bis dahin ist man gut beraten, weiterhin Freifunk-Firmware zu nutzen, die über VPN, Supernodes und einen entsprechenden „FF-ISP“ die Taffic ausleitet.
Aus Sicht der Rechtsprechung gibt s 2 Sorten von Menschen:
1) Die die schön verurteilt sind
2) Die wo die Beweise noch nicht reichen
Und Unternehmen haben immer Recht je mehr Geld Sie haben
Ich dachte, für Filesharing wäre I2P da.
Gibt es inzwischen ein für den WLAN-Betreiber schlechtes Gerichtsurteil, wo der behandelte Tatbestand NACH der Reform liegt?
Hier bezieht sich der Vorwurf auf den 3.Oktober 2016 – die Reform ist aber ein Jahr später in Kraft getreten …
https://netzpolitik.org/2018/gericht-bestaetigt-abschaffung-der-wlan-stoererhaftung/
„Die Entscheidung gelte jedoch nur für Fälle, die vor Inkrafttreten der Gesetzesreform am 12. Oktober 2017 geschehen sind. Seitdem gilt die Störerhaftung nicht mehr – Betreiber von offenen WLANs sind vor Abmahnungen geschützt.“
Hi,
kaum ein Nutzer schickt seinen Traffic direkt heraus. Meistens sind das einzelne, die nicht die Standard Freifunkfirmware nutzen.
Standardmäßig nutzen die freifunk communities VPN server um genau solche Probleme zu verhindern.
wäre interessant wenn Dr. Elzers smartphone MAC adresse im „verbindungslog“ des routers auftaucht ^^
Mich wundert es wie überhaupt einzelne Freifunker von Warner Bros oder anderen Rechteinhabern identifiziert werden. Ich dachte Freifunk verwendet einen VPN, damit man als Anschlussinhaber nicht identifiziert werden kann.
Rechteinhaber können eine Torrent-Software nutzen und dort nach ihren Werken Ausschau halten. Wenn sie eines finden, können sie eine Download-Verbindung starten, wodurch sie eine IP bekommen und eine Signatur, die das Werk identifiziert. Wenn die IP zu einem VPN-Anbieter führt, kann dieses Unternehmen dazu bewegt werden, die Log-Dateien zu sichten, um die VPN-IP zur „Tatzeit“ der IP des Freifunkknotens zuzuordnen und herauszugeben. Diese IP ist einem ISP (z.B. T-Com) direkt zugeordnet, falls eine statische IP gebucht wurde oder indirekt über DynDNS (o.ä.) einem ISP zugeordnet und ISP können dann Anschlußinhaber:innen benennen. Das ist der initiierende Beweis, der ein Gerichtsverfahren ermöglicht und eine Person in eine Rechtfertigungsposition bringt. Die Beweisführungslast wechselt dann auf die Beweisgegnerin, die dann glaubhaft machen muss, den Klagegegenstand nicht selbst verwirklicht zu haben.
Ein VPN verdunkelt die IP nur oberflächlich nach aussen und „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer“ sind in vielen Ländern durch entsprechende Gesetze verpflichtet die Verkehrsdaten zu protokollieren und für eine gesetzlich definierte Zeit zu speichern. (Für Deutschland siehe § 113b TMG) Werbetexte von VPN-Diensteanbietern sind mit Vorsicht zu geniessen. Blumige verkaufsfördernde Versprechen die oberflächlich implizieren ‚Wir speichern ihre IP nicht‘ sollten VPN-Nutzer:innen lieber nicht überzeugen. Besser ist es, sich die gesetzlichen Vorschriften des Landes des VPN-Anbieters genau anzusehen. (Speicherpflichtfristen Vorratsdatenspeicherung; Regelungen, aus denen hervorgeht, wie frei Anbieter darin sind, in ihren Werbebotschaften zu lügen.)