Archiv für die Kategorie ‘Allgemein’

Stellungnahme zum Entwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG)

Freitag, 10. März 2017

Wie angekündigt haben wir uns die Zeit genommen und mit vielen über den Referentenentwurf Änderung des Telemediengesetzes gesprochen. Hier die Stellungnahme die wir gestern beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingereicht haben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vielen Dank für Ihr Schreiben und die Zusendung des Referentenentwurfs.

Der Förderverein freie Netzwerke e.V. ist einer der Trägervereine des dezentralen Projekts freifunk.net, das mittlerweile über 41.500 privaten WLAN-Zugangspunkte in über 390 Orten in Deutschland aufgebaut hat. Wir begrüßen das Vorhaben, das Telemediengesetzes in Hinblick auf die Anwendung der Störerhaftung erneut zu überarbeiten.

Mit dem geplanten Gesetz zur erneuten Neuregelung der Störerhaftung muss endlich Rechtssicherheit beim Betrieb von freien und offenen Funknetzwerken geschaffen werden, für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft, öffentliche Hand, Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Dabei kommt es entscheidend darauf an, die vorhandenen Einschränkungen der Störerhaftung bei Funknetzwerken nicht nur bei kommerziellen, sondern auch für private Netzwerke endgültig zu beseitigen, um Klarheit und Handlungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Vorab: Die angestrebten Änderungen in §§ 7 und 8 TMG sind systematisch nicht ganz einfach zu verstehen, auch bei den Formulierungen bleiben noch Fragen offen. Zu berücksichtigen sind insoweit auch die Vorgaben der europäischen Richtlinien, des EuGH sowie der Umstand, dass die Regierungskoalition offenbar gewillt ist, eigentlich eine Lösung für die Störerhaftung herbeizuführen.

Im Detail bitten wir sie deshalb um Berücksichtigung der folgenden Passagen bei der Anpassung und weiteren Bearbeitung des Telemediengesetz.

A. Störerhaftung

Wie von uns seit langem gefordert schließt der Entwurf nun Unterlassungsansprüche aus, ist hierbei aber nicht eindeutig. Grund dafür ist das Zusammenspiel zwischen § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 TMG-RefE: In § 7 Abs. 4 TMG-RefE wird ein vollständig neuer Anspruch geschaffen, nämlich einer auf Einrichtung von Websperren. Allerdings formuliert das BMWi hier offen: [unter den Voraussetzungen in § 7 Abs. 4 S. 1 TMG-RefE …] kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen …

Das Problem ist hier das „insbesondere“. Dieses Signalwort deutet darauf hin, dass der Rechteinhaber nicht nur die Sperrung verlangen kann, sondern möglicherweise noch anderes. Auf der anderen Seite sieht § 8 Abs. 1 S. 2 TMG-RefE ausdrücklich einen Ausschluss von Unterlassungsansprüchen vor.
Der Gesetzgeber sollte also entweder erläutern, was er mit diesem „insbesondere“ meint, oder das Wort streichen. Es ist dabei ebenfalls unklar, welche weiteren Ziele des Anspruchs gemeint sein könnten, was dem Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen zuwiderläuft.

In § 8 Abs. 4 TMG-RefE heißt es außerdem, dass eine „Behörde“ bestimmte Maßnahmen bei WLANs nicht anordnen kann. Wir verstehen den Entwurf bisher so, dass Gerichte aufgrund von § 8 Abs. 1 S. 2 TMG-RefE (bis auf Sperren nach § 7 Abs. 4 TMG-RefE) überhaupt keine Anordnungen treffen können, da der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen werden soll. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte dies ggf. in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formuliert werden.

B. Websperren

In § 7 Abs. 4 TMG-RefE sieht der Entwurf eine neue Anspruchsgrundlage für Websperren vor. Aus unserer Sicht kodifiziert der Entwurf damit die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 – Access Provider).

Der Entwurf sieht hier vor dass der Anbieter Portsperren einrichtet. – Dies zielt wahrscheinlich auf Tauschbörsen ab. Das Problematische an Portsperren ist, dass sich gezeigt hat, dass sie völlig wirkungslos sind. Grund dafür ist insbesondere, dass es sehr leicht ist, die Ports eines Tauschbörsenprogramms umzustellen, sehr viel leichter z.B. als die vom BGH in der Entscheidung „Access Provider“ behandelte Umstellung des vom System genutzten DNS-Servers (BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 29, 46 ff. – Access Provider). Portsperren werden deshalb bisher im Rahmen der Störerhaftung auch überwiegend abgelehnt.

Außerdem ist – wenn man die Wirksamkeit unterstellt – bei Portsperren ein Overblocking nicht zu verhindern. Denn Ziel der Portsperren ist es, den Datenverkehr einer Tauschbörse generell zu verhindern. Tauschbörsen dienen aber nicht nur dem Austausch rechtsverletzenden Materials. Vielmehr werden z.B. Linux-Distributionen über Bittorrent verteilt. Auch Windows-Updates werden tauschbörsen-ähnlich verteilt.

Im Übrigen richtet sich § 7 Abs. 4 TMG-RefE ja auch nicht nur gegen WLAN-Anbieter, sondern gegen alle Access Provider, der Gesetzgeber dürfte insoweit aber nur an den WLAN-Anbieter gedacht haben. Man wird aber von Anbietern wie z.B. der Telekom nicht verlangen können, Portsperren einzurichten und damit potentiell Millionen von Kunden (wie oben dargestellt wenig effektiv) generell von Tauschbörsen auszuschließen. Es würde sonst nur noch ein kastriertes Internet geben, was eine Verletzungen der Netzneutralität bedeuten würde.

Aus unserer Sicht sollten Port- und Websperren nicht verlangt und nicht als Beispiel in der Gesetzesbegründung genannt werden.

Zusammenfassung

Aus unserer Sicht sollten daher die folgenden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen werden:

1. Der Gesetzesentwurf bzw. seine Begründung sollten klarer formuliert werden, um deutlich zu machen, dass Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von WLANs vollständig ausgeschlossen sind. In § 7 Abs. 4 TMG sollte das „insbesondere“ gestrichen werden
2. Beseitigung der in A. genannten Unklarheiten bzgl. § 8 Abs. 4 TMG-RefE, ggf. durch ausdrückliche Formulierung in der Gesetzesbegründung
3. Portsperren sollten nicht verlangt und nicht als Beispiel in der Gesetzesbegründung genannt werden.

Nach abschließender Betrachtung, wird ohne die genannten Veränderungen ein rechtssicherer Betrieb offener Netze durch den aktuellen Referentenentwurf noch nicht ermöglicht. Der Gesetzesentwurf übersieht, dass viele WLAN-Netze von Bürgerinnen und Bürgern betrieben werden. Dort sind in der Vergangenheit erheblich Kosten für die Beratung im Fall von Abmahnungen entstanden und können auch nach dem neuen Entwurf weiterhin entstehen.

Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Christian Heise
Vorstandsmitglied
Förderverein freie Netzwerke e.V.

zusammen weiteren Vorstandsmitgliedern:
Monic Meisel
Iris Rabener
Andreas Bräu

Entwurf 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes: Und täglich grüßt die Störerhaftung

Montag, 27. Februar 2017

Der Förderverein ist mit anderen Verbänden und Organisationen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingeladen worden, Stellung zum Entwurf für die 3. Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) bis zum 9. März abzugeben (Beteiligung der Länder und Verbände nach § 47 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien – GGO).

Der Vorschlag ist aktuell noch nicht zwischen den Ministerien abgestimmt und es besteht bisher keine Einigkeit, ob er so kommt. Seitens des Ministeriums ist geplant, alle Stellungnahmen auf der Homepage des BMWi zu veröffentlichen, sofern die Einsender mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Hier ein paar erste Einschätzungen: Spiegel Online, Digitale Gesellschaft, RP Online. Wir freuen uns über mehr Links in den Kommentaren.

Wir werden uns die Zeit für eine ausführliche Stellungnahme nehmen, uns mit den Freifunk Communities austauschen und mit unseren juristischen Beratern daran arbeiten. Natürlich werden wir diese hier veröffentlichen.

Störerhaftung – Der Fall Gerlich ./. WVG Medien GmbH geht weiter

Donnerstag, 02. Februar 2017

Kammergericht Berlin by Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE)

Es handelt sich um einen klassichen Abmahnfall: Eines Tages flattert ein Brief vom Anwalt ins Haus. Ralf Gerlich wird das Herunterladen und somit auch Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Films vorgeworfen. Er soll dafür bezahlen sowie eine Unterlassung unterzeichnen. Nun ist es aber so, dass der hier Abgemahnte zum fraglichen Zeitpunkt einen freien Zugang zum Internet öffentlich zur Verfügung stellte und den Film nicht herunter geladen hat.

Statt eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sein Netz zuzumachen, sowie einen sogenannten Lizenschaden auszugleichen, entschloss sich Ralf mit Unterstützung der Freifunkerinnen und ihrer Anwältin zur Vorwärtsverteidigung und reichte Mitte 2014 eine negative Feststellungklage ein. Ziel war es gerichtlich feststellen zu lassen, ob Abmahnungen gegen Freifunker rechtswidrig sind. Den ganzen Schriftverkehr findet ihr hier.

Dank der überwältigenden Unterstützung der Spendenkampagne „Operation Störerhaftung“ konnten wir die Zuwendungen nutzen, um diese negative Feststellungsklagen gegen die WVG Medien GmbH und die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH auf den Weg zu bringen. Zu letzterem hatten wir bereits ein Update gegeben.

Nachdem die Richter die Belege für die IP-Adressermittlung für unzureichend hielten, bekam der Kläger Ralf Gerlich im Juni 2015 vor dem LG Berlin recht. Doch zum eigentlichen Thema – der Frage inwiefern die Störerhaftung hier gilt – kam es in dieser Verhandlung gar nicht erst.

Während wir uns bereits am Ende der Geschichte wähnten und einen weiteren Etappensieg zur Unzulässigkeit der Störerhaftung feierten, entschloss sich der Rechteinhaber jedoch in Berufung zu gehen.

Inhalt dieses weiteren Verfahrens werden voraussichtlich folgende Punkte sein:
1. Beweiskraft von IP-Adressen – Es wurden durch die Klägerseite unter anderem Gegengutachten zur betreffenden Software erstellt. Analyse von Gutachten – Vogt; Gegengutachten GuardaLey – Engling
2. Providerhaftung
3. McFadden-Urteil des EuGH – Dazu hier ein Fachartikel EuGH Entscheidung zur Haftung beim Betrieb eines WLANs
4. Störerhaftung
5. Informations- und Kontrollpflichten
6. Splashpage – Vorschaltseiten dienten auf Freifunkknoten zeitweise der Aufklärung und Aufruf zu Fair Use. Mittlerweile sind sie nicht mehr üblich, da dieses Einklinken in den Datenverkehr als benutzerunfreundlich angesehen wird.
7. Zapp Script – Zur damaligen Zeit lief ein Script in einigen Freifunk-Setups, das Teilnehmer, die tausende Verbindungen in einer Session gleichzeitig öffneten und damit viel Bandbreite für sich in Anspruch nahmen, die Verbindung in dieser Session trennte.

Der Fall geht also weiter und die nächste öffentliche Verhandlung findet am Mittwoch, dem 08.02.2017 um 11 Uhr hier statt:

Raum 147
Kammergericht Berlin
Elßholzstraße 30-33
10781 Berlin

Kommt gerne vorbei und schaut es Euch an.

Hilfe bei Abmahnungen: Selbstverteidigungshilfe gegen unberechtigte Abmahnungen

Dienstag, 23. August 2016

Der Förderverein freie Netzwerke (Freifunk) und der Chaos Computer Club (CCC) stellen den Abmahnbeantworter vor. Jeder, der beim Teilen seines Internetanschlusses Ziel einer unberechtigten Abmahnung geworden ist, kann sich damit auf einfachem Weg zur Wehr setzen.
Wir bieten mit dem Abmahnbeantworter eine Website [1] an, die dabei hilft, dem unberechtigten Abmahnwesen einen Strich durch die profitable Rechnung zu machen. Gerade Freifunker, Betreiber von Flüchtlingsunterkünften und Freiwillige aus der Tor-Community sind nicht selten Leidtragende von unberechtigten Abmahnungen, die das Anbieten von Infrastruktur für freie und offene Netze zunehmend erschweren. Dagegen wollen und sollten wir uns wehren.

Manche Abmahnanwälte arbeiten mit generischen, automatisch formulierten und massenweise verschickten, oft aber unberechtigten Schreiben. Wir wollen mit dem Abmahnbeantworter ebenso halbautomatisch dagegen ankämpfen und den Weg für möglichst viele Betroffene ebnen, sich später auch gerichtlich gegen nicht rechtzeitig zurückgezogene Forderungen zu wehren.

Viele unberechtigt Abgemahnte zahlen die Forderungen widerspruchslos – oft aus Angst oder um weitere Kosten einer korrekten juristischen Beratung und Unsicherheiten im angedrohten Prozess zu vermeiden. Ihre Angst wird geschürt durch die häufig unrealistisch knappen Fristen der Abmahner.

„Dass einige Kanzleien in Deutschland mit automatisierten Abmahnverfahren versuchen, ihren Reibach zu machen, hat sich zu einem ernsten Hindernis für freie Kommunikation entwickelt. Mit dem Abmahnbeantworter wollen wir diesen Sumpf nun trockenlegen – juristisch sauber und für die betroffenen Aktivisten bequem“, sagte CCC-Sprecher Linus Neumann zur Zielsetzung der Aktion von CCC und Freifunk.

Der Abmahnbeantworter von Freifunk und CCC wurde mit Juristen entwickelt, die jahrelange Erfahrungen in der Verteidigung von Aktivisten aus der Freifunk- und Tor-Community gesammelt haben. Sie kennen die teilweise grotesk zusammengewürfelten Textbausteine fast auswendig, mit denen ihre Mandanten zu Panikreaktionen getrieben werden sollen. Der Abmahnbeantworter kombiniert diese nun paßgenau mittels eines kleinen, datensparsam im Browser ausgeführten Skripts. So können wir in alter CCC-Manier keine Daten sammeln, weil sie gar nicht erst anfallen.

„Es ist aufwendig genug, die Technik freier Netze am Laufen zu halten und weiterzuentwickeln“, so CCC-Sprecher Linus Neumann weiter. „Wer seine Freizeit dafür opfert, soll sich nicht auch noch manuell um gierige Abmahnanwälte kümmern müssen. Das kann ein kleines Script viel besser.“

Der Abmahnbeantworter ist aus juristischer Sicht ein erster Schritt zu einer erfolgreichen sogenannten negativen Feststellungsklage: Er bringt den Abmahner unter Zugzwang, seine Abmahnung zurückzunehmen. Und er schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um später erfolgreich eine negative Feststellungsklage zu erheben, falls die Abmahnung nicht fristgerecht zurückgenommen wird.

Bei den Gerichten könnte sich auf diese Weise langsam die Lebensrealität der Internetteilnehmer durchsetzen, dass nämlich Anschlussinhaber als Empfänger der Abmahnung oft eben nicht der einzige Nutzer des Anschlusses ist.

Wenn sich auch nur ein Prozent der unberechtigt Abgemahnten auf diese Art wehren, besteht endlich wieder ein ernsthaftes Risiko für den Abmahner, wenn er nicht sorgfältig arbeitet. Das Externalisieren der Kosten auf Unschuldige, um ein Geschäftsmodell so profitabel wie möglich zu gestalten, sollte endlich unterbunden werden.

Was wir fordern

Nachdem selbst die Bundesregierung in diesem Jahr die kontraproduktive Wirkung der Störerhaftung auf den offenen Netzzugang erkannt hat, fordern wir nun, dass auch die Abmahnindustrie endlich zurückgedrängt wird.

Wir fordern vom Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

1. Generische Abmahnschreiben mit ebenso generischen Vordrucken zur Abwehr versehen.

Der Abmahnbeantworter basiert auf einem einfachen, für Laien leicht auszufüllenden Formular. Abmahner sollten verpflichtet werden, einen ebenso simplen Vordruck zur Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen beizulegen. Bei gerichtlichen Mahnverfahren ist dies zum Beispiel längst der Fall.

2. Kostentransparenz herstellen.

Eine Abmahnung muss nicht zwingend eine Kostennote beinhalten – dennoch ist diese bei vielen Abmahnkanzleien längst zum Geschäftsmodell geworden. Über die wirklichen Kosten massenhaft versendeter Abmahnpost sollten diese informieren und damit verpflichtet werden, Kostentransparenz herzustellen.

3. „Beweise“ widerlegbar präsentieren.

Abmahnungen werden oft in Verbindung mit einer Reihe von Tatsachenbehauptungen begründet, die Laien kaum verstehen oder nachvollziehen können. Wir fordern, dass sie für Durchschnittsbürger leicht verständlich und in falsifizierbarer Form präsentiert werden.

Mit dem Abmahnbeantworter ist ein erster Schritt gegen das Geschäftsmodell der Massenabmahnungen getan: Der Abwehraufwand für zu Unrecht Abgemahnte sinkt, während der Aufwand für die automatisiert abmahnenden Kanzleien steigt – mit jedem Widerspruch, den sie erhalten. Ein Geschäftsmodell, das von unberechtigten Forderungen lebt, die von eingeschüchterten Unschuldigen aus Sorge unwidersprochen beglichen werden, sollte ein Ende finden.

Links:

Dieser Beitrag erschien zuerst auf den Seiten des CCC.

WLAN-Störerhaftung: Petition fordert Abschaffung ohne Hintertüren für Abmahnindustrie

Montag, 30. Mai 2016

„Von einer Abschaffung der Störerhaftung kann nur dann die Rede sein, wenn WLAN-Betreiber nicht mehr damit rechnen müssen, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Um diese dringend nötige Rechtssicherheit zu erreichen, müssen die Betreiber ausdrücklich auch von der Haftung auf Unterlassung befreit werden. Nur unter dieser Voraussetzung entfällt das Abmahnrisiko, welches bis heute das größte Hemmnis für offene Hotspots in Deutschland darstellt.“, erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

Am Donnerstag dieser Woche wird der Bundestag abschließend über einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes beraten. Mit der Novelle wollen Bundesregierung und Große Koalition erklärtermaßen Rechtssicherheit für den Betrieb offener Funknetze herstellen. Obwohl SPD und Union schon vor knapp drei Wochen angekündigt hatten, die WLAN-Störerhaftung abzuschaffen, liegt bis heute kein konkreter Text dazu vor.

Ob die Große Koalition ihr Versprechen tatsächlich hält, hängt entscheidend davon ab, ob sich die Haftungsfreistellung auch auf Unterlassungsansprüche erstreckt. WLAN-Betreiber, die ihr Funknetz für die Allgemeinheit öffnen, müssen wegen der Unterlassungsansprüche bislang damit rechnen, für Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Dieses Abmahnrisiko führt bis heute dazu, dass die meisten WLAN-Inhaber ihre Netzzugänge geschlossen halten. Bei der Abdeckung mit offenen Hotspots hinkt Deutschland deshalb im internationalen Vergleich noch immer weit hinterher.

Eine Verbesserung dieses Zustands ist nur dann möglich, wenn WLAN-Betreiber durch die nun anstehende Gesetzesänderung ausdrücklich auch von Unterlassungsansprüchen freigestellt werden. Wenige Tage vor der entscheidenden Abstimmung im Bundestag rufen der Digitale Gesellschaft e.V. und der Förderverein Freie Netzwerke e.V. daher gemeinsam zur Unterzeichnung einer Online-Petition auf. Diese richtet sich insbesondere an die Abgeordneten der Großen Koalition und verlangt die konsequente Abschaffung der Störerhaftung ohne Netz und doppelten Boden. Rund 85.000 Menschen haben sich der Petition bereits angeschlossen.

„Es bleibt nur noch wenig Zeit bis zur Entscheidung des Bundestages. Wer sich wünscht, dass offene Netze auch hierzulande endlich zur Normalität werden, sollte die Petition deshalb unbedingt mitzeichnen. Die Abgeordneten der Großen Koalition dürfen jetzt keine halben Sachen machen, sondern müssen die WLAN-Störerhaftung ein für allemal vollständig und vollumfänglich beseitigen – ohne Hintertüren für die Abmahnindustrie.“, fordert Monic Meisel, Vorstandsmitglied des Fördervereins Freie Netzwerke e.V..

Link zur Online-Petition
Hintergrund

Union will die WLAN-Störerhaftung doch nicht abschaffen? (Update)

Donnerstag, 26. Mai 2016

Wie im vorherigen Beitrag geschrieben, gibt es bisher keinen Grund zur Euphorie. Die WLAN-Störerhaftung ist noch nicht vom Tisch. Erstens liegt noch immer kein finaler Entwurf vor, obwohl der Bundestag schon kommende Woche darüber abstimmen will. Zweitens vermuten wir, dass es diese überarbeiteten Entwurf zwar gibt, die Union diesen aber blockiert, weil sie Unterlassungsansprüche und Abmahnungen weiterhin möglich machen will. Was ihr tun könnt: zeichnet weiter die Petition und sprecht mit euren Abgeordneten. Sobald wir neue Informationen haben, schreiben wir sie hier.

Update & Disclamer: Ich möchte noch mal ganz selbstkritisch festhalten, dass es sich um eine „Vermutung“ handelt (wie es auch in dem Blogpost von beginn an stand). Für oder gegen diese Vermutung gibt es zwar diverse Anzeichen aber keine offizielle Quelle. Da der Gesetzesentwurf aber noch immer nicht vorliegt (über den in weniger als einer Woche abgestimmt werden soll) gehe ich davon aus, dass Gesetzgeber nach über 2 Jahren hin und her, kein Interesse hat, die Gesamtgesellschaft darüber zu informieren, über was am 2.6 abgestimmt wird. Auch die Headline ist rei­ße­risch, bisher aber ebenso die folgende Tweets:

Bundesregierung kündigt Abschaffung der WLAN-Störerhaftung an

Mittwoch, 11. Mai 2016

Toll, oder? Naja, nach den vielen Lippenbekenntnissen in den letzten Jahren die WLAN-Störerhaftung endlich abzuschaffen, sind wir mit verfrühter Euphorie doch sehr vorsichtig geworden und wollen jetzt erstmal den finalen Gesetzestext abwarten und prüfen. Erst dann wird ersichtlich, ob die WLAN-Störerhaftung wirklich im Sinne aller Nutzerinnen und Nutzer abgeschafft wird oder (wieder) nicht. Unklar ist zum Beispiel im Moment, ob nach dem finalen Gesetz Unterlassungsansprüche weiterhin möglich sind und damit weiter abgemahnt werden kann oder nicht.

Weitere Informationen zu der Ankündigung der CDU/CSU/SPD Regierungskoalition drüben bei Golem und/oder bei lawblog.de.

Fast 2 Jahre später: Union gibt Widerstand gegen Abschaffung der WLAN-Störerhaftung (anscheinend) auf

Freitag, 06. Mai 2016

Im Laufe der Woche wurde bekannt, dass die Bundeskanzlerin Angela Merkel das Streitthema WLAN-Gesetz vom Tisch haben will. Klingt erstmal erfreulich, oder? Hier der Crosspost vom Blog des Digitale Gesellschaft e.V. mit dem wir gemeinsam seit über 2 Jahren an der Abschaffung der WLAN-Störerhaftung arbeiten:

„Die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ist lange überfällig. Wir begrüßen daher die Entscheidung der Union, den Widerstand gegen die Öffnung der Netze aufzugeben. Schade ist, dass es dazu erst eines Machtworts der Kanzlerin und einer Belehrung durch den Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof bedurfte. Schon seit 2014 liegt dem Bundestag ein Oppositionsentwurf zur bedingungslosen Abschaffung der Störerhaftung vor. Dieser muss nun schnellstens verabschiedet werden, damit Deutschland endlich Anschluss an den international längst üblichen Standard bei offenen Netzzugängen findet.“, erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

Wie Bild.de gestern berichtete, will die Unionsfraktion im Bundestag offenbar ihren Widerstand gegen die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung aufgeben. Kanzlerin Merkel soll ein Machtwort gesprochen haben, um das Thema noch in diesem Monat vom Tisch zu bekommen. Bislang bestand insbesondere die CDU/CSU-Fraktion auf Passwortsicherung und Vorschaltseite als gesetzliche Bedingungen für die Befreiung eines WLAN-Betreibers von der Störerhaftung. Nachdem der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) solche Einschränkungen als unvereinbar mit dem EU-Recht bewertet hatte, distanzierten sich Mitte April bereits Innen-, Wirtschafts- und Justizministerium von dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.

Zweimal wurde in den vergangenen Jahren schon versucht, die WLAN-Störerhaftung durch eine Änderung des Telemediengesetzes abzuschaffen, bislang ohne Erfolg. Die dazu 2012 von der Linken und 2014 gemeinsam von Linken und Grünen in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe beruhten jeweils auf einer Vorlage des Digitale Gesellschaft e.V. aus dem Jahr 2012. WLAN-Betreiber, die ihren Zugang für die Allgemeinheit öffnen, werden danach bedingungslos von der Haftung für Rechtsverstöße durch Nutzerinnen und Nutzer freigestellt. Damit entspricht der Entwurf den Vorgaben, welche der Generalanwalt beim EuGH Mitte März in seinem Schlussantrag gemacht hatte. Während der 2012 eingebrachte Entwurf an den Stimmen von Union und FDP scheiterte, wurde der Entwurf von 2014 bisher nur in den Ausschüssen abgelehnt. Im Plenum hingegen wurde er noch nicht abschließend beraten. Um die WLAN-Störerhaftung nun schnellstmöglich abzuschaffen, braucht der Bundestag lediglich den vorliegenden Oppositionsentwurf zu verabschieden. Nicht zuletzt angesichts des Machtworts der Kanzlerin stünde es den Regierungsfraktionen gut zu Gesicht, hier einmal über ihren parteipolitischen Schatten zu springen.

Outtake: Digitalpolitik in Deutschland kann so traurig & peinlich sein.

WLAN-Störerhaftung: Eine Vorschaltseite und die Rechtstreueerklärung sind keine Lösung

Dienstag, 26. Januar 2016

Seit 1,5 Jahren arbeiten SPD und CDU nun an einer Neuregelung der WLAN-Störerhaftung, die in ihrer aktuellen Form die Verbreitung von offenen und freien WLANs in Deutschland bisher massiv einschränkt. Nach dieser Gesetzeslage haftet ein Anschlussinhabers eines Internetzugangs, wenn andere über dessen Anschluss Rechtsverletzungen begehen (WLAN-Störerhaftung). In den kommenden Tagen finden die finalen Gespräche der beiden Regierungsparteien zur Überarbeitung dieser WLAN-Störerhaftung statt. Bis Mitte/Ende Februar soll dann das Gesetz im Bundestag endgültig verabschiedet werden.

Viele der Hürden aus dem ersten und zweiten Entwurf zur Überarbeitung des Gesetzes wurde mittlerweile aus dem Text gestrichen, das ist gut. Die letzte große Hürde ist allerdings die von der Union geplante und im Entwurf bereits verankerte Vorschaltseite (inklusive einer Rechtstreueerklärung). Warum diese Vorschaltseite bzw. die Rechtstreueerklärung weg muss, hat der Digitale Gesellschaft e.V. in folgenden Argumenten mit unserem Input zusammengetragen:

Juristische Argumente:

  • Der Entwurf legt nicht fest, in welcher Weise die Rechtstreueerklärung abgegeben/eingeholt werden muss. Dadurch wird eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen, die das gesetzgeberische Ziel gefährdet.
  • Bedingungen wie eine Rechtstreueerklärung gehen am vereinbarten gesetzgeberischen Ziel vorbei, weil sie Zugangshürden auf- statt abbauen. Im Koalitionsvertrag heißt es auf Seite 35 zum Thema WLAN: „Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen.“ Offene Netze zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass es keine Zugangshürden gibt.
  • Wie schon die EU-Kommission in ihren Bemerkungen im Rahmen der TRIS-Notifizierung feststellte, verletzt eine Rechtstreueerklärung als Bedingung für die Haftungsprivilegierung die Grundrechte aus Art. 16 (Recht auf unternehmerische Freiheit) und Art. 11 (Meinungsfreiheit) EU-Grundrechtscharta. Die Maßnahme stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese Grundrechte dar, weil sie zur Erreichung des damit verfolgten Ziels (Verhinderung von Rechtsverletzungen) bereits evident ungeeignet ist.
  • Soweit der TMG-Entwurf mit der Rechtstreueerklärung auf das Einrichten einer Vorschaltseite abzielt, widerspricht er der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Eine Vorschaltseite würde stets mit einer Manipulation des Datenverkehrs einhergehen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt als Voraussetzung für die Haftungsfreistellung aber gerade, dass der Diensteanbieter die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben darf. Da § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG eine Umsetzung der zwingenden Vorgabe aus Art. 12 E-Commerce-Richtlinie darstellt, kann die Vorschrift auch nicht angepasst oder angeglichen werden, um den soeben aufgezeigten Widerspruch aufzulösen.
  • Da der Entwurf nicht zwischen Gewerbetreibenden und Privatleuten unterscheidet, wäre eine Vorschaltseite mit Rechtstreueerklärung auch dann erforderlich, wenn der Inhaber eines WLAN-Zugangs nur seiner Familie oder Freunden den Netzzugriff über seinen Zugang ermöglichen möchte. Tut er es nicht, müsste er damit rechnen, für Rechtsverletzungen durch Familie und Freunde abgemahnt zu werden.

Technische Argumente:

  • Handelsübliche Router erlauben in der Regel nicht das Einrichten einer Vorschaltseite. Gewerbetreibende und Privatleute, die anderen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen wollen, wären damit in der Regel technisch überfordert oder müssten Geld für Fachleute aufwenden, die ihnen bei der Einrichtung einer Vorschaltseite helfen.
  • Häufig führt die Vorschaltseite zu Inkompatibilitäten auf mobilen Endgeräten und zur Verwirrung der Nutzer von allen nicht browsernutzenden Applikationen. Beispielsweise ist es mit einem iPhone häufig unmöglich, die Vorschaltseite von Anbietern wie der hotsplots GmbH zu „überwinden“. Der Netzzugang scheitert in diesen Fällen schlicht an der Existenz der Vorschaltseite
  • Eine Vorschaltseite greift aktiv in Benutzerkommunikation ein und verfälscht sie ggf.. Sie ist technisch nur für HTTP ohne Probleme realisierbar und _ohne_ verschlüsselte Kommunikation per „man-in-the-middle“ Attack durch dritte auszunutzen. Router mit Vorschaltseiten könnten somit einfach genutzt werden ohne Kenntnis des Nutzers Benutzerdaten abzufangen oder Fishingangebote aufzubauen

Argumente zu Effektivität und Akzeptanz:

  • Die digitale Entwicklung im Bereich mobiler Netzzugänge wird insbesondere durch umständliche Anmeldeprozeduren bei der WLAN-Nutzung gebremst. Laut einer Umfrage des Branchenverbands BITKOM hält mehr als ein Drittel (35%) der Nutzerinnen und Nutzer die Einwahl in öffentliche WLAN-Hotspots für zu kompliziert.
  • Wer in einer Rechtstreueerklärung ein wirksames Mittel zur „Nutzerdisziplinierung“ erblickt, muss auch die Altersabfrage bei Streamingportalen mit pornographischem Material für eine effektive Maßnahme des Jugendschutzes und das „Wegklicken“ von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Social-Media-Plattformen für eine taugliche Vorkehrung des Verbraucherschutzes halten. Tatsächlich ist sie als Hürde für die Begehung von Rechtsverletzungen wirkungslos und würde auch nicht zur besseren Verfolgbarkeit eventueller Delikte beitragen.
  • Mehraufwand entsteht ausserdem durch Lokalisierung / Sprachen; und es resultieren daruas Probleme u.a für Internet of Things Geräte (wie sollen die sich verbinden?) sowie ggf. Probleme für Menschen mit Behinderung, wenn die Seite technisch schlecht umgesetzt wird (Kompatibilität mit Screenreader o.ä.)

Argumente zur Datengrundlage:

  • Die Befürworter einer Rechtstreueerklärung tragen eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Erklärung. Sie sollten deshalb im Mindesten belastbare Zahlen zu den angeblichen Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge beibringen. Dies gilt umso mehr, da bei den Modellversuchen mit offenen Hotspots von Kabel Deutschland/mabb oder Vodafone keinerlei Probleme mit Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer festzustellen waren. Es liegen also sogar konkrete Indizien dafür vor, dass die Befürchtungen völlig unbegründet sind.
  • Den Bedenken gegen einen Anstieg von Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge könnte sehr viel besser mit einer gesetzgeberischen Evaluation ohne Vorschaltseite nach Ablauf von 2 Jahren begegnet werden. Dies hätte den Vorteil, dass zunächst einmal Chancen für Wirtschaft und Zivilgesellschaft durch genuin offene Netzzugänge entstehen könnten und das Risiko von Rechtsverletzungen zugleich überschaubar und beherrschbar bliebe. Zudem würde diese Lösung dazu führen, dass neben den Erkenntnissen aus dem Modellversuch von Kabel Deutschland und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg endlich weitere konkrete Daten zur Frage von Rechtsverletzungen über offene WLAN-Zugänge vorlägen. Bisher gibt es lediglich um Befürchtungen, die einer belastbaren Faktengrundlage entbehren.
  • Das BMVI betreibt bereits seit März 2015 einen offenen Drahtloszugang zum Internet. Dort könnten sich auch und gerade die Befürworter der Rechtstreueerklärung gewissermaßen aus erster Hand einen Eindruck davon verschaffen, wie häufig es tatsächlich zu IP-Adressabfragen wegen Rechtsverletzungen über den offenen BMVI-Zugang gekommen ist.

Freies WLAN überall: Störerhaftung im Bundestag, beim EuGH und in der Debatte um die EU Digital Single Market Verordnung

Mittwoch, 16. Dezember 2015
ffn_eugh_bt_ep

EuGH by Cédric Puisney / CC-BY 2.0; Europaparlament: Christoph Radtke & Paul-Löbe-Haus: Ansgar Koreng / CC BY-SA 3.0 (DE)

Kurz vor Ende des Jahres und kurz nach der ersten Beratung im Bundestag am 4.12.2015 wurde der Entwurf zur Novellierung der WLAN-Störerhaftung (und der Host-Providerhaftung) im Telemediengesetz in die Ausschüsse überwiesen. Heute findet die erste öffentliche Anhörung zum Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie statt. Eine bunte Liste von Gästen wurde geladen. Die Stellungnahmen der Gäste der Anhörung gibt es hier (kleiner Tipp: Die Stellungnahme der hotsplots GmbH ist süß). Die Sitzung findet zwar schon um 11 Uhr statt, wird aber erst ab 17:30 im linearen Palamentsfernsehen auf bundestag.de übertragen.

Schon seit der letzen Woche beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof höchstrichterlich mit der Frage, ob Betreiber eines offenen WLAN-Hotspots für Rechtsverstöße anderer Nutzerinnen und Nutzer haften müssen oder nicht. In einer Klage des Freifunkers und Piraten Tobias McFadden gegen die Sony, soll geklärt werden ob er dafür haftet, weil jemand über das offene (und nicht VPN-geschützte) Funknetzwerk von McFaddens Büro illegal ein Song heruntergeladen worden sei. Mehr zu dem Fall auch drüben bei heise.de.

Aktuell ist das Thema freies WLAN auch auf einer anderen europäischen Ebene in der Debatte. So sieht der Kultur Ausschuss des europäischen Parlaments im Rahmen einer Stellungnahme zur Digital Single Market Verordnung „WLAN als Kulturgut“ an. Dort heißt es in einem kürzlich im Ausschuss verabschiedeten Bericht: The European Parliament „calls for the promotion of public WLAN networks in both large and small municipalities, as this approach provides an indispensable infrastructure for their future operation in the interests of social and cultural integration, modern educational and information processes, and tourism and the regional cultural economy“.

Läuft.