Archiv für die Kategorie ‘Initative’

Auch am Europäische Gerichtshof ist man gegen die WLAN-Störerhaftung

Mittwoch, 16. März 2016

In der heutigen Sitzung des Europäischen Gerichtshofs hat sich der Generalanwalt klar gegen die WLAN-Störerhaftung und gegen den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes ausgesprochen und die Abschaffung der Störerhaftung für WLANs ohne alle Hürden wie Vorschaltseite oder Passwort gefordert. Die Bundesregierung muss jetzt endlich handeln und wie von uns und anderen gefordert die WLAN-Störerhaftung ausnahmslos und ohne Hürden abschaffen.

Der Digitale Gesellschaft e.V. fasst das vorläufige Ergebnis wie folgt zusammen:

„Mit seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt heute eine wichtige Weichenstellung für mehr offene Funknetze in Deutschland und Europa vorgenommen. Die Große Koalition hat bei dieser Gestaltungsaufgabe bislang leider kläglich versagt. Wir hoffen daher, dass der Europäische Gerichtshof nun für Rechtssicherheit beim Betrieb offener WLANs sorgen wird. Die Hürden für eine flächendeckende Bereitstellung drahtloser Netzzugänge müssen endlich fallen.“, erklärt Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, sein lang erwartetes Schlussplädoyer in dem Verfahren des bayrischen Veranstaltungstechnikers und Freifunkers Tobias McFadden verkündet. Ein Nutzer hatte über ein von McFadden betriebenes offenes Funknetz eine urheberrechtlich geschützte Musikdatei per Filesharing getauscht. Daraufhin war McFadden von dem Rechteinhaber, einem Musikunternehmen, als sogenannter Störer kostenpflichtig abgemahnt worden. Das Landgericht München I, vor dem sich McFadden gegen die Abmahnung zur Wehr gesetzt hatte, legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Das Münchener Gericht will erfahren, ob das deutsche Rechtsinstitut der sogenannten „WLAN-Störerhaftung“, das zurzeit maßgeblich auf Vorgaben des Bundesgerichtshofs beruht, mit dem Europarecht vereinbar ist. Der Generalanwalt hat die Aufgabe eines Gerichtsgutachters, der in seinem Schlussantrag den Verfahrensverlauf zusammenfasst und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Der EuGH ist an diesen Vorschlag zwar nicht formal gebunden, folgt ihm aber in den meisten Fällen.

Das Votum des Generalanwalts macht zunächst deutlich, dass die E-Commerce-Richtlinie auch private, nicht gewerbliche Betreiber von drahtlosen Internetzugängen von der Haftung für Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer freistellt. Für solche Betreiber ist es nach Ansicht von Szpunar zudem nicht zumutbar, ihren Zugang mit einem Passwort zu sichern, zu verschlüsseln oder den Datenverkehr zu überwachen. Damit gerät nun auch die Große Koalition unter Druck, deren bisheriger Gesetzentwurf zur Reform der WLAN-Störerhaftung klar im Widerspruch zum Schlussantrag des Generalanwalts steht.

Die Piratenpartei Deutschland und der Kläger Tobias McFadden (Mitglied der Piraten) fassen das vorläufige Ergebnis in einer Pressemitteilung wie folgt zusammen:

In dem Rechtsstreit um die Zulässigkeit offener und unverschlüsselter WLAN-Hotspots hat der klagende PIRAT Tobias McFadden einen wichtigen Zwischenerfolg errungen: Das vom Bundesgerichtshof (BGH) angeordnete Verbot offener und unverschlüsselter WLAN-Hotspots, das die Bundesregierung gesetzlich festschreiben will, ist nach Auffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof unzulässig.

Zwar könne ein WLAN-Anbieter durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, eine konkrete Rechtsverletzung zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden. Auch eine Identifizierungspflicht für WLAN-Nutzer und eine anlasslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen sei unverhältnismäßig und ineffektiv.

Tobias McFadden zur Auffassung des Generalanwalts: »Das ist ein Sieg für uns PIRATEN auf voller Linie. Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt, sind die WLAN-Störerhaftung und der Gesetzentwurf der Bundesregierung tot. Die Bundesregierung muss jetzt ihren fortschrittsfeindlichen Gesetzentwurf zurückziehen und wie in anderen zivilisierten Ländern das freie Angebot offener WLAN-Hotspots sicherstellen!«

Der Datenschutzexperte der Piratenpartei Patrick Breyer kommentiert: »Die von der Content-Mafia geprägte Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist von vorn bis hinten europarechtswidrig, darunter Präventivpflichten ohne behördliche oder gerichtliche Anordnung, Unterlassungsverurteilungen ohne Nennung verhältnismäßiger Umsetzungsmöglichkeiten, Verurteilungen zur Kostentragung, zur WLAN-Verschlüsselung oder gar zur Identifizierung oder Vorratsdatenspeicherung der Nutzer. All dem muss die Bundesregierung
jetzt ein Ende setzen – im Sinne des freien digitalen Informations- und Meinungsaustauschs im 21. Jahrhundert.«

WLAN-Störerhaftung: Eine Vorschaltseite und die Rechtstreueerklärung sind keine Lösung

Dienstag, 26. Januar 2016

Seit 1,5 Jahren arbeiten SPD und CDU nun an einer Neuregelung der WLAN-Störerhaftung, die in ihrer aktuellen Form die Verbreitung von offenen und freien WLANs in Deutschland bisher massiv einschränkt. Nach dieser Gesetzeslage haftet ein Anschlussinhabers eines Internetzugangs, wenn andere über dessen Anschluss Rechtsverletzungen begehen (WLAN-Störerhaftung). In den kommenden Tagen finden die finalen Gespräche der beiden Regierungsparteien zur Überarbeitung dieser WLAN-Störerhaftung statt. Bis Mitte/Ende Februar soll dann das Gesetz im Bundestag endgültig verabschiedet werden.

Viele der Hürden aus dem ersten und zweiten Entwurf zur Überarbeitung des Gesetzes wurde mittlerweile aus dem Text gestrichen, das ist gut. Die letzte große Hürde ist allerdings die von der Union geplante und im Entwurf bereits verankerte Vorschaltseite (inklusive einer Rechtstreueerklärung). Warum diese Vorschaltseite bzw. die Rechtstreueerklärung weg muss, hat der Digitale Gesellschaft e.V. in folgenden Argumenten mit unserem Input zusammengetragen:

Juristische Argumente:

  • Der Entwurf legt nicht fest, in welcher Weise die Rechtstreueerklärung abgegeben/eingeholt werden muss. Dadurch wird eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen, die das gesetzgeberische Ziel gefährdet.
  • Bedingungen wie eine Rechtstreueerklärung gehen am vereinbarten gesetzgeberischen Ziel vorbei, weil sie Zugangshürden auf- statt abbauen. Im Koalitionsvertrag heißt es auf Seite 35 zum Thema WLAN: „Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen.“ Offene Netze zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass es keine Zugangshürden gibt.
  • Wie schon die EU-Kommission in ihren Bemerkungen im Rahmen der TRIS-Notifizierung feststellte, verletzt eine Rechtstreueerklärung als Bedingung für die Haftungsprivilegierung die Grundrechte aus Art. 16 (Recht auf unternehmerische Freiheit) und Art. 11 (Meinungsfreiheit) EU-Grundrechtscharta. Die Maßnahme stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in diese Grundrechte dar, weil sie zur Erreichung des damit verfolgten Ziels (Verhinderung von Rechtsverletzungen) bereits evident ungeeignet ist.
  • Soweit der TMG-Entwurf mit der Rechtstreueerklärung auf das Einrichten einer Vorschaltseite abzielt, widerspricht er der bisherigen Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Eine Vorschaltseite würde stets mit einer Manipulation des Datenverkehrs einhergehen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt als Voraussetzung für die Haftungsfreistellung aber gerade, dass der Diensteanbieter die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben darf. Da § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG eine Umsetzung der zwingenden Vorgabe aus Art. 12 E-Commerce-Richtlinie darstellt, kann die Vorschrift auch nicht angepasst oder angeglichen werden, um den soeben aufgezeigten Widerspruch aufzulösen.
  • Da der Entwurf nicht zwischen Gewerbetreibenden und Privatleuten unterscheidet, wäre eine Vorschaltseite mit Rechtstreueerklärung auch dann erforderlich, wenn der Inhaber eines WLAN-Zugangs nur seiner Familie oder Freunden den Netzzugriff über seinen Zugang ermöglichen möchte. Tut er es nicht, müsste er damit rechnen, für Rechtsverletzungen durch Familie und Freunde abgemahnt zu werden.

Technische Argumente:

  • Handelsübliche Router erlauben in der Regel nicht das Einrichten einer Vorschaltseite. Gewerbetreibende und Privatleute, die anderen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen wollen, wären damit in der Regel technisch überfordert oder müssten Geld für Fachleute aufwenden, die ihnen bei der Einrichtung einer Vorschaltseite helfen.
  • Häufig führt die Vorschaltseite zu Inkompatibilitäten auf mobilen Endgeräten und zur Verwirrung der Nutzer von allen nicht browsernutzenden Applikationen. Beispielsweise ist es mit einem iPhone häufig unmöglich, die Vorschaltseite von Anbietern wie der hotsplots GmbH zu „überwinden“. Der Netzzugang scheitert in diesen Fällen schlicht an der Existenz der Vorschaltseite
  • Eine Vorschaltseite greift aktiv in Benutzerkommunikation ein und verfälscht sie ggf.. Sie ist technisch nur für HTTP ohne Probleme realisierbar und _ohne_ verschlüsselte Kommunikation per „man-in-the-middle“ Attack durch dritte auszunutzen. Router mit Vorschaltseiten könnten somit einfach genutzt werden ohne Kenntnis des Nutzers Benutzerdaten abzufangen oder Fishingangebote aufzubauen

Argumente zu Effektivität und Akzeptanz:

  • Die digitale Entwicklung im Bereich mobiler Netzzugänge wird insbesondere durch umständliche Anmeldeprozeduren bei der WLAN-Nutzung gebremst. Laut einer Umfrage des Branchenverbands BITKOM hält mehr als ein Drittel (35%) der Nutzerinnen und Nutzer die Einwahl in öffentliche WLAN-Hotspots für zu kompliziert.
  • Wer in einer Rechtstreueerklärung ein wirksames Mittel zur „Nutzerdisziplinierung“ erblickt, muss auch die Altersabfrage bei Streamingportalen mit pornographischem Material für eine effektive Maßnahme des Jugendschutzes und das „Wegklicken“ von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Social-Media-Plattformen für eine taugliche Vorkehrung des Verbraucherschutzes halten. Tatsächlich ist sie als Hürde für die Begehung von Rechtsverletzungen wirkungslos und würde auch nicht zur besseren Verfolgbarkeit eventueller Delikte beitragen.
  • Mehraufwand entsteht ausserdem durch Lokalisierung / Sprachen; und es resultieren daruas Probleme u.a für Internet of Things Geräte (wie sollen die sich verbinden?) sowie ggf. Probleme für Menschen mit Behinderung, wenn die Seite technisch schlecht umgesetzt wird (Kompatibilität mit Screenreader o.ä.)

Argumente zur Datengrundlage:

  • Die Befürworter einer Rechtstreueerklärung tragen eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Erklärung. Sie sollten deshalb im Mindesten belastbare Zahlen zu den angeblichen Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge beibringen. Dies gilt umso mehr, da bei den Modellversuchen mit offenen Hotspots von Kabel Deutschland/mabb oder Vodafone keinerlei Probleme mit Rechtsverletzungen durch Nutzerinnen und Nutzer festzustellen waren. Es liegen also sogar konkrete Indizien dafür vor, dass die Befürchtungen völlig unbegründet sind.
  • Den Bedenken gegen einen Anstieg von Rechtsverletzungen über anonyme Netzzugänge könnte sehr viel besser mit einer gesetzgeberischen Evaluation ohne Vorschaltseite nach Ablauf von 2 Jahren begegnet werden. Dies hätte den Vorteil, dass zunächst einmal Chancen für Wirtschaft und Zivilgesellschaft durch genuin offene Netzzugänge entstehen könnten und das Risiko von Rechtsverletzungen zugleich überschaubar und beherrschbar bliebe. Zudem würde diese Lösung dazu führen, dass neben den Erkenntnissen aus dem Modellversuch von Kabel Deutschland und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg endlich weitere konkrete Daten zur Frage von Rechtsverletzungen über offene WLAN-Zugänge vorlägen. Bisher gibt es lediglich um Befürchtungen, die einer belastbaren Faktengrundlage entbehren.
  • Das BMVI betreibt bereits seit März 2015 einen offenen Drahtloszugang zum Internet. Dort könnten sich auch und gerade die Befürworter der Rechtstreueerklärung gewissermaßen aus erster Hand einen Eindruck davon verschaffen, wie häufig es tatsächlich zu IP-Adressabfragen wegen Rechtsverletzungen über den offenen BMVI-Zugang gekommen ist.

Notizen zum Gespräch AK Urheberrecht (SPD) am 12.11.15 zum Telemediengesetzes (§ 8 TMG-E)

Donnerstag, 12. November 2015

Heute gab es in dem Arbeitskreis Urheberrecht der SPD (leider eine nicht-öffentliche Sitzung) einen Austausch von Initiativen/Verbänden mit Mitgliedern des Bundestags und des federführenden Bundeswirtschaftsministerium zum Thema Überarbeitung des Telemediengesetztes §8. Folgende Notizen habe ich dazu vorgetragen:

Vielen Dank für die Einladung. Seit August 2014 haben wir, Trägerverein des dezentralen Projekts freifunk.net mit aktuell über 23.500 privaten WLAN-Zugangspunkten in über 220 Orten und in über 200 Flüchtlingseinrichtungen in Deutschland, in unterschiedlichen Stellungnahmen [1] immer wieder versucht auf die Entwicklung des TMG-Entwurfs einzuwirken. Während sich die Europäische Kommission und der Bundesrat sowie ein Großteil der 30 Stellungnahmen ans BMWi zum Gesetzentwurf unserer Argumentation vollends anschließen, wurde diese Argumentation bisher von der Bundesregierung bzw. vom federführenden BMWi nicht ansatzweise erhört. Umso mehr freue ich mich heute ihnen dazu weitere Auskünfte aus der Praxis zu geben:

  1. Der aktuelle TMG-Entwurf insbesondere Paragraph 8 hilft den Urhebern in keinster Weise:
    • Die genannten Maßnahmen/Pflichten nicht ansatzweise als Handhabe gegenüber Urheberrechtsverletzungen in offenen WLANs geeignet, denn…
      • … es liegen ja keine Daten vor, die verwendet werden könnten um die Urheberrechtsverletzung zu verfolgen
      • … selbst bei einer Registrierung ist es weder technisch noch rechtlich möglich die Urheberrechtsverletzung auf einen Teilnehmer_in zu beziehen
      • … selbst durch die (unsägliche und anlasslose) VDS wird es nicht möglich sein, da diese Daten eben nicht erhoben werden können und dürfen und die VDS bei Urheberrechtsverletzungen nicht gilt
    • sollte es sich also um ein „Placebo“, eine Abschreckungsmaßnahme oder um einen Beitrag zur „Cyber Security“/Kontrolle (BMI) handeln, darf dieses nicht (wie bisher absehbar) negative Auswirkungen auf die Verbreitung von WLAN Zugängen haben
  2. Die aktuelle Situation bzw. das aktuelle TMG ist durch die bisherigen gerichtlichen Urteile als rechtssicherer und besser einzuschätzen als die, die wir hätten, wenn das TMG so kommt wie im Entwurf vorgesehen. Der Entwurf schafft also das Gegenteil von dem eigentlichen Ziel (Digitale Agenda und Koalitionsvertrag) Rechtssicherheit zu schaffen.
  3. Das Gesetz würde auch dazu führen, dass Anbieter wie die Deutsche Telekom oder Lancom mehr ihrer teuren Lösungen verkaufen können.
  4. Darüber hinaus ist das Gesetz (wie von uns seit August 2014 immer wieder dargestellt) nicht mit EU-Recht (E-Commerce Richtlinie) und der Digital Single Market Verordnung vereinbar.
  5. Schon der aktuelle Entwurf stellt uns vor Herausforderungen u.a. bei der Vernetzung von Flüchtlingsheimen (Ablehnung mit Verweisen von Betreibern auf die zukünftig unklare Rechtslage) und in der täglichen Arbeit (Beispiel Gütersloh, wo die Stadt für zigtausend Euro ein zweifelhaftes Gutachten erstellt hat um die unklare Rechtslage bzgl. des TMG-Entwurfs zu evaluieren – siehe dazu auch http://www.offenenetze.de/tag/guetersloh/)

Man kann also festhalten, dass der TMG-Entwurf in seiner aktuellen Form der Gesamtgesellschaft eher schadet (bzgl. WLAN-Verbreitung) und bei auch bei der Verfolgung von Urheberverletzungen nicht hilft. Er hilft nur den Anwaltskanzleien, die Geld daran verdienen die neue Rechtlage an Gerichten zu klären oder weiter wild abzumahnen <- das kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.

Zusammenfassung: Das Gesetz in seiner aktuellen Entwurfsform hat also keinen Einfluss auf die Verfolgung und Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen, sogar einen negativen Einfluss auf die Möglichkeiten der Strafverfolgung, keinen Einfluss auf die IT-Sicherheit bei einem maximal positiven Einfluss auf das Geschäft von Anwälten und maximaler Rechtsunsicherheit. In allen weiteren Punkten schließen wir uns der Stellungnahme von Herrn Buermeyer an und möchten daher weiterhin dafür werben, die Störerhaftung bei Funknetzwerken endlich abzuschaffen!

[1] Siehe u.a.: http://freifunkstattangst.de/2014/08/13/stellungnahme-zum-geplanten-gesetz-zur-neuregelung-der-stoererhaftung/ & http://freifunkstattangst.de/2015/07/06/ngos-appellieren-an-eu-kommission-wlan-stoererhaftung-verhindern & http://freifunkstattangst.de/2015/09/24/freifunker-und-digitale-gesellschaft-starten-kampagne-zur-wlan-stoererhaftung/ & http://freifunkstattangst.de/2015/03/05/tmg-gesetzesentwurf-wuerde-zu-mehr-rechtsunsicherheit-und-negativen-effekt-auf-die-verbreitung-von-funknetzwerken-fuehren/ & http://freifunkstattangst.de/2015/01/22/erneute-stellungnahme-zur-stoererhaftung-an-bmwi-bmi-bmj-und-bmvi/

Neue Hoffnung: Bundesrat greift Gesetztesentwurf zur WLAN-Störerhaftung an

Mittwoch, 11. November 2015

Am letzten Freitag hat der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur WLAN-Störerhaftung stark kritisiert und einen Gegenentwurf vorgelegt. In diesem Gegenentwurf fordert der Bundesrat die bedingungslose Abschaffung der WLAN-Störerhaftung und tritt für die Schaffung von Rechtssicherheit beim Betrieb von offenen Funktnetzwerken ein.

Wir sind sehr erfreut, dass sich nach den relevanten Verbänden, der Europäischen Kommission nun auch der Bundesrat und damit die Länder unserer Argumentation angeschlossen haben. Jetzt muss der Bundestag endlich auf die mehrheitliche Ablehnung des aktuellen Entwurfs reagieren um ernsthaft die Verbreitung von öffentlichem WLAN nicht weiter zu behindern. Auch wir möchten deshalb eindringlich weiterhin dafür werben, die Störerhaftung bei Funknetzwerken endlich ganz abzuschaffen und Rechtssicherheit zu schaffen!

Bundesrat will TMG-Gesetzesentwurf ohne WLAN-Störerhaftung

Dienstag, 27. Oktober 2015

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats hat eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (BR-Drs. 440/15) der Bundesregierung zur Änderung des TMG abgegeben (Stellungnahme hier, BR-Drs. 440/1/15). Darin werden insbesondere die bisherigen Voraussetzungen der Verschlüsselung und Einholung einer Erklärung gestrichen und durch ein Verbot des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Rechtsverletzer ersetzt.

Der Gesetzestext soll nun lauten:

§ 8 Abs. 3: „Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst [auch] Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

§ 8 Abs. 4: „Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Wie man sieht, ist insbesondere § 8 Abs. 4 TMG-E gestrichen worden.

Zur Begründung führt der Bundesrat erfreulicherweise folgendes an (Hervorhebungen hier):

„Der Regierungsentwurf normiert, dass eine Haftung als Störer von Dienste- anbietern nicht in Betracht kommt, wenn „der Diensteanbieter angemessene Sicherungsmaßnahmen“ ergriffen hat. Diese Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 2 des Regierungsentwurfs sind nicht geeignet, die verfolgten Ziele – die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken und diesbezügliche Rechtssicherheit zu schaffen – zu verwirklichen. Denn es werden unbestimmte Rechtsbegriffe, wie „zumutbare Maßnahmen“ und „angemessene Sicherungs- maßnahmen“, verwendet, welche nicht die angestrebte Rechtsklarheit schaffen, sondern weiterhin der Auslegung durch die Gerichte bedürfen. Dies führt im Ergebnis zu keiner Verbesserung im Vergleich zu der jetzigen Rechtslage, nach welcher zwar die Kriterien der Störerhaftung durch eine Vielzahl von Entscheidungen herausgebildet worden sind, letztendlich jedoch – auch bedingt durch die Vielzahl der unterschiedlichen Fallkonstellationen – keine „klaren Vorgaben“ für WLAN-Anbieter ersichtlich sind, an denen sie sich orientieren können, um die Störerhaftung wirksam auszuschließen. Das Ziel, die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken, kann nicht erreicht werden, wenn lediglich versucht wird, die jetzige durch Einzelfallrechtsprechung geschaffene Rechtslage in Gesetzesform zu gießen. Es sind vielmehr Regelungen erforderlich, die sich klar hiervon abgrenzen und klarstellen, dass die Grundsätze der Störerhaftung von WLAN-Anbietern künftig in Deutschland – wie auch derzeit bereits in zahlreichen anderen europäischen Ländern – nicht mehr gelten sollen. Dies leistet die hiermit verfolgte Änderung von Absatz 4.

Nur durch das Streichen von § 8 Absatz 4 Satz 2 im Regierungsentwurf ist das Ziel des Regierungsentwurfs zu erreichen. Wenn die Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots erhöht werden soll, kann nicht zwischen unberechtigten und berechtigten Zugriffen unterschieden werden. Ein öffentlicher WLAN-Hotspot richtet sich an die nicht näher eingegrenzte Öffentlichkeit.

Von der Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots sind keine nachteiligen Effekte auf die Strafverfolgung zu erwarten. Die Auflagen etwa zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und Erteilung von Auskünften nach § 110 Telekommunikationsgesetz und § 113 Telekommunikationsgesetz gelten nach den Vorgaben und kontrolliert von der Bundesnetzagentur auch für Betreiber von WLAN-Zugangsnetzen oberhalb der Marginaliengrenze. Zudem nutzen private Anbieter für die Internetanbindung ihrer WLAN-Zugangspunkte die Angebote kommerzieller Accessprovider, die den Rahmenbedingungen des Telekommunikationsgesetzes unterliegen.

Auch eine Zunahme von Urheberrechtsverletzungen ist nicht zu erwarten. Denn zum einen ist die Bandbreite von öffentlichen, also mit vielen Menschen geteilten, WLAN-Hotspots dafür typischerweise zu gering. Freifunk-Software zum Beispiel erlaubt es Anbietern außerdem, die insgesamt über WLAN zur Verfügung gestellte Bandbreite zu reduzieren. Zum anderen ist die Bedeutung des Filesharing bei Urheberrechtsverletzungen gesunken. Die überwiegende Zahl der Verletzungen wird heute mittels Streaming begangen – so zum Beispiel die bekannten Fälle wie Kinox.to. Beim Streaming sind aber WLAN- Zugangspunkte gänzlich ungeeignet für die Anbindung der Server, auf denen das gestreamte Material vorgehalten wird.

Es gibt auch keinen nachgewiesenen Bedarf für eine Anhebung des Schutzniveaus im Bereich von WLAN-Hotspots. Urheberrechtsverletzungen im Internet sind nicht dem Vorhandensein von WLAN-Hotspots geschuldet. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg berichtet dazu: „Im Rahmen unseres seit 2012 laufenden Projekts mit Kabel Deutschland wurden die Public-Wifi- Hotspots nicht für Urheberrechtsverletzungen genutzt. Es gab bei Kabel Deutschland in dieser Zeit keine IP-Adressabfragen wegen Urheber- rechtsverletzungen (letzter Stand: 9. Februar 2015).“ Auch aus anderen Staaten mit mehr öffentlichen WLAN-Zugangspunkten und ohne Störerhaftung wie zum Beispiel den Niederlanden ist nicht bekannt, dass öffentliche WLAN- Hotspots ein gravierendes Problem bei Urheberrechtsverletzungen darstellen.

Der neu vorgeschlagene Satz 2 trägt den Interessen der durch rechtswidrige Handlungen Geschädigten Rechnung. Hier wird das Privileg eingeschränkt: Wer ein öffentliches Funknetzwerk einrichtet und mit den Nutzern zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen etwa bei Urheberrechtsverletzungen zu begehen, genießt es ausdrücklich nicht.

Von den im Regierungsentwurf aufgeführten „angemessenen Sicherungsmaßnahmen“ ist keine substanzielle Auswirkung für Strafverfolgung und das Themengebiet Urheberrechtsverletzungen zu erwarten. Jedoch sind gravierende negative Auswirkungen dieser Normierung für die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugangspunkte zu erwarten: Rechtsunsicherheit hat zu der niedrigen Verbreitung solcher Angebote in Deutschland geführt, neue Rechtsunsicherheit wird denselben Effekt haben.“

Die Stellungnahme des Bundesratswirtschaftsausschusses ist durchweg zu begrüßen. Sie greift die Kritik am Gesetzesentwurf auf (eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2015, 298 ff.; Übersicht meiner Beiträge zum TMG-Änderungsgesetz hier)  und folgt ihr mit einer Streichung von § 8 Abs. 4 S. 2 TMG-E. Man sollte es vielleicht nicht so laut sagen, aber im Grunde entspricht der Vorschlag des Bundesrats damit demjenigen des Digitale Gesellschaft e.V. (dazu hier).

Die jeweilige Ergänzung zum kollusiven Zusammenwirken, die der Bundesrat jetzt vorschlägt, wäre dabei eigentlich nicht erforderlich. Denn § 8 Abs. 1 S. 2 TMG, der durch den Entwurf in § 8 Abs. 4 S. 1 TMG in Bezug genommen wird, sieht genau dies schon vor: Ein Anbieter, der kollusiv mit dem Rechtsverletzer zusammenarbeitet, ist nicht privilegiert. Wäre also doppelt, dient aber nach der Gesetzesbegründung der Beruhigung von Ängsten.

 

Im Übrigen lehnt der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme auch den Vorschlag der Bundesregierung zu § 10 TMG ab:

„Die vorgeschlagene Haftungsverschärfung ist im Hinblick auf ihre zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Medienvielfalt und Meinungsfreiheit abzulehnen.“

Hinweis: Das ist ein Crosspost von offenenetze.de.

Aufruf: Demo gegen die Vorratsdatenspeicherung

Mittwoch, 14. Oktober 2015

nein_vorratsdatenspeicherung_2015 Gemeinsam mit dem Digitale Gesellschaft e.V. rufen wir auf, am Freitag an einer Demo gegen die Vorratsdatenspeicherung teilzunehmen. Warum das auch für Freifunker wichtig ist, haben wir hier fesgehalten.

Crosspost von Digitale Gesellschaft e.V.:

Obwohl die Vorratsdatenspeicherung über alle gesellschaftlichen Lager hinweg abgelehnt wird, will die Große Koalition das Vorhaben am Freitag Morgen im Eilverfahren durch den Bundestag drücken und damit den nächsten großen Schritt in Richtung Überwachungsstaat tun.

Dagegen wollen wir unmittelbar vor der entscheidenden Abstimmung im Parlament gemeinsam mit campact, dem AK Vorrat, digitalcourage und weiteren Unterstützern lautstark, kreativ und kraftvoll protestieren. Kommt zahlreich und setzt zusammen mit uns ein deutliches Zeichen gegen die anlasslose Protokollierung unserer elektronischen Kommunikation! Wir freuen uns auf Eure Teilnahme.

Wann: Freitag, 16. Oktober 2015, 8.00 Uhr
Wo: Platz vor dem Eingang zum Reichstag, Berlin

Flyer:

Freifunk_keine_voratsdatenspeicherung_vds

Freifunker und Digitale Gesellschaft starten Kampagne zur WLAN-Störerhaftung

Donnerstag, 24. September 2015

„Mit der geplanten Neuregelung der WLAN-Störerhaftung droht offenen Hotspots in Deutschland das Aus. Trotz massiver Kritik von Vereinen und Verbänden aus allen Teilen der Gesellschaft hält die Bundesregierung jedoch weiter an dem Vorhaben fest. Der Bundestag muss diese Fehlentwicklung stoppen und die WLAN-Störerhaftung bedingungslos abschaffen.“, fordert Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

„Sowohl die bestehende Rechtslage als auch die geplante Neuregelung der WLAN-Störerhaftung führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und bereiten Freifunkaktivisten damit schon heute große Probleme bei ihrem ehrenamtlichen Engagement. Das betrifft den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze ebenso wie die Vernetzung von Flüchtlingsunterkünften. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund rufen wir die Bundestagsabgeordneten dazu auf, den Gesetzentwurf der Bundesregierung in wesentlichen Punkten zu korrigieren.“, erklärt Christian Heise, Vorstand des Fördervereins Freie Netzwerke.

Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, starten der Förderverein Freie Netzwerke e.V. und der Digitale Gesellschaft e.V. in Zusammenarbeit mit dem Verbund freier Netzwerke NRW e.V. heute eine Kampagne zur bedingungslosen Abschaffung der WLAN-Störerhaftung. Alle, die sich für rechtssichere Bedingungen beim Betrieb von Drahtlosnetzen einsetzen möchten, haben auf der dazugehörigen Webseite die Möglichkeit, ein Schreiben mit entsprechenden Forderungen und Argumenten an die Bundestagsabgeordneten des jeweils eigenen Wahlkreises zu richten. Selbstverständlich kann das Schreiben individuell angepasst und um weitere Argumente ergänzt oder gekürzt werden.

Die Kampagnenseite ist unter prgenerator.freifunk.net zu finden.

Achtung: Falls das Tool bei #Firefox nach Eingabe der PLZ keinen MdB ausspuckt, bitte https://www.bundestag.de/abgeordnete nutzen & die Adresse übertragen oder einen anderen Browser verwenden. Sind da dran.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuerst auf der Webseite des Webseite des Digitale Gesellschaft e.V. veröffentlicht.

Die Bundesregierung hat beschlossen die Verbreitung von öffentlichem WLAN zu verhindern.

Mittwoch, 16. September 2015

bundesregierung_wie_es_wirklich_ist_stoererhaftung

Entgegen der eigenen Ankündigung und entgegen der Forderungen von Verbänden, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Ländern und diverser Parlamentarier hat die Bundesregierung heute beschlossen, die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots zu verhindern.

Nun bleibt uns nur das „Hoffen“ auf die parlamentarische Debatte. Kontaktiert deshalb eure Abgeordneten. Wir werden euch dazu voraussichtlich Ende der Woche Mitte der kommenden Woche ein Kampagenentool zur Verfügung stellen, welches euch dabei unterstützt.

Update 26.9.15: Hier geht es zu dem Kampagnentool.

Hinweis (für die, die es nicht gleich gemerkt haben): Der Screenshot von Bundesregierung.de ist eine bewusste Anpassung des Orginals. Warum? Weil:

Mehr Informationen dazu in den Kommentaren, auf der Nachrichtenseite eures Vertrauens oder rechts neben diesem Beitrag. Diskutiert gern mit.

Die Vorratsdatenspeicherung bedroht die Freifunk-Idee

Mittwoch, 27. Mai 2015

Noch vor ein paar Monaten verkündete Vize-Kanzler und Bundeswirtschaftsminister Gabriel (SPD) bei der Veröffentlichung einer Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG) einen „Schub für kostenloses WLAN„. Bei genauerer Betrachtung des Entwurfs stellte sich schnell heraus, dass die Konsequenzen eines solchen Gesetzes zum Gegenteil führen würden: Noch mehr Rechtsunsicherheit und definitiv kein Schub für WLAN in Deutschland. Der Entwurf bekam viel Gegenwind, nicht nur von Chaos Computer Club und den Freifunkern, sondern auch von Wirtschaftsverbänden und Kommunalverbänden. Das hat Wirkung gezeigt und schon bald soll ein neuer Entwurf präsentiert werden.

nein-vorratsdatenspeicherung

Nutze dieses Bild (z.B. in den sozialen Medien) und sag „Nein! zur Vorratsdatenspeicherung“

Wer jetzt denkt, na da wird dann alles gut wird, den muss ich entäuschen, denn mit dem heutigen Tage kommt es noch schlimmer: Zu dem Paradebeispiel des sinnentleerten und realitätsfernen Handelns der deutschen (Netz-)Politik rund um die Digitale Agenda im Rahmen der Neuregelung der WLAN-Störerhaftung, kommt es jetzt auch noch ein paradoxes und Grundrechte verletzendes Handeln der Bundesregierung dazu. Heute hat das Bundeskabinett die anlasslose Voratsdatenspeicherung (VDS) in einem beispiellosen und inakzeptabelen Eilverfahren durch die Ministerien gejägt und beschlossen. Damit soll ein Überwachungsinstrument, das alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht stellt und das schonmal vom Verfassungsgericht untersagt wurde, wieder eingeführt werden. Diese Grundrechtsverletzung mit Zuckerguss ist dabei weder verfassungskonform noch strafrechtlich zielführend.

Auch für Freifunk hätte die anlasslose Vorratsdatenspeicherung schwere Konsequenzen: Der (VDS-)Gesetzentwurf würde unter Umständen auch Freifunker und Freifunkerinnen zwingen, Vorratsdatenspeicherung zu betreiben und damit die Idee von Freifunk vernichten. Wenn Sigmar Gabriel (SPD) offene WLANs vorantreiben will und Heiko Maas (SPD) mit seinem VDS-Gesetz das ganze dann konterkariert, ist das aber nicht nur paradox und grundrechtsverletzend, sondern es gefährdet die Freifunk-Idee und damit ein dezentrales gemeinnütziges Netz mit über 13.000 Zugänge in knapp 200 Orten in Deutschland. Weitere Reaktionen auf den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung findet ihr bei netzpolitik.org und zu den Lügen für die Vorratsdatenspeicherung beim WDR.

Liebe Freifunker und Freifunkerinnen, nutzt alle eure Kanäle, sprecht (am besten persönlich) mit euren Abgeordneten und wehrt euch gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung! Helft euch, helft Freifunk und bekämpft die VDS!

Freifunk_keine_voratsdatenspeicherung

Poster als PDF downloaden / CC-BY 3.0 Tobias Opitz

Gesetzesentwurf zur Neuregelung der #Störerhaftung: Wie es jetzt weitergeht…

Freitag, 13. März 2015

Erstmal: Vielen Dank für den tollen Support bisher! An weit über 150200 Abgeordnete wurde von euch die Kritik zur Neuregelung des Telemediengesetzes verschickt und auch die Pressearbeit hat ebenfalls wunderbar funktioniert. Danke auch an alle Communities, die die Aktion unterstützt haben und an dieser Stelle auch ein Dank an die großartige Arbeit des Digitale Gesellschaft e.V., der sich ebenfalls stark dafür eingesetzt hat (auch schon vorab), dass der Entwurf nicht unkommentiert von allen Seiten einfach gefeiert wurde (wie es sich die Bundesregierung vermutlich erhofft hatte).

Wie geht es jetzt weiter? Der gestern veröffentlichte Entwurf geht jetzt bis zum 8.4.2015 in ein Konsultationsverfahren mit den Ländern und Verbänden. Dann, so der Plan, muss der Entwurf gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden. Anschließend soll er im Kabinett beschlossen und (vor der Sommerpause) ans Parlament zur Abstimmung übergeben werden. Ob das zeitlich umsetzbar ist, oder der ganze Prozess länger als ein Jahr dauern wird, ist noch unklar und hängt von vielen Faktoren ab.

Was können wir an dem Gesetzesentwurf noch ändern? Die Aufmerksamkeit, die wir für dieses Gesetz gemeinsam mit euch erzeugt haben, ist schonmal eine sehr gute Grundlage. Wenn die EU den Entwurf nicht im Rahmen der Notifizierung sowieso gleich ablehnt (siehe Kritikpunkt 6 in der Stellungnahme), kann das Gesetz durch das Parlament bzw. die deutschen Abgeordneten nochmal fundamental beeinflusst werden. Das sind auch die beiden Punkte an denen wir alle weitermachen müssen.

Wie machen wir weiter? Im Rahmen des Konsultationsverfahrens werden wir erneut unsere Stellungnahme offiziell einreichen und Verbündete in anderen Verbänden suchen. Darüber hinaus werden wir auch versuchen über alle möglichen Kanäle die berechtigten Einwände der Europäischen Kommission klar zu verdeutlichen. Das sollte auch gut funktionieren, weil „Europe loves Wi-Fi„.

Was könnt ihr tun? Die Regierung hofft, das Gesetz noch vor der Sommerpause ins Parlament einzubringen. Dann müssen wir noch mal richtig aktiv werden und versuchen über die Abgeordneten auf die Prozess einzuwirken. Wir werden über die Freifunk-Kanäle noch mal darüber informieren, wenn es soweit ist. Bis dahin helfen aber die Gespräche mit und Schreiben an eure(n) Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene weiter, sowie die Aktivierung von Verbänden, die sich der Stellungnahme anschließen könnten.

Falls Ihr Interesse habt, die Lobbyarbeit gegen die WLAN-Störerhaftung auch finanziell zu unterstützen, spendet doch für den Digitale Gesellschaft e.V. oder unterstützt konkret die verschiedenen Freifunk-Aktivitäten.

Habt ihr Fragen oder Anmerkungen? Dann bitte kommentieren oder kontakt.freifunk.net.