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Update: Finaler Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland

Donnerstag, 12. März 2015

Der finale Entwurf für die Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG-E) aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde soeben veröffentlicht. Er ist laut SPD als Kompromiss mit dem CDU-geführten Bundesministerium des Innern zu verstehen, weicht aber kaum von dem uns seit ein paar Wochen vorliegenden Referentenentwurf ab, den wir und andere Verbände bereits seit August 2014 regelmäßig stark (aber dennoch konstruktiv) kritisiert haben.

Update 12.3.15, 15:10: Mittlerweile entwickelt sich der Entwurf für die Bundesregierung zu einem Desaster mit realsatirischen Zügen, so distanzierte sich bereits der netzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thomas Jarzombek, in Teilen von dem Entwurf aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das CSU-geführte Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur startet fast zeitgleich ein offenes WLAN am Berliner Ministeriumssitz ohne die im dem Entwurf vorgesehenen „zumutbaren Maßnahmen“ zu berücksichtigen (auch zukünftig nicht).

Update 13.3.15, 20:10: Lies auch „Gesetzesentwurf zur Neuregelung der #Störerhaftung: Wie es jetzt weitergeht…

Aber zurück zum heute vorgestellten Entwurf: Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W-LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftliche und öffentliche Anbieter werden durch den Entwurf steigen und definitiv nicht zu einem „Schub für kostenloses WLAN“ führen. Insgesamt führt der Entwurf zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.

Folgende 6 Punkte stehen dabei weiterhin im Zentrum der Kritik:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-E werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-E wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-E diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-E (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-E mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-E sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

An dieser Stelle sei auch noch einmal explizit auf die Stellungnahme „Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung: Verharren in der digitalen Steinzeit“ des Digitale Gesellschaft e.V. verwiesen, der wir uns ebenfalls anschließen.

Noch ist der Entwurf nicht im Kabinett verabschiedet, helft uns und kontaktiert vor allem eure SPD und CDU/CSU Abgeordneten! Hier erfahrt ihr wie.

Wenn ihr fragen habt, fragt in den Kommentaren oder via kontakt.freifunk.net.

Wir brauchen eure Hilfe – Helft mit die Störerhaftung für WLANs zu stürzen!

Dienstag, 10. März 2015

Die Stellungnahme hat zu vielen Berichten in der Presse geführt und wir konnten bereits in einigen Gesprächen mit Abgeordneten dafür werben, dass der Entwurf (mittlerweile liegt der finale Entwurf vor) so nicht durchkommen darf. Damit es aber letztendlich wirklich nicht zur Verabschiedung dieses Entwurfs kommt und die gewünschte Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN doch auch der Gesamtgesellschaft zu Gute kommt, brauchen wir eure Hilfe!

Das Gesetz soll als Kabinettsbeschluss verabschiedet werden um das zu verhindern schickt bitte an eure (SPD oder CDU/CSU) Abgeordneten die Stellungnahme mit Anschreiben. Ihr findet einen Vorschlag für ein Anschreiben unter: https://pad.freifunk.net/p/stellungnahme-tmg-abgeordnete. Bitte tragt dort auch ein, wen ihr wann angeschrieben habt, damit alle den Überblick behalten.

Die Stellungnahme, die unbedingt in den Anhang der Mail oder in den Brief sollte, könnt ihr ebenfalls anpassen: Vorlage als .odt oder als .doc .doc (neue Version vom 12.3.15 bzgl. des finalen Entwurfs vom BMWi) und hier als .pdf.

Benutzt am Besten Abgeordnetenwatch.de um eure Abgeordneten zu identifizieren oder schreibt sie gleich direkt dort an (bitte Hinweis unten in den Kommentaren beachten).

Verteilt diese Nachricht bitte auch in euren Communities. Vielen Dank, nur mit euch ist das möglich!

Erneute Stellungnahme zur Störerhaftung an BMWi, BMI, BMJV und BMVI verschickt

Donnerstag, 22. Januar 2015

Folgende aktualisierte Stellungnahme hat der Förderverein freie Netzwerke e.V. bezüglich der anstehenden Neuregelung der Störerhaftung an die (in den letzten Wochen beratenden) zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gesendet (per E-Mail und über den Postweg). Die Stellungnahme basiert auf einer vorangegangenen Stellungnahme aus des Vereins aus dem August 2014 und wurde an einigen Stellen erweitert und aktualisiert. (mehr …)

Hintergrundinfos zur laufenden Feststellungsklage

Freitag, 26. Dezember 2014

Gewiss entsinnt Ihr Euch des letzten Teils unseres Fortsetzungsromans zu den Feststellungsklagen. Natürlich möchten wir Euch den Schriftwechsel der letzten Wochen nicht vorenthalten und unsere Haltung dazu schildern.

Zunächst fährt die generische Partei alle Bestreit-Kräfte auf.

Die Information über das Vorhandensein eines Freifunk-Knotens und dessen Funktionsweise sei nicht für sie erreichbar.
Es wird bezweifelt, dass der Kläger Freifunker ist. Es wird rein parteipolitisches Interesse unterstellt, obwohl Ralf schon länger Freifunker ist, als es die Piratenpartei gibt. Zeugen, die die Firmware mitinstalliert haben, gibt es angeblich nicht.

Das Vorhandensein einer Splash-Page zur Aufklärung sowie die Existenz eines Scriptes, welches bei einer hohen Anzahl von charakteristischen P2P-Verbindungen einer IP die Verbindung kappt (Zapp-Script), wird bestritten. Hier wird ein Sachverständigengutachten gefordert. Der von uns benannte Sachverständige wird wegen Befangenheit zurückgewiesen, da er Freifunk-Firmware mit entwickelt hat und nun Entschädigungsansprüche zu fürchten hätte. Der zweite Sachverständige wird ebenfalls als ungeeignet angesehen.

Es wird alles bestritten, was strittig sein könnte, jedes kleinste Details, wie am Ende sogar der Wohnsitz eines Zeugen.

Richtig interessant wird es aber, wo tatsächlich zur Sache argumentiert wird.

Eine Haftungsprivilegierung nach §8 TMG käme nicht in Betracht, da dies „nicht den Motiven des Gesetzgebers, ebenso wenig wie den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen.“ Privatpersonen können sich nicht zusammenschließen, „um Urheberrechtsverletzungen im Kollektiv“ zu begehen. Nach Meinung der Beklagten sind Freifunker nicht schutzwürdig, da keine Gewerblichkeit vorläge und mithin keine Arbeitsplätze geschaffen würden. Letztlich kontert sie mit Brachialargumentation: „frei“ – in unserem Verständnis Freiheit – wird banal mit „kostenlos“ gleichgesetzt.

Gemeinnütziges Engagement, lokale soziale Strukturen und gute Nachbarschaft wären demnach also nicht schutzwürdig? Der offene und freie Zugang zum Internet über Freifunk ermöglicht vielen Menschen, sich weiterzubilden, Jobbörsen online zu nutzen, sich zu informieren, Meinungen auszutauschen – Grundrechte.

Leider ist der beklagten Seite bis zum heutigen Tag nicht klar, wie Freifunk funktioniert und dass es sich Privatpersonen handelt, die lediglich ihre Internetanschlüsse frei und öffentlich zugänglich zu Verfügung stellen, um der digitalen Spaltung entgegenzuwirken.

Schließlich entblöden sich die gegnerischen Anwälte nicht, den Vorschlag zu unterbreiten, durch persönliche Passwortherausgabe, Belehrung und Identifikation der Beteiligten hätte der Kläger sich vor dem Vorwurf der Täterschaft schützen können. Natürlich darf in diesem Zusammenhang auch das Beschwören angeblicher Gefahren der Anonymität nicht fehlen.

Dieser Vorschlag ist weder organisatorisch, bürokratisch zumutbar, noch mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit oder dem Datenschutzgesetz zu vereinbaren – man stelle sich vor, ein Cafébesitzer macht Kopien der Ausweise seiner Gäste und lagert diese unter der Bar? Wir halten dem entgegen, dass es in unserem Rechtssystem keinen Generalverdacht gegen Menschen gibt, wie er in der Klageerwiderung ausgesprochenen wird. So etwas existiert nur in Unrechtsstaaten.

Entgegen aller heutiger Lebensrealitäten vertritt die Beklagte weiterhin die Meinung, Anschlussinhaber seien automatisch Täter aller begangenen Rechtverletzungen im Internet, aber auch ungeachtet dessen, „müsste der Kläger aber auch dann für die Rechtverletzungen einstehen, wenn diese von einer dritten Person über den Anschluss begangen worden wäre. Der Inhaber einer Internetanschlusses eröffnet eine Gefahrenquelle und hat daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt wird. Den Kläger trifft auch insoweit sekundäre Darlegungslast.“

Bleibt nur zu sagen: Wir lassen uns von dieser abstrusen Weltsicht nicht beeindrucken und sehen die Beklagte WVG Medien GmbH nächstes Jahr vorm Landgericht wieder.

Der Rechtsstreit Gerlich ./. WVG Medien GmbH

Donnerstag, 27. November 2014

Dank der überwältigenden Unterstützung der Spendenkampagne „Operation Störerhaftung“ konnten wir die Zuwendungen nutzen, um die negative Feststellungsklagen gegen die WVG Medien GmbH und die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH auf den Weg zu bringen. Zu letzterem hatten wir bereits ein Update gegeben.
Nun gibt es prozesstechnische Neuigkeiten aus der ersten Runde des Rechtsstreits Gerlich ./. WVG Medien GmbH.

Der ersten Verhandlung in dieser Woche ging Folgendes voraus:
 
Die Kanzlei Sasse & Partner beantragte im Schreiben vom 06.10.2014 die Abweisung der Klage, denn der Anschluss sei korrekt ermittelt und „über einen Zeitraum von mehreren Wochen über den Internetanschluss des Klägers im Internet zum Download angeboten worden“.
 
Dies liest sich, als wäre hier vom Kläger eine Tauschbörse betrieben worden, obwohl Ralf lediglich seinen Internetanschluss offen zur Verfügung gestellt hat. Dahinter verbirgt sich die Argumentation, dass jeder der Dateien downloade, diese automatisch wieder im Netz zur Verfügung stelle und somit zum Anbieter werde.
 
Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz wurden ebenso aufrecht erhalten, wie der Anspruch auf Ermittlungskosten und Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches von 15.000 Euro ist nach Meinung der Beklagten WVG Medien GmbH „üblich und angemessen“.
 
Sogar die Justizministerin hatte bemerkt, dass sich die meisten Menschen ein solches Prozessrisiko nicht leisten und dementsprechend nicht wehren können. Um dieser Tatsache entgegenzuwirken, gab es am 09.10.2013 eine Gesetzesänderung, die eine Deckelung auf 1.000 Euro vorsieht. Aufgrund der Zuständigkeit nach Streitwert reichten wir beim Amtsgericht Lichtenberg ein.
Wir wurden jedoch nach Charlottenburg als „Spezialgericht“ weitergereicht, das häufig diese Fälle bearbeitet. In der Regel führt dieses Spezialgerichtswesen zu einer sehr einseitigen Rechtsprechung, da immer wieder die eigenen Entscheidungen zitiert werden.
Um Euch einen Einblick zu geben, wie die Verhandlung gelaufen ist hier mein Gedächtnisprotokoll:

Gerichtstermin am 25.11.2014, Amtsgericht Charlottenburg

9:49 h Die Parteien im Rechtsstreit Gerlich ./. WVG Medien GmbH betreten den Raum.
Der von Sasse & Partner delegierte Anwalt geht wie gewohnt zielstrebig auf die Klägerseite. Als Anwältin Hubrig neben ihm auftaucht, schaut er irritiert und bemerkt, dass er diesmal die beklagte Seite vertritt.
 
10:00 h Die Richterin nimmt Bezug auf ihr Schreiben, in dem auf die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts hingewiesen wurde, da der Streitwert 5.000 Euro übersteige.

Anwältin Hubrig verweist auf die Gesetzesänderung vom 09.10.2013, die eine Deckelung auf 1.000 Euro vorsieht. Die Richterin und der gegnerische Anwalt sind jedoch der Auffassung, dass es keine Anwendung auf Altfälle gäbe. Die herrschende Meinung in der Literatur geht jedoch davon aus, dass bei Gesetzesregelungen ohne Übergangsvorschriften die geltenden Gesetze in laufenden Verfahren Anwendung finden müssen, womit es hier bei § 97 a Abs. 3 UrhG keine sog. Altfälle geben kann.

Es wird hin und her argumentiert, dass der Streitwert sich nicht im fünfstelligen Bereich bewegen kann. Dabei interessiert die Richterin nicht, was im Kommentar der Zivilprozessordnung, der sich auf ihrem Tisch befindet, dazu steht. Ebenso wenig beeindruckt sie das Argument, dass generalpräventive Erwägungen und Disziplinierungsversuche des vor Gericht Stehenden nicht zur Streitwertbemessung herangezogen werden dürfen. Für die Richterin steht die „Allgemeinheit“ vor Gericht und nicht allein der Kläger.

Dagegen verfängt das Argument der Gegenseite, dass es sich um sehr kostenintensiv erstellte Werke handelt und möglich sein muss, diese Investitionen wieder hereinzuholen. Der gegnerische Anwalt betont, er wisse das schon ganz genau, er befasse sich mit derartigen Fällen schließlich dreißig Mal die Woche.
 
10:20 h Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung beschließen wir, vor das Landgericht zu gehen und das deutlich erhöhte Prozesskostenrisiko in Kauf zu nehmen.

Damit hat sich in der Sache noch nichts bewegt und wir sehen dem Prozess vor dem Landgericht mit Interesse entgegen. Es ist nicht gesagt, ob das Landgericht den Streitwert ähnlich hoch ansetzt – noch sind die Würfel nicht gefallen.

Stellungnahme zum geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung: Auch Privatpersonen brauchen eine rechtlich zuverlässige Haftungsfreistellung!

Mittwoch, 13. August 2014

Folgende Stellungnahme hat der Förderverein freie Netzwerke e.V. zur Presseberichterstattung über einen Entwurf zur Neuregelung der Störerhaftung an das zuständige Referat im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gesendet (per E-Mail und über den Postweg). (mehr …)

#fsa14: Demo „Freiheit statt Angst“ am 30. August 2014 in Berlin

Dienstag, 12. August 2014

Am 30.8.2014 findet in Berlin die seit 2006 regelmäßig abgehaltene Demonstration „Freiheit statt Angst“ statt. Die Demonstation und deren Teilnehmer setzt sich für mehr Datenschutz und gegen Überwachung ein. Dazu gibt es viele Reden und Live-Musik. Freifunk wird auch dabei sein. Mach mit und beteilige dich! (mehr …)

Störerhaftung zum Nachhören

Samstag, 02. August 2014

Fragen & Antworten zur negativen Feststellungsklage

Sonntag, 20. Juli 2014

Dank der Resonanz in den Medien haben uns zahlreiche Hintergrundfragen erreicht. Wir haben die Antworten und Presseartikel für Euch zusammengestellt.

Wie funktioniert freies WLAN mit Freifunk?
Lisa erklärt das ganz anschaulich in diesem Video.

Haben die Abgemahnten gezielt die VPN-Lösung nicht eingeschaltet, um die Auseinandersetzung zu suchen
Die derzeit genutzte Lösung wird aus verschiedenen Richtungen kritisiert. Sie ist technisch kompliziert und einige Gemeinden lehnten eine Zusammenarbeit mit Freifunk ab, da der Internettraffic in einigen Fällen ins Ausland geroutet wird. Daher wurde mit verschiedenen technischen Setups experimentiert.

Auf welcher rechtlichen Grundlage wird abgemahnt und warum glauben Freifunker_innen das wäre unberechtigt?
Dazu gibt es einen Vortrag, der auf dem Wireless Community Weekend 2014 gehalten wurde: Die Mär von rechtsfreien Räumen

Können wir die Klageschriften einsehen?
Na klar!
Klage Waldorf Frommer
Klage SassePartner

Werden die Kläger finanziell unterstützt?
Ja, durch die Freifunk (Förder-)Vereine.

Bereits 2013 hatte Freifunk Rheinland eine Aktion um gegen Abmahner vorzugehen. Ist daraus etwas geworden?
Es wurde der Abmahnung widersprochen, aber diese Fälle haben nicht zu Klagen geführt. Wir möchten weiteren Abmahnungen vorbeugen und Rechtssicherheit im Bezug auf die Störerhaftung erlangen, daher nun die Vorwärtsverteidigung.

Was soll mit der Klage erreicht werden? (Nur zwei Abmahnungen beseitigen oder weitere Auswirkungen?)
Momentan gibt es sehr unterschiedliche Rechtsprechung im Bezug auf die Störerhaftung. Die Abmahnkanzleien nutzen diese Unsicherheit aus und spekulieren auf Zahlungen und unterschriebene Unterlassungserklärungen.
Wir sind der Meinung, das ist nicht rechtens. Ziel ist es, klar zu stellen, dass nicht nur Hotels, Cafés oder Besitzer von Ferienwohnungen von der Störerhaftung zu befreien sind.

Sind Lösungen, wie sie derzeit massenhaft angeboten werden, bei denen sich Fremdnutzer zum Beispiel mit Telefonnummer auszuweisen aus Sicht von Freifunk nicht ausreichend? Warum nicht?
Um Nutzern Internetzugang anzubieten, ist es nicht notwendig die Telefonnummer, Emailadresse oder andere Daten der Nutzer zu sammeln. Dahinter steht in der Regel andere kommerzielle Interessen, die wir nicht verfolgen.

Welche Auswirkung hat die Rücknahme der Ansprüche seitens der Abmahner?
Die Rücknahme der Ansprüche lässt uns vermuten, das sich die Abmahner nicht auf ein Verfahren vor Gericht einlassen. Dann gibt es zwei einfache Lösungen für die negative Feststellungsklage:

A) Die Beklagten setzen sich nicht zur Wehr, unternehmen entsprechend nichts und kassieren ein Versäumnisurteil.
B) Sie erkennen die Argumentation in der Klage an, das führt zu einem Anerkenntnisurteil.

Beides wäre ein sehr einfacher Sieg.

Solange die Frist für das Versäumnis nicht abgelaufen ist, besteht jedoch immer noch die Möglichkeit, dass die Gegenseite reagiert und es zu einem streitigen Verfahren kommt, dann entscheidet der Richter nach einer Verhandlung.

Was würde ein Urteil zu unseren Gunsten bedeuten?
Wenn die Abmahnkanzlei erneut Freifunker_innen abmahnt, können wir sie unter Bezugnahme auf das Urteil auffordern die Ansprüche zurück zu ziehen. Das gilt natürlich auch für bereits in der Vergangenheit gestellte Ansprüche.

Werden wir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von den Abmahnern verlangen?
Dann würden wir in der Folge umgekehrt abmahnen. Unser primäres Ziel ist rechtssicher freie Infrastruktur aufbauen zu können, nicht in das Abmahngeschäft einzusteigen. Daher sehen wir zunächst davon ab.

Kann man Euch unterstützen bei den Rechtsanwalts-/Gerichtskosten? Wenn ja, wie kann ich evtl. eine Spendenquittung des Vereins bekommen?
Für die Klage selbst benötigen wir kein Geld, aber Du kannst die aktuellen lokalen Projekte unterstützen: Spende für die Projekte

Über betterplace bzw. die Vereine werden Spendenquittungen ausgestellt.

Pressespiegel zur Klage

Golem.de, 08.07.2014
Freifunker gehen gegen Störerhaftung vor Gericht

heise.de, 09.07.2014
Freifunker wehren sich juristisch gegen Abmahner

netzpolitik, 09.07.2014
Störerhaftung: Freifunker klagen vor Berliner Amtsgerichten – Gesetzgeber bleibt am Zug

taz, 12.07.2014
Gegen Störerhaftung, für freies WLAN

Fefes Blog, 14.07.2014
Fefe über den „Abmahnkrieg“

Winfuture, 15.07.2014
Freifunker verbuchen ersten Erfolg im Kampf gegen Störerhaftung

Abmahnkanzlei Walldorf Frommer knickt ein

Montag, 14. Juli 2014

Kurze Zeit nachdem wir die negative Feststellungsklage gegen Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, die von Waldorf Frommer vertreten werden, bei Gericht einreichten, nahmen sie alle Ansprüche gegen den Kläger Bianco Veigel außergerichtlich zurück.

Damit wird dieses Verfahren vermutlich ein schnelles Ende finden. Auf ein streitiges Verfahren scheint die Kanzlei sich nicht einlassen zu wollen. Das gerichtliche Verfahren ist weiter anhängig. Wir rechnen mit einem Versäumnis- oder einem Anerkenntnisurteil.

Wir fordern Walldorf Frommer auf, alle Ansprüche gegen Freifunker_innen und andere Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings Dritter fallen zu lassen.

Das Verfahren gegen WVG Medien GmbH, vertreten von Sasse & Partner, wird voraussichtlich mit einem streitigen Urteil enden.

Wir erwägen momentan mit der Kanzlei Hubrig zu weiteren Fällen bezüglich der angeblichen Störerhaftung bei offenem WLAN negative Feststellungsklage einzureichen.