Der Anschlussinhaber eines großen Berliner Freifunk-Knotens wurde mit Schreiben vom 3.11.21 wegen vorgeblicher Verletzung der Urheberrechte an dem Spiels Tropico 6 abgemahnt.
Vor deutschen Gerichten ist mittlerweile die Verteidigung von AnschlussinhaberInnen gegen den Vorwurf, mittels Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben solange aussichtslos, bis die AnschlussinhaberIn die TäterIn ermittelt und deren Namen und ladungsfähige Adresse den RechteverwerterInnen mitteilt.
Nun aber haben wir Sommer 2021 und FreifunkerInnen finden sich noch immer in Gerichtsverfahren wegen Filesharing und sollen die Verantwortung für das Handeln Dritter übernehmen.
… strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ein Berliner Freifunker richtete in seinem Hausprojekt einen Freifunkt-Knoten ein, damit alle Bewohner Zugang zum Internet haben. Die Warner Bros. Entertainment GmbH warf deswegen ihm vor, er habe am 3. Oktober 2016 für zwanzig Sekunden das Filmwerk „Conjuring2“ zum Herunterladen angeboten. Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Anschlussinhaber. Am
… und ihre angebliche Verantwortlichkeit in einem Urheberrechtsfall. Wie inzwischen viele tausende Freiwillige hat ein Kölner in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Anschlussinhaberin und damit Vertragspartnerin des Providers ist seine Mutter, die jedoch selber den Internetzugang – schon in Ermangelung eines eigenen Computers – nicht benutzt. Darüber hinaus ist ihr die Nutzung eines Rechners, geschweige
Nein, der Internetanschluss ist keine Gefahrenquelle! Gute zwei Jahre war die Verfassungsbeschwerde des Freifunkers V. beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Leider bleiben nun wichtige grundrechtliche Fragen zu offenen WLAN-Hotspots unbeantwortet, denn es wurde zwar ein internes Gutachten zu diesem Fall vom Bundesverfassungsgericht erstellt, jedoch die Nichtannahme-Entscheidung ohne Begründung mitgeteilt. Den grundrechtlich noch immer offenen Fragen liegt folgender
FreifunkernInnen gelang es in den letzten Jahren immer wieder nötigenfalls auch mit Unterstützung ihrer Anwälte erfolgreich gegen Abmahnungen (ermöglicht durch die Störerhaftung) zu wehren. In einem weiteren Urteil wurde nun einem Freifunker recht gegeben. Grundlage dieses Rechtsstreits war eine negative Feststellungsklage, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads der Folge einer Serie abgemahnt worden
(Crosspost von offenenetze.de) Das Kammergericht (KG) Berlin hat am 8.2.2017 in einem Verfahren eines Freifunkers gegen einen abmahnenden Rechteinhaber eine Entscheidung getroffen. Zu dem Verfahren hatte ich hier im Blog schon berichtet. Kläger war ein Freifunker, der eine Splash-Seite und das Zapp-Script (dazu hier) installiert hatte. Er war abgemahnt worden und hatte daraufhin negative Feststellungsklage
Es handelt sich um einen klassichen Abmahnfall: Eines Tages flattert ein Brief vom Anwalt ins Haus. Ralf Gerlich wird das Herunterladen und somit auch Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Films vorgeworfen. Er soll dafür bezahlen sowie eine Unterlassung unterzeichnen. Nun ist es aber so, dass der hier Abgemahnte zum fraglichen Zeitpunkt einen freien Zugang zum Internet
Mir liegt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hannover vor, in dem es um die Kosten einer Filesharing-Abmahnung aus dem Jahr 2010 ging (AG Hannover, Urt. v. 10.11.2015 – 441 C 1692/14), wobei der Beklagte seit 2006 Mitglied bei Freifunk Hannover ist nach seinem Vortrag einen entsprechenden Knoten betrieben hat. Die Klägerin behauptete in dem Verfahren,