Das LG Berlin hat am 30.6.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urt. v. 30.6.2015 – 15 0 558/14 – Volltext). Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt
Das LG Berlin hat in einem von einem Freifunker angestrengten Verfahren folgendes Urteil gefällt (Crosspost von Offene Netze und Recht, kurze Besprechung dazu hier): LG Berlin, 30.6.2015 – 15 0 558/14 Leitsätze: Die Beweislast für die richtige Ermittlung der IP-Adresse sowie für die korrekte Zuordnung zu einem bestimmten Internetanschluss aus angeboten wurde, obliegt dem Rechteinhaber.
Auf Grund der WLAN-Störerhaftung kommt es immer wieder zu Abmahnungen von Privatpersonen, die ihren Internetzugang über WLAN anderen zur Verfügung stellen. Mit einem exemplarischen Fall wird nun versucht für Freifunker und Freifunkerinnen auch ohne VPN Rechtssicherheit zu schaffen. Was ist bisher passiert? Die WVG Medien GmbH, vertreten durch die Kanzlei Sasse & Partner, mahnt im
(Crosspost von Offene Netze und Recht) Wie hier schon berichtet, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.12.2014 einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO in einem Freifunk-Verfahren erlassen (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14). Es handelt sich hierbei nicht um ein Urteil, sondern nur eine Kostenentscheidung, aber das AG Charlottenburg hat deutlich
Nachdem die Ansprüche der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, die von Waldorf Frommer vertreten werden, gegen den Kläger Bianco Veigel bereits im August 2014 recht schnell außergerichtlich zurück genommen wurden. Ist nun die Kostenentscheidung 100% zu Lasten der Beklagten ergangen. In der Begründung ist der Rückzug als negatives Schuldanerkenntnis gewertet. Aber lest einfach
Es gibt Neuigkeiten zu den negativen Feststellungsklage gegen die Störerhaftung: Im ersten Fall nahm die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, die von Waldorf Frommer vertreten werden, alle Ansprüche gegen den Kläger Bianco Veigel recht schnell außergerichtlich zurück. Am 14.08.2014 wurde dies dann auch vor Gericht erklärt: „von der Geltungmachung sämtlicher Ansprüche aus dem
Das AG Hamburg hat mit einem neuen Urteil zur (nicht bestehenden) Haftung des Vermieters von Ferienwohnungen für die durch die Mieter über das WLAN begangenen Rechtsverletzungen erneut die Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG auf WLANs angenommen (AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13 – Volltext, PDF). Das Urteil ist ähnlich dem,
Das AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, Volltext) hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt, und ferner auch eine Störerhaftung wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten verneint. I. Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar wieder einmal zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen der Mitnutzer entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber erst kürzlich erschienen. Endlich habe ich auch die Zeit gefunden, mir das Urteil im Hinblick auf die Folgerungen für öffentliche
Für das am 12.5.2010 verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html). 1. Unklare Sachlage Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit