(Crosspost von offenenetze.de) Das Kammergericht (KG) Berlin hat am 8.2.2017 in einem Verfahren eines Freifunkers gegen einen abmahnenden Rechteinhaber eine Entscheidung getroffen. Zu dem Verfahren hatte ich hier im Blog schon berichtet. Kläger war ein Freifunker, der eine Splash-Seite und das Zapp-Script (dazu hier) installiert hatte. Er war abgemahnt worden und hatte daraufhin negative Feststellungsklage
Seit 1,5 Jahren arbeiten SPD und CDU nun an einer Neuregelung der WLAN-Störerhaftung, die in ihrer aktuellen Form die Verbreitung von offenen und freien WLANs in Deutschland bisher massiv einschränkt. Nach dieser Gesetzeslage haftet ein Anschlussinhabers eines Internetzugangs, wenn andere über dessen Anschluss Rechtsverletzungen begehen (WLAN-Störerhaftung). In den kommenden Tagen finden die finalen Gespräche der
Heute gab es in dem Arbeitskreis Urheberrecht der SPD (leider eine nicht-öffentliche Sitzung) einen Austausch von Initiativen/Verbänden mit Mitgliedern des Bundestags und des federführenden Bundeswirtschaftsministerium zum Thema Überarbeitung des Telemediengesetztes §8. Folgende Notizen habe ich dazu vorgetragen: Vielen Dank für die Einladung. Seit August 2014 haben wir, Trägerverein des dezentralen Projekts freifunk.net mit aktuell über 23.500
Auf Grund der WLAN-Störerhaftung kommt es immer wieder zu Abmahnungen von Privatpersonen, die ihren Internetzugang über WLAN anderen zur Verfügung stellen. Mit einem exemplarischen Fall wird nun versucht für Freifunker und Freifunkerinnen auch ohne VPN Rechtssicherheit zu schaffen. Was ist bisher passiert? Die WVG Medien GmbH, vertreten durch die Kanzlei Sasse & Partner, mahnt im
(Crosspost von Offene Netze und Recht) Wie hier schon berichtet, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.12.2014 einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO in einem Freifunk-Verfahren erlassen (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14). Es handelt sich hierbei nicht um ein Urteil, sondern nur eine Kostenentscheidung, aber das AG Charlottenburg hat deutlich
Das AG Hamburg hat mit einem neuen Urteil zur (nicht bestehenden) Haftung des Vermieters von Ferienwohnungen für die durch die Mieter über das WLAN begangenen Rechtsverletzungen erneut die Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG auf WLANs angenommen (AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13 – Volltext, PDF). Das Urteil ist ähnlich dem,
Das AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, Volltext) hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt, und ferner auch eine Störerhaftung wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten verneint. I. Das Urteil