Vor deutschen Gerichten ist mittlerweile die Verteidigung von AnschlussinhaberInnen gegen den Vorwurf, mittels Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben solange aussichtslos, bis die AnschlussinhaberIn die TäterIn ermittelt und deren Namen und ladungsfähige Adresse den RechteverwerterInnen mitteilt.
… strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ein Berliner Freifunker richtete in seinem Hausprojekt einen Freifunkt-Knoten ein, damit alle Bewohner Zugang zum Internet haben. Die Warner Bros. Entertainment GmbH warf deswegen ihm vor, er habe am 3. Oktober 2016 für zwanzig Sekunden das Filmwerk „Conjuring2“ zum Herunterladen angeboten. Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Anschlussinhaber. Am
… und ihre angebliche Verantwortlichkeit in einem Urheberrechtsfall. Wie inzwischen viele tausende Freiwillige hat ein Kölner in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Anschlussinhaberin und damit Vertragspartnerin des Providers ist seine Mutter, die jedoch selber den Internetzugang – schon in Ermangelung eines eigenen Computers – nicht benutzt. Darüber hinaus ist ihr die Nutzung eines Rechners, geschweige
Mir liegt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hannover vor, in dem es um die Kosten einer Filesharing-Abmahnung aus dem Jahr 2010 ging (AG Hannover, Urt. v. 10.11.2015 – 441 C 1692/14), wobei der Beklagte seit 2006 Mitglied bei Freifunk Hannover ist nach seinem Vortrag einen entsprechenden Knoten betrieben hat. Die Klägerin behauptete in dem Verfahren,
Das LG Berlin hat am 30.6.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urt. v. 30.6.2015 – 15 0 558/14 – Volltext). Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar wieder einmal zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen der Mitnutzer entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber erst kürzlich erschienen. Endlich habe ich auch die Zeit gefunden, mir das Urteil im Hinblick auf die Folgerungen für öffentliche
Für das am 12.5.2010 verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html). 1. Unklare Sachlage Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit