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Verurteilung der Alten Dame vom LG Köln bestätigt

Montag, 25. Oktober 2021

In einem bemerkenswerten Urteil vom 23.9.21 bestätigte das Landgericht Köln mittels gewagter richterlicher Tatbestandsergänzung des Telemediengesetzes die Verurteilung einer fast achtzigjährigen Dame als Filesharerin zu 2000 € Schadensersatz. Somit ist das eigens als Schutz für ehrenamtliche Freifunker bekräftigte Haftungsprivileg im Telemediengesetz hinfällig, der Gesetzgeber hat offensichtlich die marode gesparte Funktionsfähigkeit seiner Gerichte überschätzt.

Vor deutschen Gerichten ist mittlerweile die Verteidigung von AnschlussinhaberInnen gegen den Vorwurf, mittels Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben solange aussichtslos, bis die AnschlussinhaberIn die TäterIn ermittelt und deren Namen und ladungsfähige Adresse den RechteverwerterInnen mitteilt.

An die Stelle der Störerhaftung tritt die Pflicht der AnschlussinhaberInnen, Angaben über gefährdnungsrelevantes Nutzerverhalten zu machen. Diese schwerfällige Konstruktion ziehen RichterInnen aus dem § 138 Abs. 2 ZPO, der sekundären Darlegungslast. Denjenigen, die sich gegen ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche wehren möchten, wird eine sekundäre Behauptungslast auferlegt. Voraussetzung dafür ist aber nicht nur, dass die RechteverwerterInnen keine nähere Kenntnis über die TäterIn besitzen, sich diese auch nicht verschaffen können und daher pauschal irgendjemanden als TäterIn benennen dürfen.

Zu den Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast gehört normalerweise auch, dass die AnschlussinhaberIn über Kenntnisse zur Täterschaft verfügt und ihr die Herausgabe näherer Angaben dazu auch zumutbar ist. Dieser Teil wird von den RichterInnen jedoch nicht geprüft. Über die wichtige Frage, ob Kenntnisse über die TäterIn überhaupt vorhanden sind und ob diese Datenherausgabe überhaupt zumutbar ist, wird richterlich geschwiegen.

Denn daraus formuliert sich eine grundlegend relevante Frage: Wie erhält die AnschlussinhaberIn Kenntnis von der TäterIn der Urheberrechtsverletzung? Hat sie wirklich mehr Wissen über die Urheberrechtsverletzung als die RechteverwerterIn?

Diese entscheidende Frage wird von den RichterInnen ignoriert, so zum Beispiel nun auch von der 14. Zivilkammer des Landgericht Köln.

Diese fehlerhafte Gesetzesanwendung untergräbt das gesetzgeberische Versprechen, AnschlussinhaberInnen könnten und sollten problemlos ihre Anschlüsse teilen: Die Haftungsgefahr aufgrund Handlungen Dritter war ja spätestens mit der Novellierung des Telemediengesetz im Herbst 2017 abgeschafft. Dort hatte der Gesetzgeber der gesellschaftlichen Notwendigkeit Ausdruck verliehen, Internet-Anschlüsse zu teilen.

Sehen wir uns das Urteil (Az. 14 S 10/20) vom 23.09.2021 an auf der Suche, welche Fragen und Feststellungen das Gericht traf:

Die alte Dame wurde ausdrücklich als Täterin der beiden gegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verurteil. Das Gericht unterstellt der Beklagten, sie hätte beide Urheberrechtsverletzungen an dem Rechner ihres Sohnes oder ihres Ehemannes vornehmen können. Das ist ein interessanter Kniff des Gerichts, denn die Klägerin selber trägt derartiges nicht vor.

Noch spannender ist der Umstand, dass die Beklagte angab, sie hätte auf Grund ihres Alters nie die Fähigkeiten erlangt, mit Rechnern umzugehen, geschweige denn an Tauschbörsen über Bittorrent teilzunehmen. Diesen offensichtlichen und mehrfach vorgetragenen Umstand ignorieren die Richter schlicht. Ein solches Ausblenden von Tatsachen vor Gericht ist unerhört und lässt sich nur damit erklären, dass andererseits eine Verurteilung als Täterin unmöglich wäre.

Der Sachvortrag der Beklagten wird also dahingehend verkürzt und richterlich gelenkt, dass eine zwar unwahrscheinliche Möglichkeit bestand, die Beklagte nutzte fremde Rechner und habe fahrlässig Filesharing betrieben. Diese Ansicht begründen die erkennenden Richter mit langjähriger Erfahrung in Filesharing-Fällen. Mich dünkt schwer, dass hier gar nicht die Beklagte verurteilt wurde, sondern ein allgemein nach Richteransicht kriminelles Handeln im Internet.

Der Gesetzgeber und seine Haftungsprivilegierung im § 8 Telemediengesetz

Aufregend bis zum Herzflattern sind die gerichtlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung: Der Vortrag, einen Freifunk-Knoten zu betreiben, reiche nicht aus, sondern

auch der Tatsächliche Zugriff durch Dritte

müsse vorgetragen werden.

Es wird aber noch toller: Das Gericht nimmt eine Kontrollüberlegung (auf Seite 12, letzter Absatz) bzgl. des Gesetzestextes vor und baut in Eigenregie eine neue Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG ein:

Dass ein tatsächlicher Zugriff durch Dritte bzw. zumindest die Erreichbarkeit des Freifunkknotens von beliebigen Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist, ergibt sich aus der Kontrollüberlegung, dass andernfalls die bloße Installation der Freifunk Firmware bereits die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG begründet würde.

Das Landgericht ist also unzufrieden mit der gesetzlichen Regelung der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG für AnschlussinhaberInnen, die ihren Anschluss teilen.

Was unser demokratisch gewähltes Gesetzgebungsorgan hier über ein mehrjähriges Gesetzgebungsverfahren unter Beachtung von Eingaben und Ausführungen vieler Interessengruppen entschied, wirft der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Koepseln mit Richter am Landgericht Dr. Lerach und Richter Dr. Barth über Bord, weil ihnen die Folge der gesetzlichen Regelung nicht gefällt. Dass der Gesetzgeber anstelle der übertrieben kostspieligen Abmahnungen Sperransprüche ohne Anwaltskosten setzte, berührt diese RichterInnen in ihrer Rechtsspruchpraxis nicht.

Die führte zum Ergebnis, dass im Jahre 2021 BürgerInnen wie die alte Dame zu Zahlungen eines Schadensersatzes von teilweise wie hier 2000,- € für wenige Sekunden Upload-Zeit verurteilt werden, weil sie nicht wissen, wer tatsächlich die Urheberrechtsverletzung beging. Skandalös, finde ich!

Dieses Ergebnis verfolgt nicht nur das Landgericht Köln, sondern viele weitere Gerichte wie z. B. in Hessen (AG FFM, Urteil v. 14.10.2021, Az.: 32 C 1505/21), Berlin (LG Berlin, Urteil v. 23.7.21, Az.: 15 O 606/19)), Bayern (AG Aschaffenburg, Verfügung vom 7.10.21, Az.: 130 C 184/21), Hannover (LG Hannover, Urteil v. 7.9.20, Az.: 13 S 2/19) etc.

Die Folgen dieser seit Sommer 2021 gefestigten bundesweiten Rechtsprechung

AnschlussinhaberInnen können sich nicht darauf verlassen, dass das gesetzliche Versprechen zur Abschaffung der Haftungsgefahr gerichtlich umgesetzt wird. Vor deutschen Gericht erfahren AnschlussinhaberInnen in Filesharing-Prozessen ein meiner Ansicht nach zutiefst unfaires Verfahren.

Nicht nur ist es rechtlich und gesellschaftlich äußerst zweifelhaft, wie RechteverwerterInnen über Gerichtsbeschlüsse täglich an tausende Daten von AnschlussinhaberInnen kommen (Wo werden diese aufbewahrt, wann gelöscht und an wen übermittelt?), in welcher unverständlichen Form Abmahnungen von großen Anwaltskanzleien ausgesprochen und formuliert werden und wie unangenehm und inkassohaft mit AnschlussinhaberInnen kommuniziert wird.

Darüber hinaus erlebe ich bis an den äußerste Rand hin ausgeweitete richterlichen Hilfestellungen dieser massenhaften Verfahren von Rechteverwertern. Die vielfache Vereinfachung der Darlegungsanforderungen ermöglichte und ermöglicht erst die Rechtsprechung die massenhaften Abmahnschreiben an BürgerInnen. Meiner Ansicht nach muss diese für das Vertrauen in eine funktionierenden Zivilgerichtsbarkeit als Gefahr eingestuft werden.

Unser Gesetzgeber hat diese Massenabmahnungen gegen BürgerInnen weder ausdrücklich gewollt noch unterstützt. Es ist ihm leider ein gravierender Fehler unterlaufen: Weil er die Staatsanwaltschaften von den massenhaften Eingaben der Rechteverwerter entlasten wollte, lenkte er dieses Vorgehen durch § 101 Abs. 9 UrhG in die Zivilgerichtsbarkeit. Seit dem BGH-Beschluss vom 19. April 2012 – „I ZB 80/11 – Alles kann besser werden“ – ist die Zivilgerichtsbarkeit bundesweit einer enormen Penetration durch die Abmahn-Industrie ausgesetzt. Die massenhaften Anträge dieser geschäftigen AnwältInnen überrollen die Zivilgerichte, und Einzelfallentscheidungen sind von RichterInnen kaum derart zu stemmen, dass sie sich die jeweiligen (technischen) Besonderheiten ansehen und über diese nach den Regeln der juristischen Kunst beurteilen sowie ihre Entscheidungen nachvollziehbar und transparent begründen.

Wobei auch hier hier meiner Ansicht nach 2013 vom BGH richterlich nicht überzeugend argumentiert und nachvollziehbar dargelegt wurde, warum die private Nutzung einer Tauschbörse für wenige Sekunden ein gewerbliches Ausmaß darstelle. Ich kann mir dies nur dadurch erklären, dass RichterInnen das Kommunikationsmittel Internet grundsätzlich als Werkzeug und Anhaltspunkt für gewerbliche Nutzung ansähen und private Nutzung des Internets eben auch grundsätzlich ausschlössen. Dies hat jedoch mit der Wirklichkeit nichts zu tun und zeugt von einem tiefen Unverstand unseres Internets. Was mich zu der Frage führt: Dürfen RichterInnen über (technische) Sachverhalte entscheiden, die sie nur zum Teil und zu wenig verstehen? Reichen zwei Staatsexamina aus, um ein Leben lang über gesellschaftliche Neuerungen/Entwicklungen zu entscheiden? Wie transparent muss die Entscheidungsfindung in der Rechtswissenschaft sein?

Bis heute ist es mir ein Rätsel, wie RichterInnen auf standardisierte Klageschriften und mühlenartige Wiederholungen unterstützend reagieren können, indem sie den Anspruchsgegnern immer höhere Anforderungen aufbürden, ohne den Blick auf diese als AnschlussinhaberInnen zu heben.

Denn die Frage bleibt unbeantwortet: Wie erlangen AnschlussinhaberInnen Kenntnis von der TäterIn? Seit wann reicht eine einfache Befragung aus, um TäterInnen zu einem Geständnis zu bringen? Oder sind wir hier durch die Hintertür bei der Überwachungspflicht von Bürgerinnen mit Providervertrag von BürgerInnen ohne Providervertrag angekommen?

Und wir müssen über Geld sprechen: Die geforderten und mittels Urteilen stattgegeben Schadenshöhen sind losgelöst von Tatsachen und Fakten. RichterInnen vertreten die Meinung, durch mehrere Sekunden Angebot zum Upload könne ein Schaden von mehreren hunderten bis in die tausend Euro entstehen. Obwohl der BGH in seiner Faktor-Rechtsprechung eine konkrete Berechnung der Schadenshöhe verlangt und damit auch konkreten Vortrag der RechteverwerterInnen, werden hier pauschale Schadenssätze ohne rechte Grundlage geschätzt. Mich dünkt auch hier, dass gar nicht einzelne Fälle verhandelt werden, sondern vielmehr die persönliche richterliche Sicht auf das generelle und grundsätzliche Schadenspotential des Internets abgestellt wird, vielleicht sogar auch ein leicht sanktionierender Charakter mitschwingt, denn Filesharing ist nach einer Mindermeinung böse. Dass ohne Filesharingprogramme die Digitalisierung nicht funktioniert, kann zu meiner großen Überraschung offensichtlich ignoriert werden.

Der richterliche Blick in den Filesharing-Prozessen ist meiner Ansicht nach extrem verengt: Eine Urheberrechtsverletzung wurde mittels Netzwerkmitschnitts (was auch immer das ist und wie sehr sich die Unsicherheit über das Abbild eines Sachverhaltes sich aufdrängen muss) protokolliert und auf diese muss repressiv reagiert werden können.

In der Praxis entfaltet die versprochene gesetzliche Unterstützung nach dem Telemediengesetz keine Wirkung, massenhafte Verfahren gegen AnschlussinhaberInnen zu verhindern. Faktisch werden die einzelnen BürgerInnen ohne niederschwelligen Zugang zu Rechtsberatung nicht vor dem Haftungsrisiko beim Teilen ihres Anschluss geschützt.

Was ist zu tun?

BürgerInnen, die ihren Anschluss mit Dritten teilen, wie die bundesweit von der Politik unterstützen FreifunkerInnen, sind darauf angewiesen, ihre Daten selber mittels privater Einrichtung wie z. B. VPN durch das Ausland ins Internet zu senden, um sich vor unberechtigten Ansprüchen einiger RechteverwerterInnen zu schützen.

Die zarte Pflanze der Digitalisierung wird mit dieser Rechtsprechung zertrampelt.

Neue Gefahr Internetzugang: 250.000 €

Samstag, 13. Juni 2020

… strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Ein Berliner Freifunker richtete in seinem Hausprojekt einen Freifunkt-Knoten ein, damit alle Bewohner Zugang zum Internet haben. Die Warner Bros. Entertainment GmbH warf deswegen ihm vor, er habe am 3. Oktober 2016 für zwanzig Sekunden das Filmwerk „Conjuring2“ zum Herunterladen angeboten. Gegen diesen Vorwurf wehrte sich der Anschlussinhaber. Am 29. Juni 2018 urteilte Richter am Landgericht Berlin Raddatz erstinstanzlich, dass der Freifunker für diese Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei (Az: 15 O 440/17).

Richter Raddatz vertritt dabei in seinem Urteil die Ansicht, den Anschlussinhaber treffe die Verantwortung, nachvollziehbar vorzutragen

welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Was bedeutete es, wenn wir dieses Urteil in der Praxis anwendeten? Von allen AnschlussinhaberInnen würde erwartet, zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Nachhinein aus eigener Kenntnis vortragen zu können, wer auf den Anschluss zugreifen konnte. Es soll jederzeit rückblickend vortragen werden können, welche und wieviele internetfähige eigene und fremde Geräte zum noch unbekannten Tatzeitpunkt mit dem Anschluss verbunden waren und wer auf sie zugreifen konnte.

Mit welchen Mitteln der Freifunker gegen seine Nutzer mindestens vorgehen soll, forderte Warner Bros. in einem 15-punktigen Fragenkatalog, dem sich Richter Raddatz anschloss. Unter anderem soll sich der Freifunker zu folgenden Fragen äußern:

Weshalb hat der Beschwerdeführer nicht auf ihrem eigenen und den Endgeräten der Mitnutzer nach dem Werk und/oder dem Vorhandensein von Tauschbörsensoftware gesucht?

oder

Warum wurde nicht nachgefragt, ob man die Computer der Mitnutzer (gemeinsam) auf etwaige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung untersuchen könnte?

Würde ein Anschlussinhaber diese Forderungen umsetzen, entstünde eine Datensammlung, die bereits das Fernmeldegeheimnis empfindlich verletzen würde. Aus Sicht des Richters Raddatz würde jedoch sogar hierdurch die Verantwortung des Anschlussinhabers nicht entfallen. Er erwartet ja weiter, wie oben zitiert, dass der Anschlussinhaber konkrete Informationen über Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sammelt sowie Auskunft darüber gibt, wer in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Urheberrechtsverletzung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen.

Übersetzt heißt dies: Der Anschlussinhaber muss umfangreich zum Vorteil der Warner Bros. Entertainment GmbH vortragen, damit sie ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen kann. Zuende gedacht könnte eine Verteidigung gegen eine Abmahnung auf Grund einer Urheberrechtsverletzung nur dann erfolgreich sein, wenn der Anschlussinhaber einen Täter benennt.

Darüberhinaus wird im Wege der realitätsfernen „Lizenzanalogie“ Firmen wie Warner Bros. auch die oft sehr schwierige Aufgabe genommen, den entstanden Schaden zu beziffern und beweisen zu können. Die führt regelmäßig zu horrenden Schadensersatzforderungen. All dies bleibt tagtägliche Praxis vor deutschen Gerichten, obwohl bereits der Eintritt eines Schadens durch Filesharing widerlegt ist – zugunsten einer Milliarden schweren Verwerterindustrie, die seit den 1990iger Jahren wirtschaftliche und personelle Ausrüstung besitzt, um ihre Erwerbsmöglichkeiten im Internet ausreichend zu sichern.

Gegen diese Entscheidung legte der Berliner Freifunker Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Das Kammergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 11. November 2019 (24 U 92/18). Es vertritt die Ansicht, dass

die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehnsablaufs nicht bewiesen ist und damit die für die Täterschaft des Klägers als Inhaber des Internetanschlusses entsprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.10.2016 – IZR 154/15 – Afterlife – Rdn. 19 m.w.N.).

Sie lassen in ihrem Urteil unberücksichtigt, dass einzig in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen den Anspruchsgegner die Beweislast trifft, er sei nicht Täter.

Statt also in ihrem Urteil die gefährliche Rechtsansicht zu korrigieren, ein Anschlussinhaber habe Beweise zu erbringen, dass die Vermutung seiner Täterschaft falsch ist, bestärken die Richter am Kammergericht Harte (Vorsitzender), Dr. Elzer und Richterin Dr. Kasprik-Teperoglou die Meinung des Richters Raddatz aus der Vorinstanz. In Folge lehnte das Kammergericht die gesetzlich vorgeschriebene Haftungsprivilegierung durch das Telemediengesetzes ab, obwohl durch Zeugenbeweis erwiesen war, dass der Anschlussinhaber einen Freifunk-Knoten zum Tatzeitpunkt betrieb. Denn dem Anschlussinhaber soll es nicht gelungen sein, die Vermutung seiner Täterschaft zu erschüttern.

Nachdenklich sollte uns alle das Kopfschütteln des Vorsitzenden Richters Harte auf meine Ausführungen in der Verhandlung stimmen, seinen Zugang zum Internet Dritten zur Verfügung zu stellen sei für viele Menschen Normalität. Wes Geistes Kind er ist, zeigte er im Anschluss an die öffentliche Sitzung: Er erhöhte den Streitwert kurzum von 10.000 € auf 16.000 € und verursachte damit eine Erhöhung der Prozesskosten durch zwei Gebührensprünge.

Ausblick

Gegen beide Urteile ist die Verfassungsbeschwerde seit dem 23.12.2019 anhängig. Die Anträge lauten:

  1. Das Urteil des Kammergerichts vom 11.11.2019, 24 U 92/18 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung ist unter Missachtung seiner Haftungsprivilegierung aus §§ 7 und 8 Telemediengesetz ergangen.
  2. Das Urteil des Kammergerichts vom 11.11.2019, 24 U 92/18 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
  3. Das Urteil des Kammergerichts vom 11.11.2019, 24 U 92/18 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör, denn es hat sein Vorbringen über die praktisch unmögliche Umsetzung der Anforderungen an ihn als Anschlussinhaber weder gewürdigt noch in seinem Urteil gezeigt, dass es seinen Vortrag zur Kenntnis genommen hat.
  4. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dieser gefährlichen Rechtsprechung entgegentritt. Denn Warner Bros. reichte am 17.12. 2019 gegen den Berliner Freifunker am Landgericht Berlin Klage ein und verlangt darin auch, ihn zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von 250.000 € oder zu sechs Monaten Haft zu verurteilen. Sollte sich dieser Trend fortsetzen, könnte dadurch faktisch niemand mehr seinen Internetanschluss teilen – ein beängstigender Gedanke.

Die alte Dame

Freitag, 12. Juni 2020

und ihre angebliche Verantwortlichkeit in einem Urheberrechtsfall.

Wie inzwischen viele tausende Freiwillige hat ein Kölner in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Anschlussinhaberin und damit Vertragspartnerin des Providers ist seine Mutter, die jedoch selber den Internetzugang – schon in Ermangelung eines eigenen Computers – nicht benutzt. Darüber hinaus ist ihr die Nutzung eines Rechners, geschweige denn der Betrieb von Software zur Teilnahme an Peer-To-Peer-Netzwerken, komplett fremd. Nach Ansicht der Warner Bros. Entertainment GmbH soll sie trotzdem Täterin in einem Fall „illegalen Filesharings“ gewesen sein. Dieser Ansicht trat das Amtsgericht Köln am 08.06.2020 (148 C 400/19) bei und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes i. H. v. 2000,- €.

Die Entscheidungsgründe sind außerordentlich interessant und fassen exemplarisch eine gefährliche Entwicklung zusammen, die in vielen Fällen tendenziöser Rechtsprechung der letzten Zeit deutlich wurde. In solchen Urheberrechtsverfahren müssen Anschlussinhaber neuerding darlegen, dass sie als Täter nicht in Frage kommen, teilweise sollen sie dies sogar beweisen. Auf diese Art räumen RichterInnen den Rechteinhabern wie Warner Bros. einen prozessualen Vorteil ein. Sie müssen nicht mehr selber Tatsachen vortragen, durch die sie ihre Ansprüche begründen – im Gegenteil wird nun der Anspruchsgegner einer diffusen sogenannten „Darlegungslast“ ausgesetzt, seine Nichttäterschaft vorzutragen. Dies geschieht gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der mit der Novelle des TMG (3. TMGÄndG von 2017) ausdrücklich eine Haftungsgefahr für Anschlussinhaber ausschließen wollte, unter anderem, um den digitalen Standort Deutschland nicht durch eine Welle unlauterer Abmahnungen zu gefährden. In den letzten Jahren sahen sich jedoch weit über 100.000 Menschen in Deutschland einem solchen Rechtsstreit ziemlich hilflos ausgesetzt.

Im eingangs beschrieben Fall ermittelte eine Firma mittels eines Forensic-Systems eine Person, die in einer Tauschbörse zum Download einer urheberrechtlich geschützten Datei angeboten haben soll. Dies stellt nach unserem Urhebergesetz eine unerlaubte Handlung dar. Der Anbieter wird über die IP-Adresse bis zu einem konkreten Internetanschluss verfolgt. Im Wege eines sogenannten Gestattungsbeschlusses des zuständigen Landgerichts gab die Deutsche Telekom AG als Provider die ladungsfähige Adresse der Mutter des Freifunkers heraus. Warner Bros. mahnte sie daraufhin ab. Zwar wusste Warner Bros. nicht, ob die Mutter ihren Anschluss alleine nutzt und die Urheberrechtsverletzung von ihr begangen wurde, vermutete dies aber. Mit der Abmahnung verlangt Warner Bros., ohne den tatsächlichen Schaden zu konkretisieren, einen Schadensersatz von 2000,- €. Um dies in eine greifbare Relation zu setzen: Dies entspricht ungefähr dem Vierfachen des Hartz-IV-Satzes.

Nach den allgemein gültigen Regeln des Zivilrechts dürfte es für Warner Bros. nicht ausreichen, einen Täter nur zu vermuten, sie müssten den Täter konkret benennen, um einen Anspruch geltend zu machen. In diesem Fall geht das Gericht jedoch davon aus, dass es Warner Bros., nicht zumutbar ist, über den Anschluss hinaus noch mehr Informationen zum Täter zu sammeln, um eine schlüssige Klage vor Gericht einzureichen. Und das, obwohl sie wirtschaftlich und technisch ungleich besser ausgestattet als die einfachen BürgerInnen.

Der zuständige Richter nennt diese prozessuale Erleichterung die „tatsächliche Vermutung eines Sachverhalts“. Die Folge davon ist, dass die Mutter im Wege der nicht gesetzlich konkretisierten „sekundären Darlegungslast“ zu dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung Stellung nehmen muss. Einfacher ausgedrückt: Es ist einem Anschlussinhaber ohne rechtlichen Nachteil nicht möglich, seine Täterschaft einfach so zu bestreiten. Er muss nun im Gegenteil darlegen, wie sein Anschluss genutzt wird und wer außer ihm noch als Täter in Betracht kommt.

Die Beweiserleichterung für Warner Bros. führte dann in diesem Fall zur Konstellation, dass eine fast siebzigjährige Dame, die zum Tatzeitpunkt weder einen Computer zu benutzen wusste noch den Hauch einer Ahnung von Fileharing-Tauschbörsen hatte, als Täterin genau einer solchen Handlung verurteilt wurde und für eine Tat 2.000,- € Schadensersatz zahlen soll, die sie –  von der Gegenseite komplett unbestritten – nicht begehen konnte.

Der Richter am Amtsgericht Köln Köster-Eiserfunke begründet hier seine Rechtsansicht mit der unerfüllten Anforderung, Dritte zu benennen, damit die Rechteinhaber die Möglichkeit bekommen hätten, entsprechend Beweis anzutreten. Die Beklagte genüge ihrer Darlegungslast nur, wenn die Gegenseite mit den gelieferten Informationen konkret etwas anfangen könne, was zur Durchsetzung der Uhrheberrechtsansprüche führe.

Dabei verkennt Richter am Amtsgericht Köln Köster-Eiserfunke nicht einmal, dass die Mutter DiensteanbieterIn ist, da sie Dritten den Zugang zum Internet vermittelt, § 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengestz. Er wendet jedoch die gesetzlich bestimmte Haftungsprivilegierung zu ihren Gunsten nicht an, sondern verweist wieder auf die sekundäre Darlegungslast. Er verpflichtete also die Beklagte vorzutragen, dass sie die Urheberrechtsverletzung nicht beging. Wenn es nun schon in einem so offensichtlichen Fall wie der alten Dame ohne eigenen Rechner unmöglich ist, den Richter davon zu überzeugen, dass diese als Täterin nicht in Betracht kommen kann – wie sollen die Millionen von Menschen aus der tatsächlichen Vermutung ihrer Täterschäft entkommen?

An diesem Punkt besteht enorme Rechtsunsicherheit: Was alles hat der Anschlussinhaber vorzutragen? Der Gesetzgeber hat dazu in § 7 Telemediengesetz geregelt:

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Die Rechtsprechung ist jedoch der Ansicht, dass es eine Nachforschungspflicht gibt:

Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013,396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

Jedoch ist diese nicht ausreichend konkretisiert, so dass Anschlussinhaber nicht wissen, was ihnen im Einzelfall zugemutet wird. 

Diese Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers weiteten RichterInnen zuletzt dermaßen aus, dass sie eine Klage gegen einen Anschlussinhaber nur dann abwiesen, wenn der Anschlussinhaber selber einen potentiellen Täter benennt. In der Folge muss der Beklagte die Arbeit des Klägers erledigen. In keinem anderen Gebiet des Zivilrechts kann einem Anspruchsgegner auferlegt werden, selber detektivisch tätig zu werden. Schlimmer noch: Einem Betreiber eines Internetzugangs – hier eines Freifunkknotens – ist es juristisch tatsächlich verboten, so umfangreiche Protokolle anzufertigen, um später den Täter einer einfachen Urheberrechtsverletzung nennen zu können.

Dies steht ohne Frage in direktem Widerspruch zum gesetzgeberischen Wille, der sich in der Novellierung des Telemediengesetzes im Herbst 2017 manifestierte. Der Gesetzgeber hatte mit der Novelle ja explizit versucht, die Unsicherheiten abzuschaffen, die mit dem Teilen eines Internetanschlusses einhergingen. Die aktuelle Rechtsprechung unterläuft den Willen des Gesetzgebers.

Das Urteil des Amtsgericht Köln vom 8. Juni 2020:

https://austausch.kanzlei-hubrig.de/Public/Die_alte_Dame_anonym.pdf

Freifunker erreicht Klageabweisung vor dem Amtsgericht Hannover

Dienstag, 22. Dezember 2015

Mir liegt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hannover vor, in dem es um die Kosten einer Filesharing-Abmahnung aus dem Jahr 2010 ging (AG Hannover, Urt. v. 10.11.2015 – 441 C 1692/14), wobei der Beklagte seit 2006 Mitglied bei Freifunk Hannover ist nach seinem Vortrag einen entsprechenden Knoten betrieben hat.

Die Klägerin behauptete in dem Verfahren, dass vom Internetanschluss des Freifunkers über Filesharing ein Pornofilm angeboten worden sei. Der Beklagte selbst habe das Werk angeboten.

Der Beklagte verteidigte sich einerseits damit, dass er seit 2006 einen Freifunk-Knoten betreibt. Zudem habe sein Bruder Zugang zum Internetanschluss gehabt.

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage – nach hiesigem Dafürhalten ohne Kenntnis des vollständigen Falls  zu Recht – abgewiesen und damit dem Freifunker Recht gegeben. Es sei nicht erwiesen, dass der Beklagte das Werk öffentlich zugänglich gemacht habe. Er hafte auch nicht als Störer.

Das Urteil geht auf die Besonderheiten bei Freifunk leider nicht ein. Die Frage, ob der Beklagte sich auf die Privilegierung des § 8 TMG berufen kann und welche Prüfungs- und Überwachungspflichten zu beachten sind, hat das AG Hannover leider nicht thematisiert (anders z.B. das AG Charlottenburg), aber ähnlich wie das LG Berlin, das ebenfalls in einem Freifunk-Fall eine andere Lösung gefunden hatte.

Für die Frage der Haftung als Täter hat das AG Hannover ganz typisch für Filesharing-Fälle darauf abgestellt, dass der Bruder des Beklagten als Täter in Betracht kam und deswegen keine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers greife (zur Frage dieser Vermutung und den aktuellen Tauschbörse-Entscheidungen des BGH s. hier). Darauf, dass ja auch alle anderen Nutzer des Knotens auf den Internetanschluss zugreifen konnten und deshalb ebenfalls als Täter in Betracht kamen, musste das AG Hannover deshalb nicht mehr eingehen.

Der Beklagte hafte – für seinen Bruder – auch nicht als Störer, da dieser volljährig und deshalb nicht zu belehren sei. Auch insoweit bleibt das Amtsgericht in den normalen Bahnen typischer Filesharing-Fälle.

Interessant ist auch die Argumentation zur Störerhaftung wegen des Freifunk-Knotens, die ja besonders spannend gewesen wäre. Diesbezüglich hat das AG Hannover formuliert:

„Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Sicherungspflichten bezüglich der Einrichtung des Internetanschlusses. Da die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Verletzung selbst begangen, schließt das eine Begehung durch Dritte unter widerrechtlicher Nutzung des Anschlusses des Beklagten aus. Im Übrigen lässt sich heute nicht mehr feststellen, ob ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Dies ist allerdings Voraussetzung für die Annahme einer Störerhaftung.“

Auch soweit leider nichts wirklich Freifunk-Spezifisches, die Argumentation könnte auch bei einem (möglicherweise nicht hinreichend) gesicherten WLAN greifen. Trotzdem ist es spannend, denn es würde die Klägerin zwingen, hilfsweise vorzutragen, dass ein Dritter über den Internetanschluss die Tat begangen hat. Mir ist der konkrete Vortrag im Verfahren nicht bekannt, so dass ich das nicht beurteilen kann. Die Ausführungen des AG Hannover deuten aber darauf hin, dass auch die Klägerin nicht auf die Spezifika des vorliegenden Falls eingegangen ist, der sich durch den Freifunk-Knoten stark von typischen Fällen unterscheidet und – wie das AG Hannover zeigt – eine besondere Argumentation seitens der Klägerin erforderlich gemacht hätte.

Ich bin gespannt, ob die Klägerin in die Berufung geht (Hinweise gerne an mich in den Kommentaren, per Mail oder Kontakt-Formular) und wie das Landgericht Hannover in diesem Fall entscheiden würde.

Jedenfalls reiht sich die Entscheidung des AG Hannover nahtlos ein. LG Berlin, AG Charlottenburg und (wohl auch) das LG München I (s. auch hier) sehen Freifunker ebenfalls nicht in der Haftung.

(Crosspost von Offene Netze und Recht)

LG Berlin: Dritter Erfolg vor Gericht für Freifunk?

Dienstag, 25. August 2015

Das LG Berlin hat am 30.6.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urt. v. 30.6.2015 – 15 0 558/14 – Volltext).

Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei „typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter.

Ähnliche Konstellationen haben schon das AG Berlin-Charlottenburg und das LG München I beschäftigt. Diese beiden Verfahren dürften als Erfolg (AG Charlottenburg) bzw. „Sieg nach Punkten“ (LG München I) für die Freifunk-Community zu betrachten sein: Das AG Charlottenburg hatte zu Gunsten des Freifunkers die Privilegierung des § 8 TMG angenommen und dementsprechend die Klage zugesprochen. Das LG München I auf der anderen Seite hat genau die Frage der Anwendbarkeit von § 8 TMG dem EuGH zur Prüfung vorgelegt (näher dazu hier und Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85). Andererseits hat das LG München I aber zu erkennen gegeben, dass es dazu tendiert, ebenso wie das AG Charlottenburg die Privilegierung des § 8 TMG anzunehmen.

Nun hatte das  LG Berlin also Freifunk-Fall Nr. 3 vorliegen, die Entscheidung war (nachdem das Verfahren zunächst vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden war) lange erwartet worden. Bereits in der mündlichen Verhandlung sah es nach einem dritten Erfolg für Freifunk aus. So kam es dann auch: Der Freifunker hatte mit der negativen Feststellungsklage Erfolg!

… es kommt häufig ein Aber und hier ist es:

Das LG Berlin hat sich mit den für die Freifunk-Community relevanten Fragen leider praktisch gar nicht befasst bzw. befassen müssen. Es ist nämlich schon vorher an einer anderen Stelle abgebogen und hat deshalb insbesondere § 8 TMG überhaupt nicht mehr geprüft bzw. prüfen müssen. Der Anspruch des Abmahnenden ist nämlich schon daran gescheitert, dass das LG Berlin es nicht als hinreichend dargelegt und erwiesen angesehen hat, dass überhaupt die IP-Adresse, die zu dem Anschluss des Freifunkers geführt hat, korrekt und zuverlässig ermittelt worden ist.

Das Urteil des LG Berlin ist für diese konkrete Frage, nämlich die Ermittlung der IP-Adresse lesenswert und spannend. Denn diese Frage ist tatsächlich bei der Bewertung von Filesharing-Fällen hochrelevant. Auch der BGH hat sich kürzlich mit der Problematik befasst allerdings liegen die Gründe noch nicht vor (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Pressemitteilung). Das LG Berlin ist jetzt bei dieser Frage jedenfalls – als nach meinem Wissen erstes Gericht – mit einer sehr strengen Auffassung in Erscheinung getreten.

Für das, was Freifunkern auf dem Herzen liegt, enthält das Urteil aber dementsprechend (leider) keine neuen Erkenntnisse.

Von daher:

  • Erfolg für den Einzelfall und damit für Freifunk insgesamt?  – Ja.
  • Erfolg für die Zukunft bzw. eventuelle weitere Verfahren? – Eher nein.

 

(Crosspost von Offene Netze und Recht)

Was bedeutet das BGH-Urteil „BearShare“ für Freifunk/öffentliche WLANs?

Dienstag, 01. Juli 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar wieder einmal zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen der Mitnutzer entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber erst kürzlich erschienen. Endlich habe ich auch die Zeit gefunden, mir das Urteil im Hinblick auf die Folgerungen für öffentliche WLANs etwas genauer anzusehen …

1. Der Fall

In dem Fall ging es um eine ähnliche Konstellation wie schon Ende 2012 in der Morpheus-Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) und um einen anderen Fall als BGH „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565). Diese letzten beiden Entscheidungen führt der BGH nun fort.

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses. U.a. hatte sein volljähriger Stiefsohn Zugriff über das heimische, gesicherte WLAN hierauf und damit auch auf das Internet. Über den Anschluss wurde mittels der Filesharing-Software BearShare eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der verletzte Rechteinhaber mahnte den Beklagten als Anschlussinhaber ab, verlangte Schadensersatz, Unterlassen und Abmahnkosten und erhob anschließend Klage. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Rechtsverletzung durch seinen Sohn begangen worden sei.

2. Schadensersatz, sekundäre Darlegungslast und deren Folgen für den Anschlussinhaber und Betreiber öffentlicher WLANs

Punkt 1 in jeder solchen Entscheidung ist die Frage, ob der Anschlussinhaber auf Schadensersatz haftet. Der BGH führt wie gesagt seine bisherige Rechtsprechung fort. Zunächst nimmt sieht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine über einen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung auch durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Aus dieser Vermutung leitet der BGH wie bisher eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten ab. Es ist also seine Aufgabe, die Vermutung zu erschüttern. Aus dem Urteil:

(1) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses er- füllt.

(2) Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).

(3) Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.

dd) Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 – Morpheus).

Das hört sich alles bekannt an, schließlich steht es genauso in der Morpheus-Entscheidung? Stimmt.

Aber trotzdem hat das Urteil genau in diesem Punkt Neuheitswert. Denn zuletzt hatten verschiedene Gerichte trotz Morpheus die Anforderungen für den Anschlussinhaber wieder verschärft. Sie wollten, dass der Beklagte den Täter benennt (sog. „Ross und Reiter-Theorie“, z.B. das OLG Köln, s.o.) oder sogar komplett die Beweislast für die Tat durch den Dritten trägt (z.B. das LG München I, s.o.). Diesen Verschärfungstrend stoppt der BGH. Er stellt klar fest, dass es ausreicht, substantiiert darzulegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben kann. Allerdings ist es auch zu erwarten, dass der Anschlussinhaber Erkundigungen einholt, z.B. seine Familienmitglieder befragt. Das bedeutet aber nicht, dass er seine Familienmitglieder effektiv belasten muss („Der wars!“). Denn insoweit stellt der BGH fest, dass über § 138 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht greift (s. z.B. schon LG Frankfurt/M., Beschl. v. 4.10.2012 – 2-03 O 152/12, MMR 2013, 56; zum Thema sekundäre Darlegungslast eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 248).

Was bedeutet das für öffentliche WLANs, wie z.B. Freifunk-Netze, Hotel-WLANs, kommunale WLAN etc.? Erst einmal nichts. Denn die sind ohnehin über § 8 TMG gegenüber Schadensersatzansprüchen privilegiert (so z.B. kürzlich das AG Hamburg).

Aber selbst wenn man eine solche Anwendung der Privilegierung ablehnt, gilt für solche WLANs nichts anderes als für den Familienanschluss: Die ernsthafte Möglichkeit der Verletzung durch Dritte reicht. Und das steht öffentlichen WLANs quasi auf die Stirn geschrieben, so dass man bei diesen schon an der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Inhabers zweifeln muss. Allerdings muss der Betreiber im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen zum möglichen Täter anstellen und darüber Mitteilung machen. Wer aber den Täter nicht ermitteln kann – und das wird aufgrund der Unmöglichkeit, nachträglich Datenströme zu untersuchen praktisch immer der Fall sein. Anders wäre es nur, wenn die Nutzung registriert wird, z.B. durch Anmeldung, wie es teilweise in Hotels und bei der Vermietung von Räumlichkeiten der Fall ist. Aber nicht falsch verstehen: Eine Pflicht zur Registrierung bedeutet das nicht (s. Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 234 m.w.N.)!

3. Störerhaftung (und Abmahnkosten)

Das zweite Element ist immer die Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer haftet. Und – für den abmahnenden Rechteinhaber häufig am interessantesten – darauf kommt es maßgeblich auch für die Pflicht zum Ersatz von Abmahnkosten an.

Was hat der BGH dazu ausgeführt?

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.

(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicher- ten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehen- de Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich ge- schützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestal- tung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 – Morpheus).

(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nut- zung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfügung stellt, über das er nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf.

(3) Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Ver- hinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internet- recht, 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch für die – hier in Rede stehende – Überlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre volljährigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfügung vom 21. Juni 2012 – 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Härting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsätze bei einer Überlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende volljährige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (für eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).

Enthalten diese Ausführungen etwas Neues? Ja: Volljährige Familienmitglieder müssen nicht belehrt werden. Und weiter? Nichts.

Daher gilt: Für öffentliche WLANs hält der BGH in „BearShare“ keine Antworten bereit. Ganz im Gegenteil, er lässt diese Fragen ganz bewusst offen.

4. Und jetzt? – Fazit

Als Fazit bleibt es bei dem, was wir schon vorher wussten: Es kommt darauf an. Die Grundregel lautet: Der Betreiber eines öffentlichen WLANs muss diejenigen Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen ergreifen, die ihm zumutbar sind. Aber: Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist Access Provider und die können sich auf § 8 TMG berufen. Der BGH hält zwar fest, dass §§ 8-10 TMG nicht für die Störerhaftung gelten sollen, gesteht aber immerhin zu, dass an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (so kürzlich auch das AG Hamburg m.w.N.). Und daraus folgt zumindest nach der allgemeinen Auffassung in der Literatur sowie dem AG Hamburg, dass dem Betreiber eines WLANs nichts abverlangt werden kann, was sein Geschäftsmodell gefährdet. Und das sind jedenfalls schwere Eingriffe wie z.B. Port- oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc. (eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 227 ff.). Selbst eine Pflicht zur Belehrung kann nicht verlangt werden (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13; Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 235 m.w.N.; wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72, 75).

 

(Crosspost von offenenetze.de)

Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze

Donnerstag, 17. Juni 2010

Für das am 12.5.2010 verkündete Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN liegt mittlerweile die Begründung vor, nachdem sich zuvor alle Äusserungen nur auf die Pressemitteilung des BGH bezogen konnten (s. http://openjur.de/u/32452-i_zr_121-08.html).

1. Unklare Sachlage

Obwohl über den Fall schon mehrfach geschrieben wurde, ist die tatsächliche Grundlage des Urteils auch mit Vorliegen der Urteilsgründe leider noch nicht vollends geklärt. Unklar ist nämlich, wie das WLAN des Beklagten gesichert war. S. dazu auch http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html

2. Die Entscheidung des BGH

Auf Rechtsfolgenseite hat der BGH folgendes entschieden:

–       Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten scheidet aus.

–       Der Beklagte haftet als Störer grundsätzlich auf Unterlassen, allerdings soll die Klägerin ihren Unterlassensantrag vor dem OLG Frankfurt noch präzisieren, insofern wird an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

–       Wegen der Kosten wird ebenfalls an das OLG Frankfurt verwiesen.

3. Eine kurze Analyse der wesentlichen Punkte der Urteilsgründe

Das Urteil des BGH ist bisher ingesamt eher negativ aufgenommen worden. Das liegt nicht unbedingt am Ergebnis, sondern vielmehr daran, dass der BGH nicht nur die Chance vertan hat, seit dem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2006 bestehende Rechtsfragen im Hinblick auf die Störerhaftung für WLAN-Netzwerke zu klären, sondern darüber hinaus selbst in den Fragen, die der BGH definitiv hätte beantworten können oder müssen, für neue Verwirrung gesorgt hat.

a)     Keine Haftung auf Schadensersatz

Der BGH hat relativ ausführlich zur Frage Stellung genommen, ob der Beklagte als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung haftet. Dabei muss man stets im Hinterkopf behalten, dass für diese Haftung nach §§ 19a, 97 UrhG ein Verschulden des Beklagten nachgewiesen und begründet werden muss. Auch wenn die Ausführungen zur Schadensersatzhaftung einen guten Eindruck machen, war hier eine andere Behandlung kaum denkbar.

aa)  Sekundäre Darlegungslast zur Täterschaft und Routerprotokolle

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass den Beklagte in einem Filesharing-Verfahren eine sekundäre Darlegungslast trifft und sich darin dem insoweit meinungsführenden OLG Köln angeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die sekundäre Darlegungslast keinen Vollbeweis erfordert. Es reicht vielmehr aus, den Vortrag der Klägerin substantiiert zu erschüttern, was zugegebenermassen häufig einem Vollbeweis nahekommt.

Vorliegend reicht es laut dem BGH aus, dass die Klägerin darlegt, dass der Beklagte Anschlussinhaber des für die Rechtsverletzung genutzten Anschlusses ist. Dem ist der Beklagte erfolgreich damit entgegengetreten, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unstreitig im Urlaub war. In solchen Fällen ist es also hilfreich, wenn es Zeugen dafür gibt, dass man zum fraglichen Zeitpunkt auf der Arbeit war, im Urlaub, im Sportclub etc.

bb) Keine Übertragung der Halzband-Entscheidung

Die immer wieder ins Feld geführte Entscheidung „Halzband“ (BGH NJW 2009, 1960) ist laut BGH nicht übertragbar, da eine IP-Adresse gerade keine eindeutige Identifizierungsfunktion innehat. Ganz im Gegenteil stellt der BGH erfreulicherweise fest, dass der Inhaber des Anschlusses dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten seinen Anschluss zur Verfügung zu stellen.

b)    Ausführungen zur Störerhaftung

Anders als bei der Verschuldenshaftung lässt der BGH bei der Begründung der Annahme der Störerhaftung (http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung) einige klärende Antworten vermissen. Zur Erinnerung: Störerhaftung erfordert eine adäquat-kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung, eine Abhilfemöglichkeit und die Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, die im Ergebnis eine Abwägung der beteiligten Interessen darstellt.

aa)  Adäquate Kausalität

Der BGH hat – auf einer Linie mit dem LG Hamburg und der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Frankfurt die adäquate Kausalität der Handlungen des Beklagten angenommen. Adäquate Kausalität liegt verkürzt gesprochen vor, wenn ein Ergebnis oder Kausalverlauf nicht vollkommen unwahrscheinlich und fern jeder Lebenserfahrung ist. Dies ist auf den ersten Blick der Fall. Allerdings hat das OLG Frankfurt hier darauf abgestellt, dass keine Daten dazu vorliegen, ob WLAN-Netze durch Dritte genutzt werden.

Diese Frage stellt sich noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Netz des Beklagten tatsächlich gesichert war. Während man bei einem unverschlüsselten Netz noch davon ausgehen kann, dass dieses evtl. von Dritten genutzt wird, wenn sie darüber „stolpern“, ist dies bei einem mit Verschlüsselung und Passwort gesicherten Netz nicht der Fall. Ganz im Gegenteil ist es völlig unwahrscheinlich, dass sich jemand bewusst in ein gesichertes Netz begibt und dieses nutzt – unabhängig davon, ob ein Standardpasswort verwendet wird oder nicht. Hier geht der BGH davon aus, dass es normal ist, dass Dritte sich unter Verstoss gegen § 202a StGB (wenigstens nach aktueller Instanzrechtsprechung, s. http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/01/29/ag-zeven-nutzung-eines-offenen-wlan-strafbar) in strafrechtlich relevanter Art und Weise Zugang zum Netz eines Dritten verschaffen. Hier hätte der BGH wenigstens nach der Fragestellung, die das OLG Frankfurt aufgeworfen hat, deutlich mehr Aufwand für die Begründung betreiben müssen.

bb) Zumutbarkeit der Änderung des Passworts

Anschliessend stellt der BGH fest, dass es zumutbar ist, dem privaten Inhaber eines WLAN aufzuerlegen, sein Kennwort zu ändern.

Interessanterweise stützt der BGH die Zumutbarkeit auf das Eigeninteresse des Betroffenen. Da der Beklagte ein vitales Interesse am Schutz seiner eigenen Daten gehabt habe, sei ihm aus diesem Grunde der Schutz der Interessen Dritter zumutbar.

Diese Begründung hat bereits viel Kritik erfahren, da es sich um ein unzulässiges Abstellen auf ein „Verschulden gegen sich selbst“ handele (dazu http://www.internet-law.de/2010/06/bgh-urteil-zur-w-lan-haftung-im-volltext.html und http://www.telemedicus.info/article/1774-Der-BGH-zur-WLAN-Haftung.html).

In diesem Punkt hat der BGH offenbar vom Ergebnis her gedacht, allerdings die technischen Gegebenheiten nicht richtig beachtet. Denn hier hätte der BGH sauber trennen müssen: Die Unsicherheit des WLAN bedingt nicht die Unsicherheit der Daten. Trotz Zugang zum WLAN kann der Beklagte die Freigaben auf seinem Computer restriktiv und damit sicher eingestellt haben. Hierzu haben aber weder die Instanzgerichte noch der BGH tatsächliche Feststellungen getroffen. Ob ein solches Interesse also vorlag, lässt sich nicht ohne weiteres postulieren.

Auch die Daten auf dem Router selbst, also z.B. die Zugangsdaten zum DSL-Anbieter, müssen nicht zwingend unsicher gewesen sein. Denn das Kennwort zum Zugang zum WLAN und das Administratorpasswort des Routers sind in der Regel nicht identisch. Ob der Beklagte das Administratorpasswort des Routers geändert hat, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Gerichts.

Dennoch ist dieser Teil beachtlich, denn er hat für Freifunk und institutionelle Anbieter von offenem WLAN (worunter ich jetzt z.B. auch Internet-Cafes fasse) eine grosse Bedeutung: Wenn der Anbieter eines offenen Netzes seine Daten schützt und dennoch das Netz bewusst öffnet, dann kann sich der BGH nicht auf das Eigeninteresse des Anbieters schützen und daraus eine Pflicht ableiten. Gerade bei Freifunk ist es üblich, dass das Setup zwei Router umfasst, von denen einer das offene Netz bereitstellt. Durch diese Aufteilung erfolgt eine netzwerktypologische Trennung der Netze und damit eine Sicherung des privaten lokalen Netzes vor Zugriffen der Nutzer. Ebenso dürfte es sich bei institutionellen Anbietern verhalten.

cc)  Marktübliche Sicherung

Anschliessend konkretisiert der BGH die Pflichten des Beklagten, indem er darauf abstellt, dass derjenige, der einen WLAN-Router kauft, wenigstens diejenigen Sicherheitseinstellungen einhalten muss, die zum Zeitpunkt des Kaufs marktüblich sind. Eine Überwachungspflicht sieht der BGH als unzumutbar an.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der BGH diesbezüglich von einer Unzumutbarkeit für den privaten Inhaber spricht. Das könnte darauf hindeuten, dass institutionelle Anbieter ihre Sicherheitseinstellungen regelmässig zu überprüfen haben.

dd) Privilegierung von Geschäftsmodellen

Ein m.E. ganz wichtiger Punkt der Entscheidung ist der folgende Absatz (II.2.b.dd). Denn der BGH drückt aus, dass es dem Beklagten zumutbar war, Sicherungsmassnahmen zu ergreifen, da er KEIN Geschäftsmodell verfolgt.

In der Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung hat sich immer wieder gezeigt, dass der BGH Geschäftsmodelle grundsätzlich schützt – wenigstens insoweit als eine auferlegte Pflicht nicht zur Einstellung des Geschäftsbetriebes führen darf.

Man kann den BGH also so verstehen, dass er geringere Pflichten auferlegt, sobald hinter dem Angebot ein wie auch immer geartetes Geschäftsmodell steht. Dies darf allerdings nicht in einem streng wirtschaftlichen Sinne verstanden werden, sondern dürfte sich auf jegliches organisierte und bewusste Öffnen des Netzes beziehen – und damit auch auf Freifunk.

ee)  Keine Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG – (doch) eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche?

Bedeutsam ist ferner der Teil, in dem der BGH auf die Anwendung der Privilegierung der §§ 7 ff. TMG eingeht. Interessanterweise bezieht sich der BGH hier nur auf § 10 TMG, der für Host Provider wie Ebay gilt und mit dem Bereitstellen eines WLAN nichts zu tun hat.

Ungeachtet dessen offenbart eine Analyse dieses Abschnitts möglicherweise eine Überraschung.

Der BGH geht im ersten Teil des Absatzes auf das Geschäftsmodell und seine Internetversteigerungsrechtsprechung ein. Dann stellt er fest, dass die Privilegierungen des TMG keine Anwendung finden. Argumentativ ist nach dieser Feststellung der Platz für eine Begründung der Feststellung. Bisher hat der BGH an dieser Stelle immer auf seine entsprechenden Entscheidungen verwiesen und damit gesagt, dass die Privilegierungen ohnehin nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Damit wäre dieser Punkt abschliessend behandelt.

Stattdessen führt der BGH aus, dass das Interesse an WLAN dem nicht entgegensteht.

Fraglich ist, wie dies zu verstehen ist. Denn nach dem bisherigen Vorgehen des BGH hätte es dieses Satzes nicht bedurft. Man könnte dies als Hinweis darauf sehen, dass der BGH von seiner grundsätzlichen Ablehnung der Anwendung der Privilegierungen auf Unterlassungsansprüche abrückt und stattdessen eine neue Begründung benötigt. Eine ähnliche Tendenz hat der BGH bereits im Urteil zu Google-Thumbnails (Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08) erkennen lassen (s. zu dieser Problematik http://www.internet-law.de/2010/05/anmerkung-zum-urteil-des-bgh-zur-google-bildersuche.html und http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/05/19/bgh-google-thumbnails-und-die-anwendung-der-privilegierungen-der-%c2%a7%c2%a7-7-10-tmg-auf-unterlassungsanspruche).

ff)   Das Interesse an WLAN ist hoch zu bewerten und berechtigt

Besondere Hervorhebung gebührt noch der Feststellung des BGH, dass das Interesse an „leichtem und räumlich flexiblem Zugang zum Internet“ hoch zu bewerten und berechtigt ist.

Hier hat der BGH tatsächlich Farbe bekannt – und damit einen Baustein für künftige Abwägunsentscheidungen gelegt. Wichtig ist dies, da das Interesse am Zurverfügungstellen von Infrastruktur im Hinblick auf den „Digital Divide“ sogar noch höher zu bewerten. Damit gibt der BGH Freifunkern ein weiteres wichtiges Argument an die Hand.

4. Zur Kostendeckelung nach § 97a UrhG

Interessanterweise enthält das Urteil – entgegen der Pressemitteilung, die insofern mindestens missverständlich war – keine Erwähnung zur Anwendung der Kostenkappung für die Abmahnung auf 100 EUR. Zur Kritik daran s. http://www.telemedicus.info/article/1773-Pressemitteilungen-und-Urteilsgruende-beim-BGH.html).

Alle diesbezüglichen Ausführungen in die eine oder andere Richtung sind damit hinfällig. Allerdings gilt dies auch für den Hinweis in der Pressemitteilung, dass § 97a UrhG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein soll. Denn der BGH hat die komplette Kostenentscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Es liegt jetzt in der Hand des OLG Frankfurt, nicht nur den Streitwert zu bestimmen, sondern auch über eine Anwendung von § 97a UrhG auf Altfälle zu entscheiden. Diese Auffassung nimmt beispielsweise das OLG Brandenburg ein.

5. Fazit und Auswirkungen

Insgesamt ist das Urteil sehr unbefriedigend. Denn der BGH hat es versäumt, offene Rechtsfragen klar und deutlich zu beantworten. Zudem hat der BGH die über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung seiner Entscheidung verkannt (diese wurde im Vorfeld der Entscheidung mehrfach in der Literatur diskutiert, s. Garcia, Telepolis v. 19.4.2010, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html; Stadler, http://www.internet-law.de/2010/04/grundrecht-auf-offene-netze.html; Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Rn. 3 ff., 29, http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm) – oder bewusst ignoriert. Denn die Entscheidung hätte für offene Netze und institutionelle Anbieter Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bringen können.

Diese bringt die Entscheidung des BGH nicht. Es ist keine Antwort darauf gefunden, welche Pflichten Betreibern offener Netze obliegen – bzw. ob der BGH bei ihnen überhaupt Pflichten annehmen würde. Die Ausführungen zur Privilegierung nach §§ 7 ff. TMG bewirken eher weitere Unsicherheiten.

Damit bleibt es bis auf weiteres bei den Handlungsanweisungen von Wulf, http://freifunkstattangst.de/2010/05/14/was-gibt-es-zur-zeit-zu-sagen-wenn-uns-jemand-zum-bgh-urteil-i-zr-12108-fragt/.

Die Ausführungen zum Geschäftsmodell machen Mut, dass solche Anbieter eher besser behandelt werden. Allerdings sieht der BGH möglicherweise auch eine Pflicht zur weiteren Überwachung der Entwicklung von Sicherheitsstandards bei nicht-privaten Anbietern.

S. auch http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/06/04/das-wlan-urteil-des-bgh-und-seine-auswirkungen-auf-offene-netze/