Das LG Berlin hat in einem von einem Freifunker angestrengten Verfahren folgendes Urteil gefällt (Crosspost von Offene Netze und Recht, kurze Besprechung dazu hier): LG Berlin, 30.6.2015 – 15 0 558/14 Leitsätze: Die Beweislast für die richtige Ermittlung der IP-Adresse sowie für die korrekte Zuordnung zu einem bestimmten Internetanschluss aus angeboten wurde, obliegt dem Rechteinhaber.