Mit ‘Störerhaftung’ getaggte Artikel

Notizen zum Gespräch AK Urheberrecht (SPD) am 12.11.15 zum Telemediengesetzes (§ 8 TMG-E)

Donnerstag, 12. November 2015

Heute gab es in dem Arbeitskreis Urheberrecht der SPD (leider eine nicht-öffentliche Sitzung) einen Austausch von Initiativen/Verbänden mit Mitgliedern des Bundestags und des federführenden Bundeswirtschaftsministerium zum Thema Überarbeitung des Telemediengesetztes §8. Folgende Notizen habe ich dazu vorgetragen:

Vielen Dank für die Einladung. Seit August 2014 haben wir, Trägerverein des dezentralen Projekts freifunk.net mit aktuell über 23.500 privaten WLAN-Zugangspunkten in über 220 Orten und in über 200 Flüchtlingseinrichtungen in Deutschland, in unterschiedlichen Stellungnahmen [1] immer wieder versucht auf die Entwicklung des TMG-Entwurfs einzuwirken. Während sich die Europäische Kommission und der Bundesrat sowie ein Großteil der 30 Stellungnahmen ans BMWi zum Gesetzentwurf unserer Argumentation vollends anschließen, wurde diese Argumentation bisher von der Bundesregierung bzw. vom federführenden BMWi nicht ansatzweise erhört. Umso mehr freue ich mich heute ihnen dazu weitere Auskünfte aus der Praxis zu geben:

  1. Der aktuelle TMG-Entwurf insbesondere Paragraph 8 hilft den Urhebern in keinster Weise:
    • Die genannten Maßnahmen/Pflichten nicht ansatzweise als Handhabe gegenüber Urheberrechtsverletzungen in offenen WLANs geeignet, denn…
      • … es liegen ja keine Daten vor, die verwendet werden könnten um die Urheberrechtsverletzung zu verfolgen
      • … selbst bei einer Registrierung ist es weder technisch noch rechtlich möglich die Urheberrechtsverletzung auf einen Teilnehmer_in zu beziehen
      • … selbst durch die (unsägliche und anlasslose) VDS wird es nicht möglich sein, da diese Daten eben nicht erhoben werden können und dürfen und die VDS bei Urheberrechtsverletzungen nicht gilt
    • sollte es sich also um ein „Placebo“, eine Abschreckungsmaßnahme oder um einen Beitrag zur „Cyber Security“/Kontrolle (BMI) handeln, darf dieses nicht (wie bisher absehbar) negative Auswirkungen auf die Verbreitung von WLAN Zugängen haben
  2. Die aktuelle Situation bzw. das aktuelle TMG ist durch die bisherigen gerichtlichen Urteile als rechtssicherer und besser einzuschätzen als die, die wir hätten, wenn das TMG so kommt wie im Entwurf vorgesehen. Der Entwurf schafft also das Gegenteil von dem eigentlichen Ziel (Digitale Agenda und Koalitionsvertrag) Rechtssicherheit zu schaffen.
  3. Das Gesetz würde auch dazu führen, dass Anbieter wie die Deutsche Telekom oder Lancom mehr ihrer teuren Lösungen verkaufen können.
  4. Darüber hinaus ist das Gesetz (wie von uns seit August 2014 immer wieder dargestellt) nicht mit EU-Recht (E-Commerce Richtlinie) und der Digital Single Market Verordnung vereinbar.
  5. Schon der aktuelle Entwurf stellt uns vor Herausforderungen u.a. bei der Vernetzung von Flüchtlingsheimen (Ablehnung mit Verweisen von Betreibern auf die zukünftig unklare Rechtslage) und in der täglichen Arbeit (Beispiel Gütersloh, wo die Stadt für zigtausend Euro ein zweifelhaftes Gutachten erstellt hat um die unklare Rechtslage bzgl. des TMG-Entwurfs zu evaluieren – siehe dazu auch http://www.offenenetze.de/tag/guetersloh/)

Man kann also festhalten, dass der TMG-Entwurf in seiner aktuellen Form der Gesamtgesellschaft eher schadet (bzgl. WLAN-Verbreitung) und bei auch bei der Verfolgung von Urheberverletzungen nicht hilft. Er hilft nur den Anwaltskanzleien, die Geld daran verdienen die neue Rechtlage an Gerichten zu klären oder weiter wild abzumahnen <- das kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.

Zusammenfassung: Das Gesetz in seiner aktuellen Entwurfsform hat also keinen Einfluss auf die Verfolgung und Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen, sogar einen negativen Einfluss auf die Möglichkeiten der Strafverfolgung, keinen Einfluss auf die IT-Sicherheit bei einem maximal positiven Einfluss auf das Geschäft von Anwälten und maximaler Rechtsunsicherheit. In allen weiteren Punkten schließen wir uns der Stellungnahme von Herrn Buermeyer an und möchten daher weiterhin dafür werben, die Störerhaftung bei Funknetzwerken endlich abzuschaffen!

[1] Siehe u.a.: http://freifunkstattangst.de/2014/08/13/stellungnahme-zum-geplanten-gesetz-zur-neuregelung-der-stoererhaftung/ & http://freifunkstattangst.de/2015/07/06/ngos-appellieren-an-eu-kommission-wlan-stoererhaftung-verhindern & http://freifunkstattangst.de/2015/09/24/freifunker-und-digitale-gesellschaft-starten-kampagne-zur-wlan-stoererhaftung/ & http://freifunkstattangst.de/2015/03/05/tmg-gesetzesentwurf-wuerde-zu-mehr-rechtsunsicherheit-und-negativen-effekt-auf-die-verbreitung-von-funknetzwerken-fuehren/ & http://freifunkstattangst.de/2015/01/22/erneute-stellungnahme-zur-stoererhaftung-an-bmwi-bmi-bmj-und-bmvi/

Freifunker und Digitale Gesellschaft starten Kampagne zur WLAN-Störerhaftung

Donnerstag, 24. September 2015

„Mit der geplanten Neuregelung der WLAN-Störerhaftung droht offenen Hotspots in Deutschland das Aus. Trotz massiver Kritik von Vereinen und Verbänden aus allen Teilen der Gesellschaft hält die Bundesregierung jedoch weiter an dem Vorhaben fest. Der Bundestag muss diese Fehlentwicklung stoppen und die WLAN-Störerhaftung bedingungslos abschaffen.“, fordert Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.

„Sowohl die bestehende Rechtslage als auch die geplante Neuregelung der WLAN-Störerhaftung führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und bereiten Freifunkaktivisten damit schon heute große Probleme bei ihrem ehrenamtlichen Engagement. Das betrifft den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze ebenso wie die Vernetzung von Flüchtlingsunterkünften. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund rufen wir die Bundestagsabgeordneten dazu auf, den Gesetzentwurf der Bundesregierung in wesentlichen Punkten zu korrigieren.“, erklärt Christian Heise, Vorstand des Fördervereins Freie Netzwerke.

Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, starten der Förderverein Freie Netzwerke e.V. und der Digitale Gesellschaft e.V. in Zusammenarbeit mit dem Verbund freier Netzwerke NRW e.V. heute eine Kampagne zur bedingungslosen Abschaffung der WLAN-Störerhaftung. Alle, die sich für rechtssichere Bedingungen beim Betrieb von Drahtlosnetzen einsetzen möchten, haben auf der dazugehörigen Webseite die Möglichkeit, ein Schreiben mit entsprechenden Forderungen und Argumenten an die Bundestagsabgeordneten des jeweils eigenen Wahlkreises zu richten. Selbstverständlich kann das Schreiben individuell angepasst und um weitere Argumente ergänzt oder gekürzt werden.

Die Kampagnenseite ist unter prgenerator.freifunk.net zu finden.

Achtung: Falls das Tool bei #Firefox nach Eingabe der PLZ keinen MdB ausspuckt, bitte https://www.bundestag.de/abgeordnete nutzen & die Adresse übertragen oder einen anderen Browser verwenden. Sind da dran.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde zuerst auf der Webseite des Webseite des Digitale Gesellschaft e.V. veröffentlicht.

WLAN-Störerhaftung: Weitere Stellungnahme zur Überarbeitung des Telemediengesetzes an die Europäische Kommission

Freitag, 04. September 2015

Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Universität Münster hat gestern ebenfalls eine Stellungnahme an die Europäische Kommission geschickt. Der von vielen Seiten stark kritisierte Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung wird im Moment (vo­r­aus­sicht­lich bis 16.9) von der Europäische Kommission auf EU-Verträglichkeit geprüft. Zitat:

Dabei muss jedoch konstatiert werden, dass der Referentenentwurf nicht nur ungeeignet ist, das gesteckte Ziel zu erreichen, sondern sogar den gegenteiligen Effekt haben und zu einem Rückgang von öffentlichem WLAN – oder drastischer formuliert: zu einem WLAN-Sterben führen wird.

Die lesenswerte Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden (PDF).

 

 

LG Berlin: Dritter Erfolg vor Gericht für Freifunk?

Dienstag, 25. August 2015

Das LG Berlin hat am 30.6.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urt. v. 30.6.2015 – 15 0 558/14 – Volltext).

Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei „typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter.

Ähnliche Konstellationen haben schon das AG Berlin-Charlottenburg und das LG München I beschäftigt. Diese beiden Verfahren dürften als Erfolg (AG Charlottenburg) bzw. „Sieg nach Punkten“ (LG München I) für die Freifunk-Community zu betrachten sein: Das AG Charlottenburg hatte zu Gunsten des Freifunkers die Privilegierung des § 8 TMG angenommen und dementsprechend die Klage zugesprochen. Das LG München I auf der anderen Seite hat genau die Frage der Anwendbarkeit von § 8 TMG dem EuGH zur Prüfung vorgelegt (näher dazu hier und Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85). Andererseits hat das LG München I aber zu erkennen gegeben, dass es dazu tendiert, ebenso wie das AG Charlottenburg die Privilegierung des § 8 TMG anzunehmen.

Nun hatte das  LG Berlin also Freifunk-Fall Nr. 3 vorliegen, die Entscheidung war (nachdem das Verfahren zunächst vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden war) lange erwartet worden. Bereits in der mündlichen Verhandlung sah es nach einem dritten Erfolg für Freifunk aus. So kam es dann auch: Der Freifunker hatte mit der negativen Feststellungsklage Erfolg!

… es kommt häufig ein Aber und hier ist es:

Das LG Berlin hat sich mit den für die Freifunk-Community relevanten Fragen leider praktisch gar nicht befasst bzw. befassen müssen. Es ist nämlich schon vorher an einer anderen Stelle abgebogen und hat deshalb insbesondere § 8 TMG überhaupt nicht mehr geprüft bzw. prüfen müssen. Der Anspruch des Abmahnenden ist nämlich schon daran gescheitert, dass das LG Berlin es nicht als hinreichend dargelegt und erwiesen angesehen hat, dass überhaupt die IP-Adresse, die zu dem Anschluss des Freifunkers geführt hat, korrekt und zuverlässig ermittelt worden ist.

Das Urteil des LG Berlin ist für diese konkrete Frage, nämlich die Ermittlung der IP-Adresse lesenswert und spannend. Denn diese Frage ist tatsächlich bei der Bewertung von Filesharing-Fällen hochrelevant. Auch der BGH hat sich kürzlich mit der Problematik befasst allerdings liegen die Gründe noch nicht vor (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Pressemitteilung). Das LG Berlin ist jetzt bei dieser Frage jedenfalls – als nach meinem Wissen erstes Gericht – mit einer sehr strengen Auffassung in Erscheinung getreten.

Für das, was Freifunkern auf dem Herzen liegt, enthält das Urteil aber dementsprechend (leider) keine neuen Erkenntnisse.

Von daher:

  • Erfolg für den Einzelfall und damit für Freifunk insgesamt?  – Ja.
  • Erfolg für die Zukunft bzw. eventuelle weitere Verfahren? – Eher nein.

 

(Crosspost von Offene Netze und Recht)

UPDATE: Abmahnung gegen Freifunker: Termin am Landgericht Berlin am 30.6.2015

Dienstag, 23. Juni 2015

Auf Grund der WLAN-Störerhaftung kommt es immer wieder zu Abmahnungen von Privatpersonen, die ihren Internetzugang über WLAN anderen zur Verfügung stellen. Mit einem exemplarischen Fall wird nun versucht für Freifunker und Freifunkerinnen auch ohne VPN Rechtssicherheit zu schaffen.

Was ist bisher passiert? Die WVG Medien GmbH, vertreten durch die Kanzlei Sasse & Partner, mahnt im März 2013 den Freifunker Ralf G. (ohne VPN) wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten ab. Die Unterlassungserklärung wurde von dem Abgemahnten nicht unterzeichnet, allerdings gab es auch keine Klage durch Sasse & Partner. Unterstützt durch die Vereine Freifunk Rheinland e.V. und Förderverein freie Netzwerke e.V. wurde in diesem Fall eine negative Feststellungsklage eingereicht, um endlich Klarheit zur (Un-)Rechtmäßigkeit dieser Abmahnungen bei Freifunk zu bekommen.

Bereits im November 2014 fand in diesem Fall eine erste Verhandlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg statt. Allerdings ohne Ergebnis – das Gericht erklärt sich für nicht zuständig, da es einen höheren Streitwert sah und so blieb zur Klärung des Sachverhalts nur der Weg zur nächsthöheren Instanz.

Der Termin für diese öffentliche Folgeverhandlung steht nun fest. Sie findet am 30.6.2015 um 10:30 Uhr am Landgericht Berlin im Raum II/2601 am Standort Littenstraße statt. Kommt gern vorbei. Wir werden im Anschluss darüber berichten.

Weiterhin bleibt es aber sehr wichtig für eine Abschaffung der WLAN-Störerhaftung einzutreten. Noch ist die Neufassung des Telemediengesetzes nicht beschlossen. Zwar läuft der Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission mit einer 3-monatigen Stillhaltefrist. Nutzt die Zeit und sprecht weiter mit euren Abgeordneten und macht ihnen auch gleich klar, was ihr von der geplanten Vorratsdatenspeicherung haltet.

P.S.: Das jüngst vom BGH gefällte Urteil ist von der hier genannten Klage eindeutig zu unterscheiden. Es beschäftigt sich zwar auch mit Störerhaftung und Schadenersatzforderungen. In diesen Fällen ging es aber um geschlossene Netzwerke und Urheberrechtsverletzungen durch Kinder. Uns geht es darum zu klären, wie die Situation bei Netzen ist, die bewusst offen gelassen wurden.

Update: Gewonnen! 🙂 Eine ausführliche Darstellung erfolgt bald.

Update 2: Kurzbericht von der Verhandlung am Landgericht

Zu Beginn der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die Feststellungsklage das legitime Mittel sei sich der Abmahnung zu erwehren und fragten die Gegenseite, vertreten durch die Kanzlei Sasse & Partner, ob sie auf die Ansprüche verzichten, da die Abmahnung zwei Jahre zurückliegt und damit der Anspruch auf Unterlassen nicht so sehr dringlich zu sein scheint, da die Beklagte selber nicht klagte. Dies wurde vehement verneint, da man den vorliegenden Fall als Präzedenzfall ansehe.

Das Gericht blieb aufgrund der bisherigen Rechtsprechung am Berliner Kammergericht (das zuständige Gericht der nächsten Instanz) bei einer Schadenersatzforderung von 16.000 EUR, da auf Ebene des Landgerichtes eine gegenteilige Entscheidung womöglich in der nächsten Instanz entsprechend gekippt worden wäre. Aktuelle Urteile wie z. b. vom AG Köln sind für das Gericht nicht überzeugend, da es sich um untere Instanzen handelt.

Bereits im schriftlichen Vorverfahren bestand Gelegenheit, die Sachlage zu erläutern. Nach Meinung des Gerichts war der Vorgang der IP-Adressermittlung und -zuordnung eben nicht hinreichend dargelegt worden. Die Richter könnten nun „glauben oder nicht glauben …“ Der Vertreter der Beklagtenseite wirkte sichtlich überrascht, hatte diese Argumentation doch in vielen „vermutlich hunderten Verfahren“ (O-Ton des Gerichts) ausgereicht.

Ein Antrag seitens der Beklagten hier nachlegen zu können, wurde vom Gericht abgelehnt. Wir warten nun auf die schriftliche Urteilsbegründung und ob die Gegenseite wie angekündigt in Berufung geht. Mit der Urteilsbegründung wird es eine detaillierte Analyse geben.

[Update] Nur kritische Stimmen zur WLAN-Störerhaftung: Bisher veröffentlichte Stellungnahmen zur geplanten Änderung des Telemediengesetzes

Montag, 13. April 2015

Überraschend viele Verbände, Länder und Organisationen haben sich sehr kritisch zur Neuregelung des Telemedienänderungsgesetz geäußert.

Update 21.4.2015: Das BMWi hat eine Liste von 29 Stellungnahmen veröffentlicht. Darin sind alle eingegangenen Stellungnahmen zum Referentenentwurf  enthalten, die der Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Ihr könnt uns hier helfen, den Inhalt der Stellungnahmen zusammenzufassen: https://pad.freifunk.net/p/stellungnahmen-stoerehaftung

Hier eine Auflistung der uns bis 13.4.2015 bekannten Stellungnahmen an das federführende Ministerium zum Entwurf eines geplanten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 11.3.2015:

  • 9.4.2015 – Handelsverband Deutschland (HDE): „Der vorliegende Referentenentwurf schafft nicht in ausreichendem Maße die Voraussetzung dafür, die Potentiale von WLAN als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen.“ Zur vollständigen Stellungnahme des HDEs.
  • 9.4.2015 – SPD-Bremen: „Die Störerhaftung gehört insgesamt abgeschafft.“ Zur vollständigen Stellungnahme des Sprechers für Datenschutz und Informationsfreiheit der SPD-Bürgerschaftsfraktion.
  • 8.4.2015 – Bundesverbandesmittelständische Wirtschaft: „völlig verfehltundbehindert die deutsche Wirtschaft zunehmend.“ Zur vollständigen Stellungnahme des BVMW.
  • 8.4.2015 – Deutscher Industrie- und Handelskammertag: „Die bestehende Rechtsunsicherheit ist jedoch mit den gewählten Formulierungen nicht durchgängig beseitigt.“ Zur vollständigen Stellungnahme des DIHK.
  • 8.4.2015 – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco): „Dem Ziel, WLAN-Betreibern mehr Rechtssicherheit zu geben und hierdurch Anreize für einen verstärkten Einsatz dieser Technologie zu schaffen, wird der Referentenentwurf aus dem BMWi nicht gerecht.“ Zur vollständigen Stellungnahme des eco-Verbands.
  • 7.4.2015 – Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb): „Der aktuelle Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums wird den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen in Deutschland nicht fördern.“ Zur vollständigen Stellungnahme der mabb.
  • 7.4.2015 – Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält den vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich für verfehlt, im Kern greifen die Regelun- gen zu kurz und orientieren sich nicht an den Anforderungen des digita- len Zeitalters.“ Zur vollständigen Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband.
  • 16.03.2015 – Bundesverband IT-Mittelstand e.V.: „Wie so oft ist die Bundesregierung hier getrieben von übertriebenen Sicherheitsansprüchen und verliert großes Potenzial der Digitalisierung aus den Augen.“ Zur vollständigen Stellungnahme des BITMi.
  • 12.3.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheitund mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher, bei einem negativen Effekt auf dieVerbreitung von Funknetzwerken führen.“ Vollständige der finalen Stellungnahme hier.
  • 12.3.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: „Statt rechtssicherer Bedingungen für freie Funknetze schafft die Bundesregierung mit ihrem Entwurf vielmehr neue Hürden für eine flächendeckende Versorgung mit offenem WLAN.“ Zur vollständige Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e. V..
  • 5.3.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.:  „Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland“ Erste vollständige Stellunnahme hier.
  • 4.3.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: WLAN-Störerhaftung muss bedingungslos abgeschafft werden. Zur vollständigen Begründung.
  • 27.2.2015 – Medien- und Netzpolitische Kommission der SPD: „Die Medien- und Netzpolitische Kommission der SPD fordert deshalb eine Änderung des Telemediengesetzes, die klarstellt, dass WLAN-Anbieter über die Störerhaftung nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können.“ Zur Vollständigen Stellungnahme.
  • 13.8.2014 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Ziel des geplanten Gesetzes zur Neuregelung der Störerhaftung muss es auch sein, klarzustellen, dass nicht nur Hotels, Cafés oder Besitzer von Ferienwohnungen von der Störerhaftung zu befreien sind, sondern auch private Personen.“ Zur vollständigen Stellungnahme.

Weitere Stellungnahmen zum kürzlich veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur geplanten Neuregelung:

  • 9.4.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: „Leider bleibt die Auseinandersetzung mit der Kritik oberflächlich und verdeutlicht sogar, wie wenig das BMWi die Problematik offener WLAN-Zugänge verstanden hat.“  Zur vollständigen Bewertung des Katalogs durch den Digitale Gesellschaft e.V..
  • 7.4.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Leider offenbaren aber auch die klarstellenden Erläuterungen ein Fehlverständnis von WLANs im Allgemeinen. Eine Änderung oder Verbessserungen enthält die FAQ jedenfalls nicht.“ Zur vollständigen Einschätzung.

Eine Zusammenfassung der bisherigen Medienberichterstattung zur Neuregelung der Störerhaftung finden sie hier.

Gesetzesentwurf zur Neuregelung der #Störerhaftung: Wie es jetzt weitergeht…

Freitag, 13. März 2015

Erstmal: Vielen Dank für den tollen Support bisher! An weit über 150200 Abgeordnete wurde von euch die Kritik zur Neuregelung des Telemediengesetzes verschickt und auch die Pressearbeit hat ebenfalls wunderbar funktioniert. Danke auch an alle Communities, die die Aktion unterstützt haben und an dieser Stelle auch ein Dank an die großartige Arbeit des Digitale Gesellschaft e.V., der sich ebenfalls stark dafür eingesetzt hat (auch schon vorab), dass der Entwurf nicht unkommentiert von allen Seiten einfach gefeiert wurde (wie es sich die Bundesregierung vermutlich erhofft hatte).

Wie geht es jetzt weiter? Der gestern veröffentlichte Entwurf geht jetzt bis zum 8.4.2015 in ein Konsultationsverfahren mit den Ländern und Verbänden. Dann, so der Plan, muss der Entwurf gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert werden. Anschließend soll er im Kabinett beschlossen und (vor der Sommerpause) ans Parlament zur Abstimmung übergeben werden. Ob das zeitlich umsetzbar ist, oder der ganze Prozess länger als ein Jahr dauern wird, ist noch unklar und hängt von vielen Faktoren ab.

Was können wir an dem Gesetzesentwurf noch ändern? Die Aufmerksamkeit, die wir für dieses Gesetz gemeinsam mit euch erzeugt haben, ist schonmal eine sehr gute Grundlage. Wenn die EU den Entwurf nicht im Rahmen der Notifizierung sowieso gleich ablehnt (siehe Kritikpunkt 6 in der Stellungnahme), kann das Gesetz durch das Parlament bzw. die deutschen Abgeordneten nochmal fundamental beeinflusst werden. Das sind auch die beiden Punkte an denen wir alle weitermachen müssen.

Wie machen wir weiter? Im Rahmen des Konsultationsverfahrens werden wir erneut unsere Stellungnahme offiziell einreichen und Verbündete in anderen Verbänden suchen. Darüber hinaus werden wir auch versuchen über alle möglichen Kanäle die berechtigten Einwände der Europäischen Kommission klar zu verdeutlichen. Das sollte auch gut funktionieren, weil „Europe loves Wi-Fi„.

Was könnt ihr tun? Die Regierung hofft, das Gesetz noch vor der Sommerpause ins Parlament einzubringen. Dann müssen wir noch mal richtig aktiv werden und versuchen über die Abgeordneten auf die Prozess einzuwirken. Wir werden über die Freifunk-Kanäle noch mal darüber informieren, wenn es soweit ist. Bis dahin helfen aber die Gespräche mit und Schreiben an eure(n) Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene weiter, sowie die Aktivierung von Verbänden, die sich der Stellungnahme anschließen könnten.

Falls Ihr Interesse habt, die Lobbyarbeit gegen die WLAN-Störerhaftung auch finanziell zu unterstützen, spendet doch für den Digitale Gesellschaft e.V. oder unterstützt konkret die verschiedenen Freifunk-Aktivitäten.

Habt ihr Fragen oder Anmerkungen? Dann bitte kommentieren oder kontakt.freifunk.net.

Update: Finaler Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland

Donnerstag, 12. März 2015

Der finale Entwurf für die Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG-E) aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde soeben veröffentlicht. Er ist laut SPD als Kompromiss mit dem CDU-geführten Bundesministerium des Innern zu verstehen, weicht aber kaum von dem uns seit ein paar Wochen vorliegenden Referentenentwurf ab, den wir und andere Verbände bereits seit August 2014 regelmäßig stark (aber dennoch konstruktiv) kritisiert haben.

Update 12.3.15, 15:10: Mittlerweile entwickelt sich der Entwurf für die Bundesregierung zu einem Desaster mit realsatirischen Zügen, so distanzierte sich bereits der netzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thomas Jarzombek, in Teilen von dem Entwurf aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das CSU-geführte Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur startet fast zeitgleich ein offenes WLAN am Berliner Ministeriumssitz ohne die im dem Entwurf vorgesehenen „zumutbaren Maßnahmen“ zu berücksichtigen (auch zukünftig nicht).

Update 13.3.15, 20:10: Lies auch „Gesetzesentwurf zur Neuregelung der #Störerhaftung: Wie es jetzt weitergeht…

Aber zurück zum heute vorgestellten Entwurf: Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W-LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftliche und öffentliche Anbieter werden durch den Entwurf steigen und definitiv nicht zu einem „Schub für kostenloses WLAN“ führen. Insgesamt führt der Entwurf zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.

Folgende 6 Punkte stehen dabei weiterhin im Zentrum der Kritik:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-E werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-E wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-E diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-E (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-E mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-E sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

An dieser Stelle sei auch noch einmal explizit auf die Stellungnahme „Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung: Verharren in der digitalen Steinzeit“ des Digitale Gesellschaft e.V. verwiesen, der wir uns ebenfalls anschließen.

Noch ist der Entwurf nicht im Kabinett verabschiedet, helft uns und kontaktiert vor allem eure SPD und CDU/CSU Abgeordneten! Hier erfahrt ihr wie.

Wenn ihr fragen habt, fragt in den Kommentaren oder via kontakt.freifunk.net.

Wir brauchen eure Hilfe – Helft mit die Störerhaftung für WLANs zu stürzen!

Dienstag, 10. März 2015

Die Stellungnahme hat zu vielen Berichten in der Presse geführt und wir konnten bereits in einigen Gesprächen mit Abgeordneten dafür werben, dass der Entwurf (mittlerweile liegt der finale Entwurf vor) so nicht durchkommen darf. Damit es aber letztendlich wirklich nicht zur Verabschiedung dieses Entwurfs kommt und die gewünschte Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN doch auch der Gesamtgesellschaft zu Gute kommt, brauchen wir eure Hilfe!

Das Gesetz soll als Kabinettsbeschluss verabschiedet werden um das zu verhindern schickt bitte an eure (SPD oder CDU/CSU) Abgeordneten die Stellungnahme mit Anschreiben. Ihr findet einen Vorschlag für ein Anschreiben unter: https://pad.freifunk.net/p/stellungnahme-tmg-abgeordnete. Bitte tragt dort auch ein, wen ihr wann angeschrieben habt, damit alle den Überblick behalten.

Die Stellungnahme, die unbedingt in den Anhang der Mail oder in den Brief sollte, könnt ihr ebenfalls anpassen: Vorlage als .odt oder als .doc .doc (neue Version vom 12.3.15 bzgl. des finalen Entwurfs vom BMWi) und hier als .pdf.

Benutzt am Besten Abgeordnetenwatch.de um eure Abgeordneten zu identifizieren oder schreibt sie gleich direkt dort an (bitte Hinweis unten in den Kommentaren beachten).

Verteilt diese Nachricht bitte auch in euren Communities. Vielen Dank, nur mit euch ist das möglich!

WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen

Donnerstag, 05. März 2015

Der finale Entwurf wurde veröffentlicht, bitte lesen Sie hier weiter.

Mitte Februar wurde über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung berichtet (u.a. Spiegel Online), der daraufhin am 24.2.2015 mit Stand vom 17.2.2015 drüben bei netzpolitik.org als PDF und nun auch aktuell vom BMWI (11.3.2015) veröffentlicht wurde. Als Reaktion auf diesen Entwurf, veröffentlicht der Förderverein freie Netzwerke e.V. heute folgende Stellungnahme und sendet sie an die zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sowie an mehrere Bundestagsabgeordnete (per E-Mail und über den Postweg).

Update: Hier die Stellungnahme als .odt oder als .doc .doc (neue Version vom 12.3.15 bzgl. finaler Entwurf vom BMWi). Bitte passt sie an und verschickt sie an eure Abgeordneten.

Betreff: Stellungnahme zum Referentenentwurf für das geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Förderverein freie Netzwerke e.V. und die Freifunker_Innen, die mittlerweile mehr als 10.000 freie, offen zugängliche WLAN-Zugangspunkte für Nutzerinnen und Nutzer in ganz Deutschland frei anbieten, haben den öffentlich gewordenen Entwurf zur Neuregelung des TMG vom 17.2.2015 (im Folgenden: TMG-RefE)[1] mit Interesse zur Kenntnis genommen. Wir begrüßen auch weiterhin grundsätzlich das Vorhaben, eine Änderung des Telemediengesetzes anzustreben bzw. die Anwendung der Störerhaftung bei WLAN-Netzen neu zu regeln. Allerdings darf eine neue Regelung nicht dazu führen, dass die WLAN-Nutzung für die Kunden und Kundinnen in der Praxis noch komplizierter wird als bisher. Auch für die Anbieter sollten sich durch eine Neuregelung nicht neue Hürden bei der Bereitstellung von Zugang zu Funknetzwerken ergeben und die Verbreitung von freien WLANs in Deutschland behindert werden.

Das Gute vorweg, bereits im Entwurf wird in § 8 Abs. 3 TMG-RefE klargestellt, dass WLAN-Anbieter von der Privilegierung im TMG profitieren sollen. Allerdings beseitigt der uns vorliegende Entwurf vom 17.2.2015 weder die Rechtsunsicherheit, noch schafft er die dringend notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN für die deutsche Gesamtgesellschaft. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Gründe dafür darlegen:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-RefE werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-RefE wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-RefE diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-RefE (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN[2]. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-RefE mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-RefE sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit „keine“ bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie[3]: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

Zusammenfassung: Der Entwurf sieht vor, dass „nicht geschäftsmäßige“ WLAN-Betreiber_Innen, (1) verschlüsseln, (2) die Nutzer_Innen einwilligen lassen und (3) die Nutzer_Innen beim Namen kennen sollen. Diese Ungleichbehandlung von geschäftsmäßigen oder nichtgewerblichen Anbietern ist nicht akzeptabel und bedeutet eine weitere Verkomplizierung der ohnehin schon schwierigen Argumentationslage zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen, aber womöglich kostendeckend betriebenen Zugängen. Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland und deren Unterstützer wie:

  • Gastronomen oder Einzelhändlern, die dafür keine Infrastruktur besitzen (siehe auch Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland zum Entwurf)
  • öffentliche Einrichtungen, Verwaltungen und Tourismusverbände, die nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung der unwirksamen Einschränkungen verfügen (siehe oben)
  • des weiteren und insbesondere Privatpersonen, die meistens aus altruistischer Motivation handeln und die nach aktuellen Entwurf die meisten Bedingungen zu erfüllen haben

Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheit und mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher bei einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen. Entgegen der Auffassung der Verfasser des Entwurfes, würde der Entwurf auch erhebliche zusätzliche Investitionen seitens der Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen. Dies wiederspricht auch klar der aktuellen EU Initiative: „…to reduce the administrative burden on the deployment of off-load services and networks in public locations“[4]. Darüber hinaus ist der Entwurf nicht nachhaltig, da er aller Voraussicht nach nicht mit EU Richtlinien (z.B. Digital Single Market Verordnung[5]) vereinbar ist und somit mittelfristig nochmal überarbeitet werden müsste. Wir gehen davon aus, dass dieser Gesetzesentwurf, sollte er so eingebracht und beschlossen werden, weder zu der angestrebten Rechtssicherheit, noch praktisch umsetzbar oder zu einem Anstieg der derzeit verfügbaren öffentlich zugänglichen WLAN-Zugänge führen würde – mehr noch er führt zu einer weiteren Verschlechterung der aktuelle Situation.

Auszug weiterer kritischer Reaktionen auf den Entwurf, denen wir uns hiermit anschließen:

  • Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht vor allem den zusätzlichen Aufwand durch die Regelungen sehr kritisch[6]
  • Die Juristische Community bezeichnet den Entwurf als „Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs“ [7]
  • Laut dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) führt der aktuelle Gesetzesentwurf nicht zu mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber[8]

Wir bitten deshalb den Gesetzgeber um die Berücksichtigung der genannten Gründe bei der weiteren Ausarbeitung des Gesetzes und verweisen auch auf unsere Stellungnahmen vom 13.8.2014 und vom 22.1.2015. Darüber hinaus verweisen wir auch erneut auf den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” vom Digitale Gesellschaft e.V.[9].

Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand des Fördervereins freie Netzwerke e.V.
Christian Heise, Monic Meisel, Jürgen Neumann, Iris Rabener

Referenzen:

[1] https://netzpolitik.org/(…)gesetz.pdf

[2] http://www.offenenetze.de/(…)lieber-weggucken/

[3] http://ec.europa.eu/(…)/e-commerce/directive/index_de.htm

[4] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-759_en.htm

[5] https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/our-goals/pillar-i-digital-single-market

[6] http://www.einzelhandel.de/(…)st%C3%B6rerhaftung-als-bremse

[7]http://www.cr-online.de/(…)/gesetzentwurf-zur-abschaffung-freier-wlans/ und http://www.internet-law.de/(…)haftung-von-w-lan-anbietern-regeln.html

[8]https://www.eco.de/2015/pressemeldungen/(…)nicht-zu-mehr-rechtssicherheit-fuer-wlan-betreiber.html

[9] https://digitalegesellschaft.de/(…)Gesetzentwurf-Haftungsfreistellung-fur-offentliche-Funknetzwerke.pdf