Freifunk statt Angst | Initative | Hintergrundinfos zur laufenden Feststellungsklage

Hintergrundinfos zur laufenden Feststellungsklage

26. Dezember 2014 von Monic Meisel

Gewiss entsinnt Ihr Euch des letzten Teils unseres Fortsetzungsromans zu den Feststellungsklagen. Natürlich möchten wir Euch den Schriftwechsel der letzten Wochen nicht vorenthalten und unsere Haltung dazu schildern.

Zunächst fährt die generische Partei alle Bestreit-Kräfte auf.

Die Information über das Vorhandensein eines Freifunk-Knotens und dessen Funktionsweise sei nicht für sie erreichbar.
Es wird bezweifelt, dass der Kläger Freifunker ist. Es wird rein parteipolitisches Interesse unterstellt, obwohl Ralf schon länger Freifunker ist, als es die Piratenpartei gibt. Zeugen, die die Firmware mitinstalliert haben, gibt es angeblich nicht.

Das Vorhandensein einer Splash-Page zur Aufklärung sowie die Existenz eines Scriptes, welches bei einer hohen Anzahl von charakteristischen P2P-Verbindungen einer IP die Verbindung kappt (Zapp-Script), wird bestritten. Hier wird ein Sachverständigengutachten gefordert. Der von uns benannte Sachverständige wird wegen Befangenheit zurückgewiesen, da er Freifunk-Firmware mit entwickelt hat und nun Entschädigungsansprüche zu fürchten hätte. Der zweite Sachverständige wird ebenfalls als ungeeignet angesehen.

Es wird alles bestritten, was strittig sein könnte, jedes kleinste Details, wie am Ende sogar der Wohnsitz eines Zeugen.

Richtig interessant wird es aber, wo tatsächlich zur Sache argumentiert wird.

Eine Haftungsprivilegierung nach §8 TMG käme nicht in Betracht, da dies „nicht den Motiven des Gesetzgebers, ebenso wenig wie den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen.“ Privatpersonen können sich nicht zusammenschließen, „um Urheberrechtsverletzungen im Kollektiv“ zu begehen. Nach Meinung der Beklagten sind Freifunker nicht schutzwürdig, da keine Gewerblichkeit vorläge und mithin keine Arbeitsplätze geschaffen würden. Letztlich kontert sie mit Brachialargumentation: „frei“ – in unserem Verständnis Freiheit – wird banal mit „kostenlos“ gleichgesetzt.

Gemeinnütziges Engagement, lokale soziale Strukturen und gute Nachbarschaft wären demnach also nicht schutzwürdig? Der offene und freie Zugang zum Internet über Freifunk ermöglicht vielen Menschen, sich weiterzubilden, Jobbörsen online zu nutzen, sich zu informieren, Meinungen auszutauschen – Grundrechte.

Leider ist der beklagten Seite bis zum heutigen Tag nicht klar, wie Freifunk funktioniert und dass es sich Privatpersonen handelt, die lediglich ihre Internetanschlüsse frei und öffentlich zugänglich zu Verfügung stellen, um der digitalen Spaltung entgegenzuwirken.

Schließlich entblöden sich die gegnerischen Anwälte nicht, den Vorschlag zu unterbreiten, durch persönliche Passwortherausgabe, Belehrung und Identifikation der Beteiligten hätte der Kläger sich vor dem Vorwurf der Täterschaft schützen können. Natürlich darf in diesem Zusammenhang auch das Beschwören angeblicher Gefahren der Anonymität nicht fehlen.

Dieser Vorschlag ist weder organisatorisch, bürokratisch zumutbar, noch mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit oder dem Datenschutzgesetz zu vereinbaren – man stelle sich vor, ein Cafébesitzer macht Kopien der Ausweise seiner Gäste und lagert diese unter der Bar? Wir halten dem entgegen, dass es in unserem Rechtssystem keinen Generalverdacht gegen Menschen gibt, wie er in der Klageerwiderung ausgesprochenen wird. So etwas existiert nur in Unrechtsstaaten.

Entgegen aller heutiger Lebensrealitäten vertritt die Beklagte weiterhin die Meinung, Anschlussinhaber seien automatisch Täter aller begangenen Rechtverletzungen im Internet, aber auch ungeachtet dessen, „müsste der Kläger aber auch dann für die Rechtverletzungen einstehen, wenn diese von einer dritten Person über den Anschluss begangen worden wäre. Der Inhaber einer Internetanschlusses eröffnet eine Gefahrenquelle und hat daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt wird. Den Kläger trifft auch insoweit sekundäre Darlegungslast.“

Bleibt nur zu sagen: Wir lassen uns von dieser abstrusen Weltsicht nicht beeindrucken und sehen die Beklagte WVG Medien GmbH nächstes Jahr vorm Landgericht wieder.


 

2 Antworten zu “Hintergrundinfos zur laufenden Feststellungsklage”

  1. Herr Glücklich sagt:

    Hallo,

    viel Glück! Die S&P Anwälte habe ich mal Anonym besucht. Ich habe nämlich auch Abmahnungen von denen erhalten. Allerdings habe ich einen Virus gehabt und dieser wurde bereits von einem Unabhängigen Gutachter von Kaspersky bestätigt. Es wurde mein Server privater Server als P2P Proxy somit als „Provider“ missbraucht! Sozusagen ein Offenes WLAN auf das alle Welt Zugriff hat!
    Ich freu mich auch schon auf mein Verfahren, meiner Meinung nach sind die S&P alles am Abstreiten was nur geht.

    Viel Erfolg! Ich bin eventuell wenn die Klagen sollten nächstes Jahr auch dran.

  2. […] Statt eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und sein Netz zuzumachen, sowie einen sogenannten Lizenschaden auszugleichen, entschloss sich Ralf mit Unterstützung der Freifunkerinnen und ihrer Anwältin zur Vorwärtsverteidigung und reichte Mitte 2014 eine negative Feststellungklage ein. Ziel war es gerichtlich feststellen zu lassen, ob Abmahnungen gegen Freifunker rechtswidrig sind. Den ganzen Schriftverkehr findet ihr hier. […]