Folgende aktualisierte Stellungnahme hat der Förderverein freie Netzwerke e.V. bezüglich der anstehenden Neuregelung der Störerhaftung an die (in den letzten Wochen beratenden) zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gesendet (per E-Mail und über den Postweg). Die Stellungnahme basiert auf einer vorangegangenen Stellungnahme aus des Vereins aus dem August 2014 und wurde an einigen Stellen erweitert und aktualisiert.
Betreff: Stellungnahme zum geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Förderverein freie Netzwerke e.V., einer der Trägervereine des dezentralen Projekts freifunk.net, welches mittlerweile über 8.500 privaten WLAN-Zugangspunkten in über 150 Orten in Deutschland aufgebaut hat, begrüßt weiterhin grundsätzlich das Vorhaben, eine Änderung des Telemediengesetzes anzustreben bzw. die Anwendung der Störerhaftung bei WLAN-Netzen neu zu regeln.
Ziel des geplanten Gesetzes zur Neuregelung der Störerhaftung muss es sein, klarzustellen, dass nicht nur Hotels, Cafés oder Besitzer von Ferienwohnungen von der Störerhaftung zu befreien sind, sondern auch private Personen. Die Haftungsänderung muss der gesamten Gesellschaft zu Gute zu kommen. Bei der Neuregelung kommt in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, die vorhandenen Einschränkungen der Störerhaftung bei Funknetzwerken nicht nur bei kommerziellen sondern auch für private Netzwerke endgültig zu beseitigen, um Klarheit und Handlungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Die im Rahmen von Freifunk bisher eingesetzten technischen (VPN ins Ausland) und rechtlichen Umwege (Providerstatus von Vereinen) zum Ausschluss der Störerhaftung können dabei weder verhindert werden, noch im Interesse des Gesetzgebers sein. Sie zeigen nur, dass die aktuelle Regelung praxisfremd ist und es auch für private Netzwerke eine Neuregelung bedarf. Zudem werden durch diese Umstände Ressourcen gebunden, die für eine Ausbau des öffentlich zugänglicher Netzwerke in ganz Deutschland (unter anderem auch in breitbandunterversorgten Regionen) genutzt werden könnten.
Deshalb bitten wir um die Berücksichtigung unserer Stellungnahme, sowie des “Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” vom Digitale Gesellschaft e.V. (im Anhang) und damit um Klarstellung der Rechtslage in § 8 Absatz 3 TMG-E und insbesondere die rechtlichzuverlässige Haftungsfreistellung für private Netzwerke zu berücksichtigen. Regelungsbedürftig ist die Störerhaftung für Unterlassen, die an einigen Rechtsprechung derzeit zum Anknüpfungspunkt weitreichender Haftungsrisiken macht (§ 8 Absatz 4TMG-E).
Im Detail ist die Berücksichtigung der folgende Anpassung des Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) sehr erstrebenswert:
An § 8 sollten folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden:
„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).
(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“Wir möchten auch darauf hinweisen, dass dem Interesse der Rechteinhaber oder der Abwehr von Gefahren durch die Störerhaftung weder in privaten, noch kommerziellen Netzwerken Rechnung getragen werden kann. Siehe dazu auch: AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14 (mit weiteren Nachweisen) – http://freifunk.net/stoererhaftung-ag-charlottenburg. Diese Ansicht vertreten neben zahlreichen Juristen, Anwälten und Richtern auch Rechtsgelehrte wie z.B.:
Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Zivilrechtliche Abteilung
Prof. Dr. Boris P. Paal, Uni Freiburg, Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht, Medien- und Informationsrecht
Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand des Fördervereins freie Netzwerke e.V.Christian Heise
Monic Meisel
Iris Rabener
Jürgen Neumann
Tags: BMI, BMJV, BMVI, BMWi, Stellungnahmen, Störerhaftung
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