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Stellungnahme zu „Digitaler Flüchtlingshilfe“ im Ausschuss Digitale Agenda

Montag, 13. Juni 2016

Am 8. Juni war Monic Meisel als Sachverständige zum Thema „Digitale Flüchtlingshilfe“ zur 66. Sitzung des Ausschusses Digitale Agenda eingeladen.

Ihre dort vorgetragenen Punkte hat Monic auch als schriftliche Stellungnahme verfasst, die hier nachlesbar ist:

Nachdem mein Kollege Christian Heise schon einmal die Gelegenheit hatte, einige Aspekte der digitalen Flüchtlingshilfe mit Ihnen anzusprechen, freue ich mich über die Gelegenheit, mit Ihnen über die neueren Entwicklungen zu sprechen. Ich bin Mitbegründerin der Initiative freifunk.net und des Unterstützerkreises des Refugees Emancipation e. V. Hinter beiden Projekten steht der Förderverein freie Netzwerke e. V., in dem ich Mitglied des Vorstandes bin.

Zu den Projekten:

Der Förderverein freie Netzwerke e. V. beschäftigt sich seit 2003 gemeinsam mit über 300 lokalen Freifunk-Gruppen mit dem Aufbau nicht-kommerzieller, dezentraler IT-Infrastrukturen, Bildung und Kultur zu digitalen Datennetzen sowie mit der Förderung lokaler Kommunikation.

Freifunker_innen bauen in Eigenregie freie IT Infrastruktur auf. Wir teilen in diesen unabhängigen Netzwerken Zugang zum Internet und machen diesen öffentlich und anonym zugänglich. In den Freifunk-Netzen werden aber auch unabhängig vom Internet lokal Dienste und Informationen angeboten.
Wir engagieren uns ehrenamtlich und agieren dezentral. Wir setzen uns FÜR Netzneutralität und Datensparsamkeit und GEGEN Überwachung und Zensur ein. Unser Ziel ist dabei die ungehinderte Verbreitung von Wissen und Ressourcen.

Seit 2012 sind viele der Freifunker_innen in der digitalen Flüchtlingshilfe aktiv und haben bisher über 350 Einrichtungen mit Zugang zum Internet ausgestattet und damit die Voraussetzung für die digitale Flüchtlingshilfe geschaffen.

2014 initiierte der Förderverein freie Netzwerke mit weiteren Organisationen den Unterstützerkreis des Refugees Emancipation e. V.

Refugees Emancipation (RE) ist von Geflüchteten selbst organisiert und richtet in Unterkünften Internetcafés ein. Dabei ist die Organisation von Computerkursen und Bildungsarbeit ein wesentlicher Aspekt. ABER die Cafés bilden eben auch einen Ort der Begegnung, um der Isolation der Heimbewohner entgegenzuwirken. Sie ermöglichen Abwechslung im tristen Heimalltag und Gelegenheit zum Austausch untereinander. Die Administratoren der Cafés sind wichtige Ansprechpartner und Informations-Hubs unter den Bewohnern für alle möglichen Fragen, weit über Computerkenntnisse hinaus.

Beide Projekte bieten seit mehr als 15 Jahren Hilfe zur Selbsthilfe, klären über digitale Infrastrukturen auf, fördern vorhandene und neue Sozialstrukturen und tragen zur Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke), bei. Dies ist gesamtgesellschaftlich wichtig, denn Deutschland hängt nicht nur bei Technik-/Medienkompetenz der Bevölkerung hinterher, sondern vor allem in puncto Breitbandausbau. Der in der Digitalen Agenda geforderte marktgetriebene Internet-Ausbau funktioniert nicht überall und für alle. Ländliche und öffentliche Räume sowie soziale oder kulturelle Projekte bieten eben kein ausreichendes Geschäftsmodell und bleiben somit unterversorgt.

Besonders betroffen sind davon Menschen, denen finanzielle Mittel fehlen. Ein wichtiges Ziel unseres gemeinsamen Engagements ist die Verminderung der digitalen Spaltung. Eben Chu, Mitgründer von RE sagt: „Internet is not a luxury, it’s a necessity.“ Nicht nur unserer Meinung nach ist Zugang zum Netz ein Menschenrecht.

Er bildet die Voraussetzung, um u. a. das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Informations-/Kommunikationsfreiheit wahrnehmen zu können. Dies haben der Menschenrechtsrat und das europäische Parlament bereits mehrfach bestätigt. Das Recht auf Bildung ist in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert.

Auch in Deutschland wurden zum Thema „Recht auf Zugang“ bereits vom Bundesverfassungsgericht und BGH entsprechende Urteile gefällt.

Der Zugang zum Internet bildet außerdem die Grundlage für alle anderen Initiativen im Rahmen der digitalen Flüchtlingshilfe. Lassen Sie uns also nicht mehr darüber diskutieren, ob Zugang zum Netz wichtig ist.

Lassen Sie uns stattdessen besprechen, wie Breitbandzugang zum Netz für alle Menschen in Deutschland zügig umsetzbar ist.

Zur aktuellen Situation:

Die Bereitschaft zu helfen ist gerade innerhalb der Tech-Community immer noch groß. Unternehmen spenden Hardware und Ausstattung, aber vor allem spenden Menschen Zeit für Installationen und Einrichtung von Zugängen und Computer-Arbeitsplätzen. In Workshops wird Technik- und Medienkompetenz vermittelt.

Schaut man sich die Kooperationsbereitschaft der Betreiber von Flüchtlingseinrichtungen an, ist diese sehr unterschiedlich ausgeprägt. Es braucht nachbarschaftliche Unterstützergruppen, die dabei unterstützen, die Aktivitäten zu ermöglichen. Es braucht auch die genannte Rechtssicherheit, da noch immer viele Betreiber auf Grund der Rechtslage von der Bereitstellung von Internetzugängen absehen.

RE engagiert sich überwiegend in Dauerunterkünften in Berlin-Brandenburg und hält zur Zeit 8 Internetcafés und ein Büro in Betrieb. Es gibt teilweise Rückschläge, da aus unterschiedlichen Gründen bestehende Internetcafés in Unterkünften wieder geschlossen werden mussten. Besonders schwierig ist es, überhaupt Räumlichkeiten innerhalb der Unterkünfte zur Selbstverwaltung zu bekommen, die Unterzeichnung entsprechender Nutzungsverträge zieht sich lange hin. Logistische Probleme sind aufgrund hoher Fahrt-  und Transportkosten an der Tagesordnung.

Es ist schwierig, die Administration der Internetcafés zu stabilisieren, da die Geflüchteten nun einmal in instabilen Umständen stecken. Die Frustration durch lange Zeiten ohne Aktivität, geschweige denn (bezahlte) Beschäftigung ist groß, die Menschen langweilen sich jeden Tag. Wochenlang. Teilweise jahrelang.

Freifunker_innen engagieren sich viel in Notunterkünften und haben vor allem mit der Angst vor Abmahnungen zu kämpfen. Zum Schutz gegen die Störerhaftung werden technische Lösungen aufrecht erhalten, die Aufwand und Kosten verursachen, aber vor allem das Netz viel langsamer machen, als es sein müsste.

Häufig sind aber auch schlicht keine breitbandigen Internetzugänge in Turnhallen oder ähnlichem verfügbar, die sich mittels WLAN öffnen ließen. Dann springen Nachbarn oder Unternehmen ein und es wird mittels Freifunkeigenen Richtfunknetzen von außen Zugang zur Verfügung gestellt. Die Kapazität reicht dann bei der Menge an Nutzern nur für schmalbandige Internetverbindungen. Bauliche Gegebenheiten wie in Containersiedlungen führen dazu, dass das WLAN nicht überall zugänglich gemacht werden kann.

Manchmal geht es auch um die Kostenübernahme für den Internetanschluss, obwohl schon ein 50 oder 100 Mbit Zugang eine Grundversorgung ermöglichen würde … umgerechnet auf die Anzahl der Nutzer_innen eigentlich ein verschwindender Betrag.

Sie müssten die Menschen sehen… Helfer und Geflüchtete sind jedes Mal überglücklich, wenn sie Internet bekommen! Es ermöglicht, sich zu orientieren und zu informieren, E-Mails und Nachrichten auszutuaschen, sinnvolle Beschäftigung oder einfach Ablenkung zu finden.

Welche Rahmenbedingungen kann die Politik setzen?

  1. Die Beendigung der Rechtunsicherheit bzgl. öffentlich zur Verfügung gestellten Internetanschlüssen ist am 02.06.2016 leider nicht vollständig beseitigt worden. Dies sehen alle Akteure bis auf die Regierungsparteien so  und die Abmahnkanzleien kündigen bereits öffentlich an, weiter zu machen wie bisher. Glauben Sie nun, dass öffentliche Einrichtungen und Unterkunftsbetreiber in dieser Lage WLAN offen anbieten, oder müssen weiter Ehrenamtler mit technischen Lösungen, Rechtsberatung und viel Aufwand einspringen? Das neue Gesetz geht nicht weit genug!
  2. Die Qualitätsanforderungen in den Betreiberverträgen für die Unterbringung von Menschen, egal ob in Obdachlosenheimen oder Unterkünften von Geflüchteten muss unzensierten, freien Internetzugang in ausreichender Verfügbarkeit umfassen. Ebenso wie die kostenlose Bereitstellung von Räumen und Endgeräten für Bildung, Information und Kommunikation. Diese Anforderungen müssen kontrolliert und Betreiber bei Nichteinhaltung sanktioniert werden.
  3. Ein Skandal ist: Die Kürzung der Telekommunikationspauschale für Geflüchtete, in deren Unterkunft WLAN vorhanden ist, wie in Bayern geschehen. Es ist nicht nur frustrierend, da diese WLAN-Zugänge von Ehrenamtlern aufgebaut und nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, sondern vor allem unzulässig in der Sache. Es können eben nicht alle Bewohner bzw. einige nur unzureichend davon profitieren. Einerseits ersetzt diese Minimalstversorgung keinesfalls die Möglichkeit zu telefonieren oder unterwegs mobiles Internet nutzen zu können, andererseits verfügen nicht alle Geflüchteten über Endgeräte.
  4. Die Förderung von Maßnahmen zur Vernetzung der Helfer-Gruppen untereinander und mit der Verwaltung, Maßnahmen zur Aufklärung der Betreiber und Nachbarn, sowie die Bereitstellung von Sachmitteln im Bereich des digitalen Ehrenamtes sind notwendig.
  5. Es sollte eine besondere finanzielle Förderung von Initiativen geben, die Geflüchtete aktiv einbinden, indem sie auch Arbeitsplätze und somit Perspektiven für diese schaffen.
  6. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Freifunk-Vereine steht weiterhin ungeklärt im Raum, obwohl altruistisch und unentgeltlich, vor allem aber ohne Zugangsbeschränkungen, Internet als öffentlicher Raum zugänglich gemacht wird.
  7. Außerdem muss die Verlängerung der „Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge“ über 2016 hinaus dringend beschlossen werden
  8. Sie können den Abbau von bürokratischen Hürden voran treiben und vertrauenswürdige Ansprechpartner bereitstellen, um den Kampf mit dem Verwaltungsdschungel für Engagierte besser und schneller bewältigbar zu machen.
  9. Die Anerkennung des digitalen Ehrenamtes mittels entsprechender Auszeichnungen steht an, um das öffentliche Bewusstsein für dieses wichtige zivilgesellschaftliche Engagement zu stärken.
  10. Weitere Punkte, an denen gearbeitet werden muss, um Hindernisse speziell für WLAN-Initiativen auszuräumen, sind:
    • Die EU-Direktive zu Funkanlagen, welche die Verwendung von alternativer Software zu verhindern droht und Sicherheitsrisiken eröffnet, kann nicht 1:1 ins deutsche Recht übernommen werden.
    • Die Einführung von LTE-U, die das lizenzfreie 5 GHz Band für WLAN schwer nutzbar bis vollständig blockiert und somit unsere Richtfunkstrecken zur Versorgung von Unterkünften unbrauchbar macht, muss verhindert werden.
    • Die weitere Übernutzung der lizenfreien WLAN-Funkfrequenzen durch kommerzielle Anbieter, z. B. durch den Konsumenten aufgezwungenes Offloading, muss eingeschränkt werden.
    • Es fehlt es an Frequenzen explizit für nicht-kommerzielle Betreiber.

An dieser Stelle möchte ich auch noch mal für das Schreiben einer Abgeordneten aus dem Ausschuss an uns danken, wir hoffen sehr dass auch die anderen Abgeordneten unser Engagement unterstützen und weiter an der Verbesserung der Rahmenbedingungen arbeiten.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Die gesamte Ausschusssitzung ist als Aufzeichnung verfügbar:

[Update] Nur kritische Stimmen zur WLAN-Störerhaftung: Bisher veröffentlichte Stellungnahmen zur geplanten Änderung des Telemediengesetzes

Montag, 13. April 2015

Überraschend viele Verbände, Länder und Organisationen haben sich sehr kritisch zur Neuregelung des Telemedienänderungsgesetz geäußert.

Update 21.4.2015: Das BMWi hat eine Liste von 29 Stellungnahmen veröffentlicht. Darin sind alle eingegangenen Stellungnahmen zum Referentenentwurf  enthalten, die der Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Ihr könnt uns hier helfen, den Inhalt der Stellungnahmen zusammenzufassen: https://pad.freifunk.net/p/stellungnahmen-stoerehaftung

Hier eine Auflistung der uns bis 13.4.2015 bekannten Stellungnahmen an das federführende Ministerium zum Entwurf eines geplanten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 11.3.2015:

  • 9.4.2015 – Handelsverband Deutschland (HDE): „Der vorliegende Referentenentwurf schafft nicht in ausreichendem Maße die Voraussetzung dafür, die Potentiale von WLAN als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen.“ Zur vollständigen Stellungnahme des HDEs.
  • 9.4.2015 – SPD-Bremen: „Die Störerhaftung gehört insgesamt abgeschafft.“ Zur vollständigen Stellungnahme des Sprechers für Datenschutz und Informationsfreiheit der SPD-Bürgerschaftsfraktion.
  • 8.4.2015 – Bundesverbandesmittelständische Wirtschaft: „völlig verfehltundbehindert die deutsche Wirtschaft zunehmend.“ Zur vollständigen Stellungnahme des BVMW.
  • 8.4.2015 – Deutscher Industrie- und Handelskammertag: „Die bestehende Rechtsunsicherheit ist jedoch mit den gewählten Formulierungen nicht durchgängig beseitigt.“ Zur vollständigen Stellungnahme des DIHK.
  • 8.4.2015 – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco): „Dem Ziel, WLAN-Betreibern mehr Rechtssicherheit zu geben und hierdurch Anreize für einen verstärkten Einsatz dieser Technologie zu schaffen, wird der Referentenentwurf aus dem BMWi nicht gerecht.“ Zur vollständigen Stellungnahme des eco-Verbands.
  • 7.4.2015 – Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb): „Der aktuelle Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums wird den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen in Deutschland nicht fördern.“ Zur vollständigen Stellungnahme der mabb.
  • 7.4.2015 – Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält den vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich für verfehlt, im Kern greifen die Regelun- gen zu kurz und orientieren sich nicht an den Anforderungen des digita- len Zeitalters.“ Zur vollständigen Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband.
  • 16.03.2015 – Bundesverband IT-Mittelstand e.V.: „Wie so oft ist die Bundesregierung hier getrieben von übertriebenen Sicherheitsansprüchen und verliert großes Potenzial der Digitalisierung aus den Augen.“ Zur vollständigen Stellungnahme des BITMi.
  • 12.3.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheitund mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher, bei einem negativen Effekt auf dieVerbreitung von Funknetzwerken führen.“ Vollständige der finalen Stellungnahme hier.
  • 12.3.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: „Statt rechtssicherer Bedingungen für freie Funknetze schafft die Bundesregierung mit ihrem Entwurf vielmehr neue Hürden für eine flächendeckende Versorgung mit offenem WLAN.“ Zur vollständige Stellungnahme des Digitale Gesellschaft e. V..
  • 5.3.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.:  „Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland“ Erste vollständige Stellunnahme hier.
  • 4.3.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: WLAN-Störerhaftung muss bedingungslos abgeschafft werden. Zur vollständigen Begründung.
  • 27.2.2015 – Medien- und Netzpolitische Kommission der SPD: „Die Medien- und Netzpolitische Kommission der SPD fordert deshalb eine Änderung des Telemediengesetzes, die klarstellt, dass WLAN-Anbieter über die Störerhaftung nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können.“ Zur Vollständigen Stellungnahme.
  • 13.8.2014 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Ziel des geplanten Gesetzes zur Neuregelung der Störerhaftung muss es auch sein, klarzustellen, dass nicht nur Hotels, Cafés oder Besitzer von Ferienwohnungen von der Störerhaftung zu befreien sind, sondern auch private Personen.“ Zur vollständigen Stellungnahme.

Weitere Stellungnahmen zum kürzlich veröffentlichten Fragen-und-Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur geplanten Neuregelung:

  • 9.4.2015 – Digitale Gesellschaft e. V.: „Leider bleibt die Auseinandersetzung mit der Kritik oberflächlich und verdeutlicht sogar, wie wenig das BMWi die Problematik offener WLAN-Zugänge verstanden hat.“  Zur vollständigen Bewertung des Katalogs durch den Digitale Gesellschaft e.V..
  • 7.4.2015 – Förderverein freie Netzwerke e.V.: „Leider offenbaren aber auch die klarstellenden Erläuterungen ein Fehlverständnis von WLANs im Allgemeinen. Eine Änderung oder Verbessserungen enthält die FAQ jedenfalls nicht.“ Zur vollständigen Einschätzung.

Eine Zusammenfassung der bisherigen Medienberichterstattung zur Neuregelung der Störerhaftung finden sie hier.

Update: Finaler Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland

Donnerstag, 12. März 2015

Der finale Entwurf für die Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG-E) aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde soeben veröffentlicht. Er ist laut SPD als Kompromiss mit dem CDU-geführten Bundesministerium des Innern zu verstehen, weicht aber kaum von dem uns seit ein paar Wochen vorliegenden Referentenentwurf ab, den wir und andere Verbände bereits seit August 2014 regelmäßig stark (aber dennoch konstruktiv) kritisiert haben.

Update 12.3.15, 15:10: Mittlerweile entwickelt sich der Entwurf für die Bundesregierung zu einem Desaster mit realsatirischen Zügen, so distanzierte sich bereits der netzpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thomas Jarzombek, in Teilen von dem Entwurf aus dem SPD-geführten Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das CSU-geführte Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur startet fast zeitgleich ein offenes WLAN am Berliner Ministeriumssitz ohne die im dem Entwurf vorgesehenen „zumutbaren Maßnahmen“ zu berücksichtigen (auch zukünftig nicht).

Update 13.3.15, 20:10: Lies auch „Gesetzesentwurf zur Neuregelung der #Störerhaftung: Wie es jetzt weitergeht…

Aber zurück zum heute vorgestellten Entwurf: Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W-LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftliche und öffentliche Anbieter werden durch den Entwurf steigen und definitiv nicht zu einem „Schub für kostenloses WLAN“ führen. Insgesamt führt der Entwurf zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.

Folgende 6 Punkte stehen dabei weiterhin im Zentrum der Kritik:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-E werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-E wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-E diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-E (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-E mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-E sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit “keine” bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

An dieser Stelle sei auch noch einmal explizit auf die Stellungnahme „Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung: Verharren in der digitalen Steinzeit“ des Digitale Gesellschaft e.V. verwiesen, der wir uns ebenfalls anschließen.

Noch ist der Entwurf nicht im Kabinett verabschiedet, helft uns und kontaktiert vor allem eure SPD und CDU/CSU Abgeordneten! Hier erfahrt ihr wie.

Wenn ihr fragen habt, fragt in den Kommentaren oder via kontakt.freifunk.net.

WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) würde zu mehr Rechtsunsicherheit und einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen

Donnerstag, 05. März 2015

Der finale Entwurf wurde veröffentlicht, bitte lesen Sie hier weiter.

Mitte Februar wurde über einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung berichtet (u.a. Spiegel Online), der daraufhin am 24.2.2015 mit Stand vom 17.2.2015 drüben bei netzpolitik.org als PDF und nun auch aktuell vom BMWI (11.3.2015) veröffentlicht wurde. Als Reaktion auf diesen Entwurf, veröffentlicht der Förderverein freie Netzwerke e.V. heute folgende Stellungnahme und sendet sie an die zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sowie an mehrere Bundestagsabgeordnete (per E-Mail und über den Postweg).

Update: Hier die Stellungnahme als .odt oder als .doc .doc (neue Version vom 12.3.15 bzgl. finaler Entwurf vom BMWi). Bitte passt sie an und verschickt sie an eure Abgeordneten.

Betreff: Stellungnahme zum Referentenentwurf für das geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Förderverein freie Netzwerke e.V. und die Freifunker_Innen, die mittlerweile mehr als 10.000 freie, offen zugängliche WLAN-Zugangspunkte für Nutzerinnen und Nutzer in ganz Deutschland frei anbieten, haben den öffentlich gewordenen Entwurf zur Neuregelung des TMG vom 17.2.2015 (im Folgenden: TMG-RefE)[1] mit Interesse zur Kenntnis genommen. Wir begrüßen auch weiterhin grundsätzlich das Vorhaben, eine Änderung des Telemediengesetzes anzustreben bzw. die Anwendung der Störerhaftung bei WLAN-Netzen neu zu regeln. Allerdings darf eine neue Regelung nicht dazu führen, dass die WLAN-Nutzung für die Kunden und Kundinnen in der Praxis noch komplizierter wird als bisher. Auch für die Anbieter sollten sich durch eine Neuregelung nicht neue Hürden bei der Bereitstellung von Zugang zu Funknetzwerken ergeben und die Verbreitung von freien WLANs in Deutschland behindert werden.

Das Gute vorweg, bereits im Entwurf wird in § 8 Abs. 3 TMG-RefE klargestellt, dass WLAN-Anbieter von der Privilegierung im TMG profitieren sollen. Allerdings beseitigt der uns vorliegende Entwurf vom 17.2.2015 weder die Rechtsunsicherheit, noch schafft er die dringend notwendigen Voraussetzungen für die gewünschte Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN für die deutsche Gesamtgesellschaft. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Gründe dafür darlegen:

  1. Mittels § 8 Abs. 4 TMG-RefE werden kommerzielle Anbieter aufgefordert, verschlüsselte Netzwerke aufzubauen. Verschlüsselung ist aber genau das Gegenteil von öffentlichen WLANs. Verschlüsselung behindert die Verbreitung öffentlicher WLANs! Wir fragen uns, wie das bei öffentlichen Hotspot-Lösungen technisch und praktisch umgesetzt werden soll? Wie sollen Nutzer_Innen einen Hotspot (beispielsweise bei der Bahn oder in einem Flüchtlingsheim) nutzen, wenn der Nutzer auf ein verschlüsseltes WLAN gar nicht zugreifen kann, um sich anzumelden. Darüber hinaus ist die Verschlüsselung des Netzzugangs derzeit technisch mit lediglich einem Schlüssel möglich, der doch wieder allen potentiellen Nutzern bekannt gemacht werden müsste. Damit ist sie wirkungslos. Entscheidend im Sinne der IT-Sicherheit ist allein die Sicherung der Einstellungen des Routers mittels Passwort und die Verschlüsselung seitens der Nutzer.
  2. Auch mit §8 Abs. 5 TMG-RefE wird lediglich ein Placeboeffekt erzeugt. Die Nutzer_Innen sollen einen beliebigen Namen eingeben und versichern, keine rechtswidrigen Handlungen vorzunehmen. Diese Maßnahmen im Rahmen des Entwurfs sind weder zur Abschreckung noch zur Aufklärung möglicher Straftaten geeignet und werfen rechtsmethodisch ungewollte datenschutzrechtliche Herausforderungen auf. Dieser Absatz würde für weitere Unsicherheit (auch bei der Bereitstellung von WLANs z.B. in Flüchtlingsheimen) sorgen, da weder der Umfang dieser Erhebung, noch die rechtliche Absicherung im Entwurf er- oder geklärt wird. Abgesehen davon ist auch unklar, ob die Erhebung des Namens überhaupt stattfinden darf? § 12 Abs. 1 TMG sieht vor, dass personenbezogene Daten (wie der Name!) nur erhoben werden dürfen, wenn dieses Gesetz es erlaubt. Es stellt sich aber die Frage, ob § 8 Abs. 5 TMG-RefE diesem Erfordernis gerecht wird.
  3. Eine Einschränkung ergibt sich bei § 8 Abs. 4 TMG-RefE (gegenüber § 8 Abs. 5 TMG-RefE): Hier werden nur diejenigen Betreiber privilegiert, die „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung“ ihr WLAN zur Verfügung stellen. Geschäftsmäßig im Wortsinne wäre in diesem Zusammenhang aber auch das von einer Privatperson dauerhaft angebotene WLAN[2]. Das scheint der Gesetzgeber nicht zu wollen, wie man § 8 Abs. 5 TMG-RefE mit Phantasie entnehmen kann. Damit bleibt aber § 8 Abs. 4 TMG-RefE sinnfrei.
  4. Im Entwurf wird der Erfüllungsaufwand und die wirtschaftliche Auswirkungen mit „keine“ bewertet. Das ist nachweislich falsch, denn Betreiber von WLANs müssten nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre WLANs komplett neu konfigurieren. Gerade kleinere Betreiber haben derzeit auch gar nicht die Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen. Sie müssten sich also neue Anlagen kaufen. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor, der möglicherweise sogar zum WLAN-Sterben führen könnte. Das gilt darüber hinaus auch für WLANs der öffentlichen Hand.
  5. Der Gesetzesentwurf geht in seiner Begründung auch von einem sinkenden Beratungsbedarf bei WLANs aus (unter „Weitere Kosten“). Im Rahmen der bisher genannten Punkte ist diese Begründung ebenfalls falsch.
  6. Unklarheit bei der Vereinbarkeit mit Art. 12 der EU E-Commerce-Richtlinie[3]: Hier könnte die neue Regelung des § 8 TMG vor dem EuGH landen, bevor tatsächlich Rechtssicherheit eintritt. Es ist davon auszugehen, dass die im Entwurf genannten Regelungen durch Art. 12 ECRL verboten sind.

Zusammenfassung: Der Entwurf sieht vor, dass „nicht geschäftsmäßige“ WLAN-Betreiber_Innen, (1) verschlüsseln, (2) die Nutzer_Innen einwilligen lassen und (3) die Nutzer_Innen beim Namen kennen sollen. Diese Ungleichbehandlung von geschäftsmäßigen oder nichtgewerblichen Anbietern ist nicht akzeptabel und bedeutet eine weitere Verkomplizierung der ohnehin schon schwierigen Argumentationslage zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen, aber womöglich kostendeckend betriebenen Zugängen. Wir zweifeln aus den oben genannten Gründen an der Praktikabilität der im Entwurf festgehaltenen Punkte für öffentliche WLANs in Deutschland und deren Unterstützer wie:

  • Gastronomen oder Einzelhändlern, die dafür keine Infrastruktur besitzen (siehe auch Stellungnahme des Handelsverbands Deutschland zum Entwurf)
  • öffentliche Einrichtungen, Verwaltungen und Tourismusverbände, die nicht über die finanziellen Mittel zur Erfüllung der unwirksamen Einschränkungen verfügen (siehe oben)
  • des weiteren und insbesondere Privatpersonen, die meistens aus altruistischer Motivation handeln und die nach aktuellen Entwurf die meisten Bedingungen zu erfüllen haben

Die Verabschiedung eines solchen Gesetzesvorschlags würde zu mehr Rechtsunsicherheit und mehr Bürokratie bei der Rechtsdurchsetzung als bisher bei einem negativen Effekt auf die Verbreitung von Funknetzwerken führen. Entgegen der Auffassung der Verfasser des Entwurfes, würde der Entwurf auch erhebliche zusätzliche Investitionen seitens der Wirtschaft und Verwaltung nach sich ziehen. Dies wiederspricht auch klar der aktuellen EU Initiative: „…to reduce the administrative burden on the deployment of off-load services and networks in public locations“[4]. Darüber hinaus ist der Entwurf nicht nachhaltig, da er aller Voraussicht nach nicht mit EU Richtlinien (z.B. Digital Single Market Verordnung[5]) vereinbar ist und somit mittelfristig nochmal überarbeitet werden müsste. Wir gehen davon aus, dass dieser Gesetzesentwurf, sollte er so eingebracht und beschlossen werden, weder zu der angestrebten Rechtssicherheit, noch praktisch umsetzbar oder zu einem Anstieg der derzeit verfügbaren öffentlich zugänglichen WLAN-Zugänge führen würde – mehr noch er führt zu einer weiteren Verschlechterung der aktuelle Situation.

Auszug weiterer kritischer Reaktionen auf den Entwurf, denen wir uns hiermit anschließen:

  • Der Handelsverband Deutschland (HDE) sieht vor allem den zusätzlichen Aufwand durch die Regelungen sehr kritisch[6]
  • Die Juristische Community bezeichnet den Entwurf als „Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs“ [7]
  • Laut dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) führt der aktuelle Gesetzesentwurf nicht zu mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber[8]

Wir bitten deshalb den Gesetzgeber um die Berücksichtigung der genannten Gründe bei der weiteren Ausarbeitung des Gesetzes und verweisen auch auf unsere Stellungnahmen vom 13.8.2014 und vom 22.1.2015. Darüber hinaus verweisen wir auch erneut auf den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes” vom Digitale Gesellschaft e.V.[9].

Bei Anmerkungen oder Rückfragen sowie für den weiteren Austausch stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand des Fördervereins freie Netzwerke e.V.
Christian Heise, Monic Meisel, Jürgen Neumann, Iris Rabener

Referenzen:

[1] https://netzpolitik.org/(…)gesetz.pdf

[2] http://www.offenenetze.de/(…)lieber-weggucken/

[3] http://ec.europa.eu/(…)/e-commerce/directive/index_de.htm

[4] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-759_en.htm

[5] https://ec.europa.eu/digital-agenda/en/our-goals/pillar-i-digital-single-market

[6] http://www.einzelhandel.de/(…)st%C3%B6rerhaftung-als-bremse

[7]http://www.cr-online.de/(…)/gesetzentwurf-zur-abschaffung-freier-wlans/ und http://www.internet-law.de/(…)haftung-von-w-lan-anbietern-regeln.html

[8]https://www.eco.de/2015/pressemeldungen/(…)nicht-zu-mehr-rechtssicherheit-fuer-wlan-betreiber.html

[9] https://digitalegesellschaft.de/(…)Gesetzentwurf-Haftungsfreistellung-fur-offentliche-Funknetzwerke.pdf

Erneute Stellungnahme zur Störerhaftung an BMWi, BMI, BMJV und BMVI verschickt

Donnerstag, 22. Januar 2015

Folgende aktualisierte Stellungnahme hat der Förderverein freie Netzwerke e.V. bezüglich der anstehenden Neuregelung der Störerhaftung an die (in den letzten Wochen beratenden) zuständige Referate im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Bundesministerium des Inneren (BMI), Bundesministerium der Justiz (BMJ) und Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gesendet (per E-Mail und über den Postweg). Die Stellungnahme basiert auf einer vorangegangenen Stellungnahme aus des Vereins aus dem August 2014 und wurde an einigen Stellen erweitert und aktualisiert. (mehr …)

Stellungnahme zum geplanten Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung: Auch Privatpersonen brauchen eine rechtlich zuverlässige Haftungsfreistellung!

Mittwoch, 13. August 2014

Folgende Stellungnahme hat der Förderverein freie Netzwerke e.V. zur Presseberichterstattung über einen Entwurf zur Neuregelung der Störerhaftung an das zuständige Referat im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gesendet (per E-Mail und über den Postweg). (mehr …)