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Erste Beratung zur Novellierung TMG und der WLAN-Störerhaftung im Bundestag: Das Protokoll

Freitag, 04. Dezember 2015

Drüben bei Freifunk Magedburg hat man sich die Mühe gemacht das Protokoll der ersten Lesung des TMGs im Bundestag von gestern in lesbar zu veröffentlichen. Liest man das, bekommt man schon das Gefühl, dass auch im Parlament fraktionsübergreifend keiner den Entwurf so richtig gelungen findet.

Warum wir gegen den Entwurf sind und was getan werden muss, steht hier.

Fauler Kompromiss beim WLAN-Gesetz: Bundestag muss WLAN-Störerhaftung endlich ganz abschaffen

Donnerstag, 03. Dezember 2015

Der gemeinnützige Förderverein freie Netzwerke e.V., Freifunk Gründungsverein und einer der Trägervereine des dezentralen Projekts freifunk.net mit aktuell über 25.500 privaten WLAN-Internet-Zugangspunkten in über 225 Orten in Deutschland, kritisiert den heute in den Bundestag (Tagesordnungspunkt 21, kürzlich auf als Rede zu Protokoll geändert) eingebrachten Gesetzesentwurf zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung scharf und fordert die Parlamentarierinnen und Parlamentarier dazu auf, den Entwurf im parlamentarischen Prozess grundlegend zu überarbeiten sowie die weltweit einzigartige WLAN-Störerhaftung in Deutschland endlich gänzlich abzuschaffen.

In Bezug auf die heutige erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetze (TMG) im Bundestag stellt Christian Heise, Vorstandsmitglied des Fördervereins freie Netzwerke e.V. fest: „Das aktuelle Gesetz würde ganz klar zum Gegenteil vom im Koalitionsvertrag angekündigten Ausbau von offenen WLANs und der Schaffung von Rechtssicherheit für Funknetzwerke führen und Deutschland bei der Digialisierung weiter ausbremsen“.

Der Kabinettsentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes ist aufgrund der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beim Betrieb offener Funknetze nicht nur praktisch unbrauchbar, sondern auch mit dem Europarecht unvereinbar. Dies hat die EU-Kommission als Ergebnis eines Notifizierungsverfahrens unmissverständlich festgestellt. Dabei liegen Vorschläge für eine praktikable und zugleich europarechtskonforme Lösung seit Langem auf dem Tisch. So hatte der Digitale Gesellschaft e.V. bereits im Jahr 2012 einen konkreten Gesetzentwurf zur Abschaffung der WLAN-Störerhaftung vorgestellt, welcher die Unzulänglichkeiten des jetzigen Kabinettsentwurfs vermeidet.

Darüber hinaus hat „das Gesetz in seiner aktuellen Form sowohl keinen Einfluss auf die Verfolgung und Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen als auch keinen auf die IT-Sicherheit. Stattdessen einen negativen Einfluss auf die Möglichkeiten der Strafverfolgung bei einem maximal positiven Effekt auf das Geschäft von (Abmahn-)Anwälten und schafft weitere rechtliche Risiken“, so Heise. Diese Feststellung teilen die Europäische Kommission sowie die Verbraucherschützer aber auch die Bundesländer, die sich Anfang November 2015 im Bundesrat ebenfalls in einem Gegenentwurf zum Gesetz klar und eindeutig für die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ausgesprochen haben.

Der Förderverein freie Netzwerke e.V. hat seit 2014 in unterschiedlichen, öffentlichen Stellungnahmen, Briefen und Gesprächen immer wieder versucht, positiv auf die Entwicklung des TMG-Entwurfs einzuwirken. Während sich seit dem ersten Entwurf des Gesetzes die Europäische Kommission und der Bundesrat sowie ein Großteil der 30 Stellungnahmen ans federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Gesetzentwurf unserer Argumentation vollends angeschlossen haben, wurden die Argumente von der Bundesregierung und vom SPD-geführten Ministerium bisher nicht ansatzweise berücksichtigt. Die geplante Rechtslage und der Entwurf behindern dabei nicht nur unsere Aktivitäten im Rahmen der digitalen Flüchtlingshilfe oder beim Ausbau von digitaler Infrastruktur in Kultur- und Bildungseinrichtungen, sondern behindern den Breitbandausbau sowie eine flächendeckende Verfügbarkeit von Internet in Deutschland generell. Darüber hinaus ist im Zuge des vorgeschlagenen Gesetzes mit massiven Kosten und Mehraufwänden für die Betreiber von Internetzugangspunkten zu rechnen.

„Die Bundesregierung hat sich mit dem heute zu Beratung im Bundestag eingebrachten Gesetz leider erneut zu ungunsten der Gesamtgesellschaft und der Gestaltung der Digitalisierung in Deutschland entschieden“, fasst Heise die bisherige Entwicklung um die Novellierung des TMGs ernüchtert zusammen. „Wir hoffen“, so Heise weiter, „dass der Gesetzesentwurf in der heute beginnenden parlamentarischen Debatte im Bundestag nun endlich grundlegend überarbeitet wird, damit auch in Deutschland zukünftig nicht weniger, sondern mehr Menschen barrierefrei und ohne rechtliche Risiken digital kommunizieren können“.

Update 17:10: netzpolitik.org hat das interne Schreiben der EU-Kommission an die Bundesregierung, in dem die EU-Kommission das Gesetz kritisiert und auf mögliche Grundrechtsverletzungen hinweist, veröffentlicht.

Neue Hoffnung: Bundesrat greift Gesetztesentwurf zur WLAN-Störerhaftung an

Mittwoch, 11. November 2015

Am letzten Freitag hat der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur WLAN-Störerhaftung stark kritisiert und einen Gegenentwurf vorgelegt. In diesem Gegenentwurf fordert der Bundesrat die bedingungslose Abschaffung der WLAN-Störerhaftung und tritt für die Schaffung von Rechtssicherheit beim Betrieb von offenen Funktnetzwerken ein.

Wir sind sehr erfreut, dass sich nach den relevanten Verbänden, der Europäischen Kommission nun auch der Bundesrat und damit die Länder unserer Argumentation angeschlossen haben. Jetzt muss der Bundestag endlich auf die mehrheitliche Ablehnung des aktuellen Entwurfs reagieren um ernsthaft die Verbreitung von öffentlichem WLAN nicht weiter zu behindern. Auch wir möchten deshalb eindringlich weiterhin dafür werben, die Störerhaftung bei Funknetzwerken endlich ganz abzuschaffen und Rechtssicherheit zu schaffen!

„Digitale Hilfe für Flüchtlinge“ im Bundestag – Notizen zur Vorstellung im Bundestagsausschuss Digitale Agenda

Montag, 09. November 2015

Am letzten Mittwoch gab es in der 48. Sitzung des Ausschusses Digitale Agenda (leider eine nicht-öffentliche Sitzung) kurzfristig eine kurze Vorstellung von Initiativen/Verbänden zum Thema „Digitale Hilfe für Flüchtlinge“. Folgende Notizen habe ich vorgetragen:

Generelles

Der Förderverein freie Netzwerke e.V. und die vielen Freifunk-Initiativen begrüßen es sehr, dass sich der Ausschuss mit dem Thema beschäftigt und bedanken uns sehr für die Einladung und die Möglichkeit sie über unsere ehrenamtliche Arbeit im Rahmen digitaler Flüchtlingshilfe zu informieren.

Der Förderverein freie Netzwerke e.V. ist seit 2003 Gründungsverein der Initiative freifunk.net und beschäftigt sich mit dem Aufbau nicht-kommerzieller, dezentraler IT-Infrastrukturen auf Grundlage des Pico-Peering-Agreement, sowie mit der Förderung lokaler Kommunikation und der Bildung und Aufklärungsarbeit zu IT-Infrastrukturen.

  • FFN e.V. mittlerweile einer von vielen Vereinen im Rahmen von freifunk.net mit aktuell über 22.000 WLAN-Internet-Zugangspunkten in über 220 Orten mit vielen eigenständigen Communities in Deutschland
  • Für die digitale Flüchtlingshilfe ist der Zugang zu digitalen Netzen eine grundlegende Voraussetzung
  • Wir verstehen den Zugang zum Internet als Grundrecht / Daseinsvorsorge (und würden uns über die politische Unterstützung einer solchen Auffassung freuen)
  • In diesem Zusammenhang haben ehrenamtliche Freifunker und Freifunkerinnen schon seit 2014 über 200 Flüchtlingseinrichtungen in Deutschland vernetzt siehe auch: http://wiki.freifunk.net/Freifunk_Hilft und http://freifunk.net/blog/2015/01/lieber-fuer-menschen-als-gegen-irgendwas/

Konkrete Probleme und Herausforderungen bei unserer Arbeit (1): Störerhaftung als Hindernis für bürgerschaftliches Engagement (auch bei der Flüchtlingshilfe)

Welche negativen Effekte sowohl die bestehende Rechtslage bei der WLAN-Störerhaftung als auch die geplante Neuregelung in sozialer und humanitärer Hinsicht mit sich bringen, wird bereits heute anhand der Schwierigkeiten deutlich, auf die Freifunkaktivisten im Rahmen der Flüchtlingshilfe in ganz Deutschland stoßen – das gilt für Flüchtlinge und Helfer/innen:

    • aus Angst vor den gegenwärtigen und künftigen Rechtsunsicherheiten beim Betrieb von Drahtlosnetzen untersagen die Träger von Flüchtlingsunterkünften eine Installation von offenen Internetzugangspunkten. Auch Anwohner*innen sind häufig, auch wenn Sie gegenüber Geflüchteten Hilfsbereitschaft signalisieren, zu anfangs oft sehr skeptisch, was das Teilen ihres privaten Internetanschlußes betrifft; Hauptsächlich aufgrund der diffusen Sorge rund um die Störerhaftung.
    • ohne diese Zugänge sind viele Flüchtlinge aber nicht in der Lage, sich zu informieren oder mit ihrer Heimat zu kommunizieren oder Übersetzungsdienste zu nutzen. Ein freier WLAN-Zugang ist zudem für die Helfer*innen sehr wertvoll als Übersetzungshilfe und zur Orientierung auf Kartdiensten sowie für die Koordinierung der Hilfe und dem in-Kontakt-bleiben.
    • in Gesprächen hören mit Abegordneten und Abgeordneten auf allen Ebenen hören wir im Zusammenhang mit unserer Flüchtlingshilfe immer wieder das Sicherheitsargument, was aber mit der Störerhaftung nichts zu tun hat. Die Störerhaftung als Drohinstrument gegenüber der Bevölkerung zu verwenden, so dass diese Internetzugänge nicht bereitstellen, kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein. Das sehen aktuelle Urteile und die Europäische Union genauso. Noch mehr, die Störerhaftung hat sogar einen negativen Effekt auf die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, sollte sie in diesem Zusammenhang denn nötig sein.

Konkrete Probleme und Herausforderungen bei unserer Arbeit (2): Problem Anerkennung Gemeinnützigkeit bei Freifunkvereinen

Wenn es um Gemeinnützigkeit eines Freifunk-Vereins geht, wird häufig auf Nr. 3 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 52 Abgabenordnung (AO) verwiesen. Der entsprechende Absatz im Anwendungserlass lautet:

Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützig anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen dient. (BMF-Schreiben vom 15.9.2003, BStBl I S. 446).

  • => Im Moment wird vielen Freifunkvereinen die Gemmeinützigkeit untersagt (auch weil sie um die Störerhaftung auszuschließen als Provider aggieren müssen.
  • => Ich möchte Sie deshalb darum bitten, dass sie dafür sorgen, dass die digitale ehrenamtliche Arbeit nicht zu rechtlichen Problemen der Träger führt
  • => Es gibt zwar ein BMF-Schreiben dazu und wir kennen es und es ist sehr begrüßenswert, dass das BMF diesen Schritt gemacht hat, das Schreiben hat aber auch ungünstige Einschränkungen hat.
  • => Es regelt allerdings allein die steuerliche Unschädlichkeit der Flüchtlingshilfe, nicht aber andere rechtliche Problemfelder, nämlich
    • eingetragene Vereine können ihren Status als gemeinnütziger e.V. verlieren, wenn sie sich in Themen engagieren, die von ihrer Satzung nicht vorgegeben sind oder die das BMF nicht versteht. Da hilft auch kein BMF-Schreiben, da dies maximal die Finanzverwaltung bindet, aber nicht die Vereinsregister an den Amtsgerichten.

Generelle Herausforderungen und Chancen beim digitalen Ehrenamt (1): Verbesserung der Rahmen- und Förderbedingungen für Initiativen und Projekte im Bereich der Flüchtlingshilfe und der digitalen sozialen Innovationen

  • Kaum Engagement der Bundesregierung für digitale Flüchtlingshilfe siehe z.B. Refugeehackathon ohne Unterstützung – siehe auch Text Reinhard Habbel (DStGB) https://medium.com/@habbel/integration-durch-digitalisierung-238f54b10aee
  • Denkbar sind:
    • a. bundesweite Förderinitiativen (Am Beispiel der Initiativen der Länder z.B. Sachsen-Anhalt, NRW und Thüringen; sollten sich an MABB-Förderung orientieren für Projekte des digitalen ehrenamtlichen Engagement
    • b. Aufnahme von „freier Internetzugang, vorzugsweise via WLAN“ in den Anforderungskatalog für sämtliche Arten von Unterkünften für Geflüchtete (ist trotz des begrüßenswerten Zustands in Berlin, in Bayern beispielsweise nicht drin) – mindestens Internetleitung bei Planung für Flüchtlingsheimen mitgedacht werden soll
    • c. Eine Anweisung das Bundesliegenschaften grundsätzlich für die Nutzung von Freifunk und anderen Initiativen raum schaffen sollen
  • Ihre Hilfe als Mitglieder des Bundestags könnte auch in den folgenden Bereichen helfen:
    • a. Wir begrüßen grundsätzlich das Engagement der Telekom aber beispielsweise in Magdeburg behindert dass die Aktivitäten unserer Ehrenamtler umgesetzt werden könnnen -> auf unsere Kontaktanfragen wurde bisher nicht reagiert
    • b. Zum Teil gestaltet sich die Zusammenarbeit mit Trägern der Flüchtlingsunterkünfte schwierig. Aus Hamburg dazu: Es gibt keine verlässlichen Aussagen zu Provider X versorgt Unterkunft Y. Z.T. fängt Freifunk Hamburg an zu planen und dann übernimmt plötzlich die Telekom. Außerdem wird Freifunk Hamburg gelegentlich wie ein Dienstleister angesprochen und nicht wie eine Gruppe von Menschen, die sich ehrenamtlich engagiert.

Generelle Herausforderungen und Chancen beim digitalen Ehrenamt (2): Gleichstellung des digitalen Bürgerschaftlichen Engagements als mit analogen ehrenamtlichen Engagement

  • Die Bundesregierung sollte darauf hinwirken, dass digitales ehrenamtliches Engagement genauso anerkannt wird wie analoges
    • -> das betrifft auch die Arbeit und die Kooperation von Ministerien mit der Zivilgesellschaft
    • -> vielleicht über eine Ehrenamtskarte für digitale Projekte vielleicht von Bundesebene
  • Plattform für digitales Engagement vom Bund (u.a. mit offenen Daten und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft)

Zusammenfassung

Zusammenfassend möchte ich Sie deshalb bitten:

  1. sich für eine gänzliche Abschaffung der Störerhaftung einzusetzen,
  2. die nötigen Schritte zu ergreifen um digitale ehrenamtliche Arbeit und deren Gemeinnützigkeit nicht weiter zu gefährden bzw. zu ermöglichen,
  3. die Rahmen- und Förderbedingungen für Initiativen und Projekte im Bereich der digitalen Flüchtlingshilfe und der digitalen sozialen Innovationen mit geeigneten Maßnahmen zu verbessern
  4. und zu guter Letzt auf eine Gleichstellung des digitalen Bürgerschaftlichen Engagements mit analogen ehrenamtlichen Engagement hinzuwirken.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ich freue mich sehr auf Ihre Fragen.

Update zur Störerhaftung

Montag, 09. November 2015

Zur aktuellen Lage hat Monic (@monic2001) vom Förderverein freie Netzwerke e.V. auf dem 42. Netzpolitischen Abend der Digitalen Gesellschaft ein Update zur Störerhaftung gegeben.

Video:

Präsentation

Freifunk – Update zur WLAN Störerhaftung from monic2001

Der Bundesrat hat am 6. November mit überwältigender Mehrheit klargestellt, dass ein TMG-Gesetzesentwurf ohne WLAN-Störerhaftung gewollt ist.

Nach Auslaufen der Stillhaltefrist am 15. September hat die EU-Kommission keine Stellungnahme dazu veröffentlicht. Wohl gibt es aber eine nicht-öffentliche Stellungnahme, zu der die DigiGes und wir offiziell eine Anfrage nach der EU-Transparenzverordnung gestellt haben, die bislang aber nicht beantwortet ist. Vorraussichtlich Mitte Dezember beginnt die Lesung des Gesetzes im Bundestag.

Was könnt ihr tun?

  • Schreibt weiter Briefe an die Bundestagsabgeordneten prgenerator.freifunk.net und führt persönliche Gespräche
  • Sprecht mit MdBs, damit diese die Stellungnahme der EU anfordern
  • Stellt Freifunk-Nodes auf
  • Geht zu den Treffen der lokalen Gruppen: community.freifunk.net

Wir wollen die VPNs abschalten können und endlich wieder frei freifunken!

Bundesrat fordert Bundesregierung zur Abschaffung der WLAN-Störerhaftung auf

Freitag, 06. November 2015

In der heutigen Sitzung des Bundesrates hat sich eine deutliche Mehrheit der Länder für eine Änderung des Telemediengesetzesentwurfs ausgesprochen und die Abschaffung der Störerhaftung für WLANs gefordert. Reto von offenenetze.de schreibt dazu weiter:

Das Video der entsprechenden Diskussion kann in der Mediathek des Bundesrates angesehen werden.

Malu Dreyer (Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz) hat im Video z.B. formuliert, dass der Gesetzesentwurf nicht weit genug gehe. Der Zugang über WLANs werde in der heutigen Zeit immer wichtiger.

Peter Friedrich (Minister für Bundesrat, Europa und Internationale Angelegenheiten Baden-Württemberg): Öffentliches WLAN sei ein Faktor zur Steigerung der Lebensqualität. Es stelle einen Standortnachteil dar, dass Deutschland das Potential von WLANs nicht ausschöpfe. Die Störerhaftung setze den Betreiber einer nicht zumutbaren Rechtsunsicherheit aus.

Weiter haben Wolfgang Tiefensee (Thüringen) („Bundesregierung soll sich des Bremsklotzes Störerhaftung annehmen“; Gesetzesvorschlag bewirkt Verschlimmerung) Franz-Josef Lersch-Mensche (NRW) und Uwe Beckmeyer (parl. Staatssekretär) gesprochen.

Freifunk und das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS): Keine Speicherpflicht für WLANs

Sonntag, 18. Oktober 2015
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CC BY-NC-SA 3.0 von netzpolitik.org

Unter dem Titel „Die geplante Vorratsdatenspeicherung und WLAN-Hotspots – (Kein) Untergang für WLANs?“ hatte ich schon einmal zum Anwendungsbereich des neuen Vorratsdatenspeicherungsgesetzes geschrieben und war damals zum Schluss gekommen, dass (der Großteil der) Betreiber von WLANs wohl nicht nach § 113a TKG speichern müsste.

Nun hat der Bundestag heute in namentlicher Abstimmung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einfuührung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (mit geringen Änderungen) verabschiedet.

Meine damals geäußerte Auffassung ist nun durch den Bundestag bestätigt worden. In der Gesetzesbegründung wird nämlich auf S. 37 ausdrücklich auf die Mitteilung Nr. 149/15 der Bundesnetzagentur Bezug genommen (zu deren Auswirkungen Sassenberg/Mantz, MMR 2015, 428). Darin heißt es (Hervorhebungen hier):

„Zu § 113a TKG-E

Die Vorschrift beschreibt den Kreis der zur Speicherung Verpflichteten. Nach Absatz 1 Satz 1 richten sich die Speicherpflichten an diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 6 a) TKG erbringen, also nicht an diejenigen, die lediglich daran mitwirken. Erbringer zeichnen sich dadurch aus, dass den Kunden regelmäßig ein eigener, in der Regel auf unbestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbständigen Verwendung überlassen wird. Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen (zur näheren Bestimmung des Begriffs des „Erbringens“ vergleiche die Mitteilung Nr. 149/2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur). Die Regelung des Satzes 2 umfasst im Vergleich zu § 113a Absatz 1 Satz 2 TKG a. F. nunmehr sowohl den Fall, dass der Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste keine der nach dieser Vorschrift zu speichernden Daten selbst erzeugt und verarbeitet, als auch den Fall, dass er nur einige, aber nicht alle der zu speichernden Daten selbst erzeugt und verarbeitet. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Speicherung nach Satz 2 besteht jedoch nur, soweit die Daten bei der Erbringung des Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden.“

Damit gilt wohl als sicher, was ich im letzten Beitrag geschrieben hatte:

„Dabei sieht die Bundesnetzagentur die Betreiber von WLAN-Hotspots in Cafés, Hotels etc., die lediglich ihren Internetanschluss mit anderen teilen und den Nutzern nicht einen eigenen Telekommunikationsanschluss zur Verfügung stellen, nicht als „Erbringer“ an, sondern lediglich als „Mitwirkende“ an einem Telekommunikationsdienst. Es ist ein wenig komplizierter als hier dargestellt – wer mag, schaue sich das im Amtsblatt an –  aber im Grunde sagt die Bundesnetzagentur, dass Betreiber von WLAN-Hotspots (in der Regel) keinen TK-Dienst „erbringen“. Man kann das dogmatisch kritisieren und es hat möglicherweise auch Folgen, die die Bundesnetzagentur vielleicht nicht bedacht hat.

Wenn man allerdings die Auslegung der Bundesnetzagentur ernst nimmt (und sie ist diejenige, die auf die Durchsetzung der Regeln des TKG, also auch der Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG achtet, siehe § 115 TKG), dann findet § 113a TKG-E bzw. die gesamte Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf WLANs keine Anwendung!“

Kein großer Sieg, aber jedenfalls ein Wermutstropfen für alle WLAN-Betreiber.

Hinweis: Das ist ein Crosspost von offenenetze.de.

WLAN-Störerhaftung: Weitere Stellungnahme zur Überarbeitung des Telemediengesetzes an die Europäische Kommission

Freitag, 04. September 2015

Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Universität Münster hat gestern ebenfalls eine Stellungnahme an die Europäische Kommission geschickt. Der von vielen Seiten stark kritisierte Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung wird im Moment (vo­r­aus­sicht­lich bis 16.9) von der Europäische Kommission auf EU-Verträglichkeit geprüft. Zitat:

Dabei muss jedoch konstatiert werden, dass der Referentenentwurf nicht nur ungeeignet ist, das gesteckte Ziel zu erreichen, sondern sogar den gegenteiligen Effekt haben und zu einem Rückgang von öffentlichem WLAN – oder drastischer formuliert: zu einem WLAN-Sterben führen wird.

Die lesenswerte Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden (PDF).

 

 

Vorratsdatenspeicherung: EU-Kommission muss Einführung in Deutschland stoppen

Dienstag, 21. Juli 2015

nein_vorratsdatenspeicherung_2015In einem gestern versandten Schreiben ruft der Digitale Gesellschaft e.V. die EU-Kommission dazu auf, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu stoppen. Das Vorhaben verstößt nach Ansicht des Vereins gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April 2014, in dem die verdachtsunabhängige Bevorratung von Verkehrs- und Standortdaten aus der elektronischen Kommunikation für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt wurde. Der Verein macht geltend, dass die vorgesehene Speicherung anlasslos erfolgt, sich nicht auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und die Interessen von Berufsgeheimnisträgern nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Der Gesetzentwurf verletzt daher die EU-Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten.

Mehr zu der Aktion findet ihr drüben beim Digitale Gesellschaft e.V. und das Schreiben an die EU-Kommission, dass wir unterstützen, finden ihr hier als PDF. Warum die Vorratsdatenspeicherung und Freifunk nicht zusammenpassen, erfährst du hier.

Vorratsdatenspeicherung auf BR2 radioWissen

Mittwoch, 15. Juli 2015

In der Sendung vom 10.7. behandelt radioWissen das Thema Vorratsdatenspeicherung. Unter dem Titel „Unter Verdacht“ werden unterschiedliche Aspekte besprochen. Dabei wurden mehrere Beiträge produziert, die ihr im Netz nachhören könnt:

Alle diese Beiträge sind auch in den Podcastfeed von freifunk.net aufgenommen. Dort fließen Podcastfolgen, Radiosendungen oder Audioschnipsel ein, die im Zusammenhang mit Freifunk stehen.